JurPC Web-Dok. 29/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/20021719

Martin Bahr *

The Wayback Machine und Google Cache - eine Verletzung deutschen Urheberrechts?

JurPC Web-Dok. 29/2002, Abs. 1 - 18


Bahr, Martin

1. The Wayback Machine

Anfang November 2001 hat im Internet eine neue Plattform namens The Wayback Machine ihre Präsenz(1) aufgenommen. Auf ihr kann jeder auf die dort seit 1996 gespeicherten 10 Milliarden Internet-Seiten zugreifen. Um in die Vergangenheit zu surfen, ist lediglich die Eingabe der gewünschten URL notwendig. The Wayback Maschine zeigt dann eine zeitlich geordnete Liste aller gespeicherten Seiten an, aus denen Monat und Jahr der betreffenden Seite ausgewählt werden können. "Wir hatten das Internet-Archiv 1996 gegründet, da wir starke Zweifel daran hatten, dass diese historisch wichtigen Dokumente dieses neuen Mediums für die Öffentlichkeit erhalten bleiben werden", so der Gründer Brewster Kahle(2). Und weiter: "Heute besitzt das Internet-Archiv 10 Milliarden Webseiten in seinem Archiv, die sonst verloren gegangen wären, gibt so einen Einblick über die Ursprünge und Entwicklung des Internets und ist ein Spiegelbild unserer Gesellschaft als Ganzes am Ende eines Jahrtausends."(3) Bei The Wayback Machine handelt es sich um eine Non-profit-Organisation. Ursprünglich als Recherche-Hilfsmittel für Wissenschaftler, Studenten und Journalisten entwickelt, ist das Webarchiv nunmehr für jedermann frei zugänglich. Im Abstand von etwa zwei Monaten wird das gesamte Internet archiviert. Seit 1996 hat sich bisher ein Datenvolumen von 100 Terrabytes angesammelt. Monatlich kommen etwa 12 Terrabytes hinzu.JurPC Web-Dok.
29/2002, Abs. 1

2. Google Cache

Einen ähnlichen, wenn auch nicht so weitgehenden Service bietet die Suchmaschine Google(4) an. Nach Eingabe eines Suchbegriffes und Anzeige der Ergebnisse bietet Google die Möglichkeit einer Suche im Archiv (sog. Google Cache) an(5). Anders als bei The Wayback Machine speichert Google die Webseiten jeweils nur drei Wochen lang und löscht sie danach. Eine rückwärtige Suche ist demnach immer auf den Zeitraum von maximal drei Wochen begrenzt. Auf Wunsch des Webseiten-Betreibers unterlässt Google die Archivierung von vornherein. Google speichert im Gegensatz zu The Wayback Machine auch nicht ganze Webpräsenzen. Vielmehr handelt es sich jeweils nur um einzelne Seiten. Ein Klick auf einen Link innerhalb der Cache-Seiten führt nicht zur betreffenden Cache-Seite, sondern springt vielmehr die aktuelle Version der Webseite an.Abs. 2

