JurPC Web-Dok. 76/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/200217480

Jan Weber *

Der Adressatenkreis der Verpflichtung zur Anbieterkennung im Internet nach der Neufassung des Teledienstegesetzes

JurPC Web-Dok. 76/2002, Abs. 1 - 16


Das am 21.Dezember 2001 in Kraft getretene Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz EGG) hat einige Änderungen im Teledienstegesetz (TDG) gebracht. Insbesondere die Vorschriften zur Anbieterkennung im Rahmen der Erbringung "geschäftsmäßiger Teledienste" wurden drastisch verschärft und Verstöße hiergegen bußgeldbewehrt(1).JurPC Web-Dok.
76/2002, Abs. 1
Gemäß § 6 TDG neuer Fassung haben die Anbieter "geschäftsmäßiger Teledienste" mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:Abs. 2
  1. den Namen und die Anschrift bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf (Anwälte, Ärzte, Gastwirte), Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  4. Angaben über Register, in das sie eingetragen sind, sowie die Registernummer,
  5. wenn die Anbieter einer Berufgruppe zugehört, die einer Berufskammer angehört (Ärzte, Anwälte, Steuerberater), Angaben zu dieser Kammer, zur Zulassungsbehörde, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, der diese Bezeichnung verleiht, welchen berufsrechtlichen Regeln die Anbieter verpflichtet sind und wie diese zugänglich sind,
  6. sofern vorhanden, die Umsatzsteueridentifikationsnummer.
Abs. 3
Teledienste im Sinne des TDG können durchaus auch private Internetseiten sein. Der Gesetzgeber hat die Definition der Teledienste bewusst weit gefasst und klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, ob die Nutzung von Telediensten entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt(2). Eine Definition des Begriffes der "Geschäftsmäßigkeit", der auch im Rahmen des § 4 n.F. TDG (Herkunftslandprinzip) eine entscheidende Rolle spielt, wurde den Anwender jedoch vorenthalten, so dass noch Klärungsbedarf über den Adressatenkreis dieser umfangreichen Verpflichtungen besteht. Ist der Inhaber einer privaten Homepage gehalten, die o.g. Angaben auf seiner Seite vorzuhalten oder nur der E-Shop-Betreiber?Abs. 4
Vor dem Hintergrund der Entstehung und der Zielsetzung des Gesetzes erscheint es sinnvoll, eine Tätigkeit dann als "geschäftsmäßig" im Sinne des TDG zu qualifizieren, wenn der Anbieter in der Absicht handelt, nachhaltig Einnahmen zu erzielen oder die nachhaltige Erzielung von Einnahmen unter Zuhilfenahme von Telediensten zu fördern.Abs. 5
Ziel der Verpflichtung zur Anbieterkennung war es insbesondere, das Vertrauen der Verbraucher in den elektronischen Geschäftsverkehr zu stärken, die Transparenz der angebotenen Dienstleistungen und die Einhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Berufsregeln zu gewährleisten.Abs. 6
Gemäß der "Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr(3)", auf der die Neufassung des TDG beruht, betrifft die Verpflichtung zur Anbieterkennung "Dienste der Informationsgesellschaft", also solche Dienstleistungen, die "in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers"(4) erbracht werden. Im § 6 TDG wurde auf diese Abgrenzung jedoch nicht zurückgegriffen, sondern der Adressatenkreis weiter gefasst und der Begriff der "Geschäftsmäßigkeit" eingeführt.Abs. 7
In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es(5):Abs. 8
"Der Begriff "geschäftsmäßig" ... grenzt den Anwendungsbereich auf kommerzielle Teledienste ein. Geschäftsmäßig handelt ein Diensteanbieter, wenn er Teledienste aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt. Zu den geschäftsmäßig angebotenen oder erbrachten Telediensten fallen beispielsweise auch Teledienste von öffentlichen Bibliotheken und Museen. Bei privaten Gelegenheitsgeschäften ist dagegen kein geschäftsmäßiges Handeln gegeben."Abs. 9
Dass gemäß dieser Erläuterung über die Nachhaltigkeit hinaus kein kommerzielles Tätigwerden erforderlich zu sein scheint, hat für Verwunderung in den Kreisen der Internetnutzer gesorgt. Angesichts der Zielsetzung der Richtlinie und der Tatsache, dass private Gelegenheitsgeschäfte von der Pflicht zur Anbieterkennung verschont bleiben sollen, kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass nur nachhaltige geschäftsmäßige Tätigkeiten von den neuen Vorschriften angesprochen sind. Der Begriff der Nachhaltigkeit im Zusammenhang mit geschäftlicher Tätigkeit ist vor allem den Steuerrechtlern gut bekannt: Im Einkommenssteuerrecht ist eine nachhaltige Tätigkeit eine solche, die subjektiv von der Absicht getragen ist, sie zu wiederholen und sich objektiv durch Wiederholung als nachhaltig darstellt.Abs. 10
