JurPC Web-Dok. 56/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/200217237

Rechtsprechungsübersicht zu Domainstreitigkeiten Privater mit Gebietskörperschaften

JurPC Web-Dok. 56/2002, Abs. 1 - 13


Die aktuelle Entscheidung des OLG Koblenz vom 25.01.2002 ("vallendar.de") (JurPC Web-Dok. 52/2002) gibt Anlass, die Linie der bisher ergangenen Rechtsprechung zu der Problematik des Konflikts von mit Priorität vorgenommenen Domainregistrierungen Privater mit von gleichnamigen Gebietskörperschaften beanspruchten Domains nachzuzeichnen.JurPC Web-Dok.
56/2002, Abs. 1
Bereits im Jahr 1996 setzte sich die Rechtsprechung mit dem Problem auseinander. Das LG Köln entschied in den Verfahren um die Domains "pulheim.de"( JurPC Web-Dok. 10/1997), "kerpen.de" (JurPC Web-Dok. 9/1997) und "huerth.de" (JurPC Web-Dok. 8/1997), dass die Domainnamen bereits keine Namensfunktion hätten und folglich eine Namensverletzung der klagenden Gemeinden nicht gegeben sei.Abs. 2
Diese Auffassung ist mittlerweile als überholt anzusehen. Sämtliche nachfolgende Entscheidungen gehen im Grundsatz davon aus, dass der Domain Namensfunktion zukommt. Die Entscheidung des oben skizzierten Konflikts ist daher eine Entscheidung im Bereich des Namensrechts und lässt zwei grundsätzliche Konstellationen erkennen: die Entscheidung über das Recht bei Gleichnamigen in den Fällen, in denen die Privaten selbst Träger des bürgerlichen Namens sind und zum anderen die Entscheidung über die Frage einer Namensanmaßung in den Fällen, in denen die Privaten die Domain frei gewählt hatten.Abs. 3
Das OLG Karlsruhe hat im Falle der Registrierung der Domain "badwildbad.com" (JurPC Web-Dok. 40/2000) eine Namensanmaßung bejaht, da der Private nicht Namensträger sei und die Domain mit der Gemeinde "Bad Wildbad" in Verbindung gebracht werde. Der Verkehr erwarte, dass die Gemeinde unter der betreffenden Domain Informationen verbreite. Zumindest nehme das Publikum an, dass die Domain mit Zustimmung der Gemeinde unterhalten werde. Die Enttäuschung dieser Erwartungen begründe die Verletzung des Namensrechts.Abs. 4
Ähnlich war der vom Brandenburgischen Oberlandesgericht entschiedene Fall der Gemeinde Luckau (JurPC Web-Dok. 79/2000) gelagert. Auch dort war der Private nicht Namensträger. Das Gericht sah eine Verletzung des Namensrechts der Gemeinde in der enttäuschten Erwartung der Nutzer, unter der Domain Informationen von und über die Gemeinde zu erhalten. Der Nutzer erwarte darüber hinaus unter der Domain "luckau.de" keine Informationen von jemandem, der noch nicht einmal so heiße.Abs. 5
Auch in dem vom AG Ludwigsburg entschiedenen Fall "muenchingen.de"( JurPC Web-Dok. 15/2001) war der Privatmann nicht Namensträger. Das AG Ludwigsburg führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass die Nutzer die Domain mit der Gemeinde in Verbindung setzten und andererseits kein namensrechtliches Interesse des Privaten gegenüberstehe. Das Interesse des Verkehrs sei darauf gerichtet, nicht nur Informationen über die Gemeinde, sondern auch von der Gemeinde zu erhalten.Abs. 6
Die weiteren von der Rechtsprechung entschiedenen Verfahren zeichnen sich dadurch aus, dass hier ein Privatmann Träger des bürgerlichen Namens bzw. der Firma war. Diese Fallgruppe wird in der Literatur unter der Rubrik "Recht der Gleichnamigen" geführt und bedingt schon vom Ausgangspunkt her eine Entscheidung des Konflikts nach Abwägungskriterien.Abs. 7
Das LG Augsburg hat für die Domain "boos.de" (JurPC Web-Dok. 89/2001) entschieden, dass der Grundsatz der Priorität der Registrierung der Domain gelte und dieser Grundsatz nur bei überragender Bedeutung der Gemeinde bzw. Stadt durchbrochen werden könne. Dies sei bei besonders bedeutsamen Städten wie "Heidelberg" und "Berlin" anzunehmen, der Gemeinde "Boos" komme eine solche Bedeutung jedoch nicht zu.Abs. 8