3. Praktische Auswirkungen

Neben den noch zu erörternden rechtlichen Problemen haben sich in der Praxis schon erste Auswirkungen gezeigt. So bat die US Nuclear Regulatory Commission die Wayback-Betreiber, bestimmte Seiten mit sensiblen Daten aus dem Archiv zu löschen(6). Die Regulatory Commission selber hatte nach den Anschlägen vom 11. September die Seiten, die bestimmte Informationen über amerikanische Atomkraftwerke beinhielten, vom Netz genommen. Die Seiten wurden daraufhin auch von den The Wayback Machine-Betreibern aus dem Archiv entfernt.
Ein weiteres praktisches Problem, das in absehbarer Zeit auftauchen dürfte, ist die Problematik bzgl. rechtswidriger Inhalte. Ein Beispiel: Firma A mahnt Firma B ab, weil Firma B auf ihren Webseiten unzulässigerweise eine Marke von Firma A benutzt hat oder etwas Falsches über Firma A oder deren Produkte geäußert hat. Firma B ändert daraufhin ihre Seiten. Eine Suche sowohl im Archiv von The Wayback Machine als auch von Google würde weiterhin die beanstandete Seite zeigen. Bei Google würde dies einen Zeitraum von maximal drei Wochen betreffen, dann wäre die Seite auch aus dem Archiv verschwunden. Bei The Wayback Machine dagegen wäre die betreffende rechtswidrige Webseite dauerhaft abgespeichert und demnach auch fortwährend abrufbar. Ist Firma B nun verpflichtet sowohl Google als auch The Wayback Machine um die Löschung der betreffenden Seite in ihrem Archiv zu bitten? Und wenn Firma B das nicht tut, hat Firma A einen Anspruch gegen Firma B? Haften Google und The Wayback Machine auf irgendeine Art und Weise mit für die Rechtsverletzung durch Firma B? Dieses simple Beispiel zeigt, dass dieser neue Internet-Service wiederum neue Rechtsfragen aufwirft. Es bewahrheitet sich - wieder einmal - die alte Weisheit: Das Internet ist längst zum Rechtsanwaltsversorgungwerk(7) der Zukunft geworden.
Abs. 3

4. Verletzung deutschen Urheberrechts?

Lässt man die Frage nach dem jeweils anzuwendenden Recht einmal beiseite(8), so stellt sich das Problem, ob durch die Speicherung der Webseiten in den Archiven das deutsche Urheberrecht verletzt wird.Abs. 4

a) Anbieten der Archive ist Vervielfältigung

Nach § 15 Abs. 1 UrhG steht dem Urheber das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und Verbreitung (§ 17 UrhG) zu. Bei Webseiten handelt es sich unstreitig um urheberrechtlich geschützte Werke(9). Eine Vervielfältigung ist auch dann gegeben, wenn das Werk auf Vorrichtungen zur wiederholten Wiedergabe gespeichert wird (§ 16 Abs. 2 UrhG). Verstoßen The Wayback Machine und Google daher gegen deutsches Urheberrecht? Denn durch das Bereitstellen der Archive vervielfältigen beide zweifelsohne urheberrechtlich geschützte Werke(10).Abs. 5

b) Parallele zu Proxy-Servern

Dieses Problem erinnert an ein altbekanntes, das bei Entstehung des Internets diskutiert wurde. Nämlich die Frage, ob technisch bedingte Zwischenspeicherungen, insbesondere durch Proxy-Server(11), urheberrechtlich zulässig sind. In den Fällen von Proxy-Servern werden größere Teile der im Internet gespeicherten Informationen vorübergehend auf einem Rechner des Online-Anbieters(12) geladen. Der Surfer braucht dann nur noch mit dem Proxy-Server zu kommunizieren und nicht mehr die betreffenden Webseiten direkt aufzurufen, was aufgrund der häufig auftretenden Wartezeiten bei Abrufen die zeitgünstigste Möglichkeit für den Nutzer darstellt. Der Einsatz von Proxy-Server wird als rechtlich zulässig angesehen, da die Archivierung im Rahmen der bestimmungsgemäßen und damit zulässigen Benutzung bleibt(13). Denn wer Informationen in das Internet stelle, so die Argumentation, tue dies ja gerade zum Zwecke der Benutzung durch Dritte(14). Dies soll sogar für Webseiten gelten, für deren Benutzung eine Gebühr zu entrichten war(15).Abs. 6