Hinsichtlich des Begriffes der "Geschäftsmäßigkeit" hilft die Gesetzesbegründung kaum weiter, es kann jedoch auf einige andere Vorschriften im Zivil- und Steuerrecht zur "unternehmerischen" Tätigkeit zurückgriffen werden.Abs. 11
So ist im § 14 BGB seit Mitte des Jahres 2000 der Begriff des Unternehmers ausgehend vom EU-Recht als Gegenbegriff zum Verbraucher definiert. Danach ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet, auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an(6).Abs. 12
Auch der umsatzsteuerrechtliche Unternehmerbegriff kommt (im Gegensatz zum Handels- und Einkommenssteuerrecht) ohne das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht aus. § 2 Abs 1 UStG fordert jedoch vom Unternehmer die Absicht, Einnahmen zu erzielen, das heißt, das Bewirken von Leistungen gegen Entgelt. Kostendeckendes Wirtschaften oder gar das Erzielen eines Gewinns sind ebenfalls nicht Voraussetzung der Qualifizierung einer Tätigkeit als unternehmerisch.Abs. 13
Das Abheben auf die Absicht, Einnahmen erzielen zu wollen, wird der Zielsetzung des Gesetzes gerecht. Adressaten der Verpflichtung zur Anbieterkennung soll nicht derjenige sein, der rein private Informationen auf seiner Internetseite anbietet und etwa über seine Hobbies berichtet. Auch wer einmalig auf seiner Homepage geschäftlich tätig wird, kann nicht gehalten sein, ständig umfangreichen Informationspflichten nachzukommen. Die Absicht, Gewinn zu erzielen ist hingegen ein zu enges Kriterium, denn es ist durchaus möglich, umfangreiche Geschäfte zu tätigen, ohne seine Kosten zu decken. Wer zum Beispiel sein Landhaus in der Toskana dreimal jährlich vermietet, macht sicherlich keinen Gewinn, sondern senkt nur die Kosten ein wenig. Die Tätigkeit ist aber umfangreich genug, um diesen Unternehmer zu verpflichten, von seinen Vertragspartnern jederzeit, auch im Nachhinein, identifiziert und erreicht werden zu können.Abs. 14
Nicht im Sinne des Verbrauchers erscheint es, die Verpflichtung des Anbieters davon abhängig zu machen, ob die Geschäfte vollständig über das Internet abgewickelt werden. Es ist nämlich durchaus vorstellbar, dass ein erster Kontakt der Geschäftspartner zwar über das Internet zustandekommt, die weitere Abwicklung aber per Telefon, Fax oder persönlich erfolgt. Das Interesse des Verbrauchers, sich nach Austausch der Leistungen weiterhin über die Person seines Vertragspartners informieren zu können, wird davon jedoch nicht berührt, sondern besteht weiterhin. Denn wenn durch den Einsatz neuer Medien neue Formen des Geschäftsverkehrs auch über große Entfernungen und Ländergrenzen hinweg möglich werden, muss immer sichergestellt bleiben, dass die Geschäftspartner identifizierbar und zu fassen sind. Auch die Förderung der Einnahmeerzielungsabsicht mit Mitteln der neuen Medien muss also dazu führen, dass die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung entsteht.Abs. 15
Der Kreis der Adressaten ist damit recht weit gezogen: den privaten Homepagebetreiber treffen keine Verpflichtungen. Aber der Gastwirt, der seinen täglich wechselnden Mittagstisch im Internet bewirbt oder der Rechtsanwalt, der seine Tätigkeitsschwerpunkte auf der Kanzleihomepage benennt, erbringt "geschäftsmäßige Teledienste" im Sinne des Teledienstegesetzes.
JurPC Web-Dok.
76/2002, Abs. 16

Fußnoten:

(1) § 12 TDG n.F.: Geldbuße bis DM 100.000,-
(2) § 2 Abs. 3 TDG
(3) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=32000L0031&model=guichett
(4) Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=31998L0048&model=guichett
(5) Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Bundesratsdrucksache BR 136/01 vom 16.02.2001, S. 34. http://www.weberundpartner.de/gesetze/eggentwurf136-01.pdf
(6) Palandt § 14 RN 2
* Jan Weber ist seit 2000 selbständig als Rechtsanwalt in der Sozietät Weber und Partner Rechtsanwälte GBR, Heidelberg, tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind EDV- und Internetrecht, Markenrecht und Steuerrecht. Im Internet: http://www.weberundpartner.de
[online seit: 22.04.2002]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Weber, Jan, Der Adressatenkreis der Verpflichtung zur Anbieterkennung im Internet nach der Neufassung des Teledienstegesetzes - JurPC-Web-Dok. 0076/2002