Diese Entscheidung wurde im Berufungsverfahren durch das OLG München (JurPC Web-Dok. 236/2001) bestätigt. Das Gericht führte aus, trotz Namensgleichheit sei eine Namensverletzung anzunehmen, wenn der Name überragende Verkehrsgeltung besitze, so wie dies für die Namen "Krupp" (JurPC Web-Dok. 80/1998) und "Shell" (JurPC Web-Dok. 104/2000) schon entschieden worden sei. Der Gemeinde "Boos" komme keine überragende Bedeutung zu; im übrigen sei die Ausnahmekonstellation der überragenden Verkehrsgeltung restriktiv zu handhaben, um das System der Domainnamen mit dem Prinzip der Priorität des Registrierung nicht aus dem Gleichgewicht zu bringen. Es gebe des weiteren keine Verbrauchererwartung, dass hinter "boos.de" die Gemeinde Boos stehe, denn es gebe berühmte Beispiele für eine Enttäuschung der Verbrauchererwartung. So sei unter bgh.de nicht der Bundesgerichtshof im Internet vertreten, sondern die Sächsischen Edelstahlwerke. Es bleibe daher bei dem Grundsatz der Priorität der Registrierung der Domain.Abs. 9
Auch das LG Coburg stellte für die Domain "tschirn.de" (JurPC Web-Dok. 212/2001) auf die Priorität der Domainregistrierung ab und stellte fest, dass der Ausnahmefall einer überragenden Verkehrsgeltung des Namens der Gemeinde Tschirn nicht gegeben sei.Abs. 10
Auf dieser Linie liegt auch die Entscheidung des LG Leipzig (JurPC Web-Dok. 6/2002), das im Falle der Domain "waldheim.de" eine Interessenabwägung anstellte und gegebenenfalls höher zu bewertende Interessen des privaten Namensträgers untersuchte, die den Prioritätsgrundsatz durchbrechen könnten. Das Gericht führte dann aber - in diesem Punkt weitergehend als die übrige Rechtsprechung - aus, dass alleine der reine Bekanntheitsgrad einer Stadt noch kein ausreichender Grund sei, einem legitimen Nutzer der Domain die Nutzung derselben zu untersagen.Abs. 11
Die jüngste zu diesem Themenkreis ergangene Entscheidung ist diejenige des OLG Koblenz im Verfahren um die Domain "vallendar.de" (JurPC Web-Dok. 52/2002). Auch das OLG Koblenz begründete seine Entscheidung damit, dass im Falle der Gleichnamigkeit die Interessen der berechtigten Namensträger gegeneinander abzuwägen seien, wobei in erster Linie das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität gelte. Entscheidend sei dabei die erste Registrierung der Domain, nicht die erste Benutzung des Namens schlechthin. Das Gericht prüfte sodann, ob eine Abweichung vom Prioritätsgrundsatz in Betracht kommt und führte aus, dass das Allgemeinwohl die ausschließliche Nutzung durch die Stadt Vallendar nicht unabweisbar erscheinen lasse. Der Ausnahmefall eines Domain-Grabbing wurde ebenfalls im Streitfall verneint. Schließlich sei auch eine überragende Bekanntheit der Stadt nicht anzunehmen.Abs. 12
Als Linie der Rechtsprechung kann demnach festgestellt werden: Im Falle der Gleichnamigkeit gehen die Gerichte vom Grundsatz der Priorität der Domainregistrierung aus und prüfen, ob im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ausnahmsweise Gesichtspunkte dafür sprechen, von diesem Grundsatz abzuweichen. In Betracht kommen insoweit das Allgemeinwohl, die Konstellation des Domain-Grabbing oder eine überragende Bekanntheit der Gebietskörperschaft.

(WK)
JurPC Web-Dok.
56/2002, Abs. 13
[online seit: 18.02.2002]
Zitiervorschlag: Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: -WK-, Redaktion, Rechtsprechungsübersicht zu Domainstreitigkeiten Privater mit Gebietskörperschaften - JurPC-Web-Dok. 0056/2002