c) Übertragbarkeit dieser Regelungen

Die Frage, die sich nun stellt, lautet: Gilt diese Argumentation auch für die Fälle von The Wayback Machine und Google? Oder bestehen insoweit Unterschiede?Abs. 7
aa) Google Cache:
Wie häufig ein Proxy-Server aktualisiert wird, hängt vom jeweiligen Betreiber ab. Handelt es sich um einen kommerziellen Betreiber, wird er darauf achten, dass der Cache in regelmäßigen Abständen geupdatet wird, damit dieser für seine Kunden interessant genug bleibt. Ein privater Anbieter dagegen wird ein Update immer nur in dem Umfang vornehmen wie ihm die wirtschaftlichen und technischen Ressourcen zur Verfügung stehen. Es ist daher nicht übertrieben zu behaupten, dass viele kleine Proxy-Server über einen längeren Zeitraum keine Updates vornehmen. Mehrere Tage oder Wochen sind dabei durchaus denkbar. Freilich sinkt in diesen Fällen die Attraktivität eines solchen Angebots auf Null. Vergleicht man nun das Google-Angebot hiermit, ergibt sich in zeitlicher Hinsicht kein allzu großer Unterschied. Die konkludent erteilte Einwilligung könnte somit auch für die Speicherung durch Google gelten. Ganz so einfach ist es dann jedoch nicht. Denn während es bei den Proxy-Servern um eine technisch bedingte Archivierung handelt, gilt dies für Google so nicht. Im Falle von Google handelt es sich um keine technisch bedingte Speicherung, sondern vielmehr um einen besonderen Service des Anbieters. Könnte nicht aber auch dieser Service, also der Google Cache, Teil der Internet-Technologie sein? Und wenn er es zur Zeit noch nicht sein sollte, könnte er es nicht irgendwann werden? Es stellt sich somit die Frage, wie der Begriff der Internet-Technologie zu bestimmen ist. Soll dafür ein statischer Begriff gelten? Wenn ja, welcher Zeitpunkt ist dann maßgeblich? Der Stand von 1969, bei Entstehung des ARPA-Net(16)? Oder 1986, dem Geburtsjahr des Internets? Oder etwa 1989, das Jahr, in dem das World Wide Web entstand? Oder vielleicht 1996, nach allgemeiner Meinung der Beginn der Kommerzialisierung des Web?Abs. 8
Die Anwendung eines statischen Begriffes würde grundlegend die Struktur und das Prinzip des Internets verkennen. Die noch junge Geschichte des Internets zeigt gerade, dass es sich bei dem Internet um ein Medium mit extrem dynamischen Eigenleben handelt. Dinge, die früher zum Internet-Standard gehörten, sind heute längst vergessen(17). Auch gilt es zu berücksichtigen, dass Google, anders als The Wayback Maschine, keine durchsurfbaren Archive zur Verfügung stellt, sondern vielmehr jeweils nur eine einzelne archivierte Seite. Dem Surfer ist es nicht möglich, sich Link für Link durch längst vergessene Webseiten zu klicken. Bei Abwägung aller Interessen erscheint es daher angemessen und vertretbar, dass der einzelne Anbieter auch für den Google Cache seine Einwilligung erklärt hat.Abs. 9
bb) The Wayback Machine
Im Falle von The Wayback Machine ist dies grundlegend anders. Dort wird ein hundertprozentig durchsurfbares Webseiten-Archiv zur Verfügung gestellt. Und dies, anders als jeder Proxy-Server oder Google, über einen unbegrenzten Zeitraum. Es erscheint fraglich, ob der einzelne Webseiten-Ersteller einer solch umfassenden und dauerhaften Speicherung durch das Bereitstellen seiner Seiten im Internet konkludent zugestimmt hat. Die Archivierung wird nicht in jedem Fall in dem potenziellen Willen des Seitenbetreibers entsprechen. Zwar sind die Möglichkeiten, die ein solcher Service bietet, überwältigend: Das Internet, ohnehin schon heute eines der umfangreichsten Nachschlagewerke, würde vollends zur digitalen Mega-Bibliothek werden. So könnten z.B. unmittelbar die Anfänge, die ersten Gehversuche des Internets dokumentiert werden. All dies eröffnet ungeahnte Möglichkeiten. Aber es sind auch Fälle denkbar, in denen der einzelne Urheber sicher nicht wünscht, dass seine Seiten archiviert werden. Dies kann private oder berufliche Gründe haben. Ein Freund will zum Beispiel verheimlichen, dass er das Gedicht, dass er für seine neue Freundin online gestellt hat, schon einmal für seine vorherige Partnerin benutzt hatte. Mag dieses Beispiel einen noch zum Schmunzeln anregen, so erlangt der Umstand der dauerhaften Archivierung im beruflichen Umfeld ungeahnte Dimensionen. Alles, was ein Unternehmer jemals online gestellt hat, wäre nachprüfbar. Etwaige Wettbewerbsverstöße und Urheberrechtsverletzungen könnten auch nach Löschung der Seite vom Webserver des Betreibers verfolgt werden. Dem Missbrauch von Serienabmahnern(18) wäre damit Tür und Tor geöffnet. Der Unternehmer wäre damit einem dauerhaften, unkalkulierbaren Risiko ausgesetzt. Auch wird die dauerhafte Archivierung sicher nicht dem potentiellen Willen des Webseiten-Betreibers entsprechen, wenn dieser für einen gewissen Zeitraum sein Web-Angebot kostenlos anbietet, danach aber eine kostenpflichtige Vergütung für die Abrufe installiert. Alles dies spricht dafür, dass die Archivierung durch The Wayback Machine gegen § 16 UrhG verstößt.Abs. 10

d) Mögliche Rechtfertigungsgründe

Dieser festgestellte Verstoß gegen das UrhG hinterlässt vor allem im Kreis der langjährigen Internet-Nutzer erheblichen Unmut. Prominentestes Beispiel ist Andy Müller-Maguhn(19), Mitglied des ICANN, der die gänzliche Abschaffung des Urheberrechts fordert. In seiner Regierungserklärung(20) erklärt er das Urheberrecht und damit das geistige Eigentum schlechthin als Verbrechen. Dem juristischen Laien ist es nicht verständlich, warum solch faszinierenden Angebote - The Wayback Machine ist dabei nur ein aktuelles Beispiel - immer wieder an rechtlichen Hindernissen scheitern. Das Unverständnis ist auch deswegen so groß, weil es sich bei The Wayback Machine um keinen kommerziellen Anbieter handelt, sondern vielmehr um eine Non-profit-Organisation, die den Service der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung stellt.Abs. 11
aa) Rechtfertigung durch § 53 UrhG?
Gerade im Fall von The Wayback Machine wird von daher von Nutzerseite eine Parallele zu herkömmlichen Bibliotheken gezogen. Das, was Bibliotheken offline erlaubt ist, nämlich die Archivierung nach § 53 UrhG, müsse doch auch Online-Bibliotheken erlaubt seien, so die Vertreter dieser Ansicht.Abs. 12
(1) § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG
Nach § 53 Abs. 2 Nr.1 UrhG ist es zulässig, zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch Vervielfältigungen herzustellen. Wissenschaftlicher Gebrauch ist die forschende Tätigkeit von Wissenschaftlern, Forschungsinstituten und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen(21). Auch wer ansonsten nicht wissenschaftlich arbeitet, kann wissenschaftliche Leistungen erbringen. So z.B. der Arzt, der einen Artikel für eine medizinische Fachzeitschrift verfasst(22). Stets muss es sich jedoch um den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch handeln. Werden die Vervielfältigungen nicht für den internen Gebrauch, sondern für Außenstehende vorgenommen, liegt kein Fall des Abs. 2 Nr. 1 vor. Ein eigener wissenschaftlicher Gebrauch kann zugleich auch ein privater Gebrauch sein. Er darf jedoch keinesfalls der Berufstätigkeit oder Berufsausbildung dienen(23). Das Archiv von The Wayback Machine ist frei zugänglich, eine Begrenzung auf rein wissenschaftliche Zwecke liegt nicht vor. Alleine schon deswegen kommt Abs. 2 Nr. 1 nicht in Betracht.Abs. 13
(2) § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG
Nach § 53 Abs. 2 Nr.2 UrhG dürfen Vervielfältigungen zur Aufnahme in ein eigenes Archiv gemacht werden, wenn dies der Zweck gebietet. Gedacht ist hier an die Fälle, in denen Bibliotheken ihre Bestände z.B. auf Mikrofilm aufnehmen, um Raum zu sparen oder um die Werke an einen vor Katastrophen sicheren Ort aufzubewahren. Dagegen ist es nicht erlaubt, die Bestände durch die Vervielfältigung entliehener Exemplare zu erweitern(24). Es muss sich bei dem Archiv um ein betriebsinternes handeln. Die Benutzung durch Dritte ist nach Rechtsprechung(25) und Schrifttum(26) nicht zulässig. Bei The Wayback Machine ist aber gerade eine solche Benutzung durch Dritte der Grund für das Internet-Angebot. Demnach scheitert schon deswegen Abs. 2 Nr. 2. Auch ermöglicht die Norm nur Vervielfältigungen in dem Umfang wie sie geboten sind. Die Vervielfältigung ganzer Bücher und Zeitschriften - und demnach auch ganzer Webseiten - ist grundsätzlich nicht geboten(27). Daher scheidet auch Abs. 2 Nr. 2 als Rechtfertigungsgrund aus.Abs. 14
(3) § 53 Abs. 2 Nr. 4b UrhG
Denkbar wäre, dass eine Rechtfertigung nach Abs. 2 Nr. 4 vorliegt. Danach können Vervielfältigungen zum sonstigen eigenen Gebrauch hergestellt werden, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. Es erscheint durchaus vertretbar, die nicht mehr existierenden Webseiten als vergriffene Exemplare zu werten. Selbst wenn man dieser Ansicht sein sollte, scheitert Abs. 2 Nr. 4 an dem Erfordernis, dass nur der Gebrauch für eigene Zwecke statthaft ist. Der eigene Gebrauch ist dadurch charakterisiert, dass eine bloße Verwendung zu eigenen Zwecken stattfindet und keine Weitergabe an Dritte erfolgt(28). The Wayback Machine zielt jedoch gerade auf eine Benutzung durch die Allgemeint ab. Daher liegt kein eigener Gebrauch vor.Abs. 15
(4) Analoge Anwendung von § 53 UrhG?
Möglich wäre noch eine analoge Anwendung des § 53 UrhG. Argument könnte hier vor allem sein, dass das Interesse der Allgemeinheit auf Nutzung solcher Leistungen wie The Wayback Machine das Interesse des einzelnen Urhebers bei weitem übersteigt. In diesen Fällen muss auch der Urheber eine Einschränkung seiner ansonsten ausschließlichen Herrschaftsrechte hinnehmen. Der deutsche Gesetzgeber hat - ähnlich wie beim Sacheigentum nach Art 14 Abs. 2 GG - auch im Immaterialgüterrecht eine derartige Sozialbindung bejaht(29). Daher wurden auch in den §§ 45 - 63 UrhG gewisse Schranken festgelegt. Es handelt sich dabei jedoch um nicht analogiefähige Ausnahmevorschriften, da ansonsten der Schutz des Urheberrechts ausgehebelt werden würde(30). Insbesondere neue technische Möglichkeiten und Entwicklungen führen nicht zu einer Ausweitung der Ausnahmebestimmungen(31). Eine analoge Anwendung von § 53 UrhG scheidet daher aus.Abs. 16
bb) Mögliche Löschung als Rechtfertigungsgrund?
Ein Rechtfertigungsgrund für die Urheberrechtsverletzung könnte auch in der Möglichkeit gesehen werden, dass The Wayback Machine unproblematisch die Nicht-Archivierung bzw. die nachträgliche Löschung der Seiten anbietet(32). Für eine solch abenteuerliche Konstruktion bietet das UrhG keinerlei Ansatz. Gemäß § 98 Abs. 1 UrhG hat nämlich der Urheber einen Anspruch auf Vernichtung der rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungen. Übertragen auf das Offline-Leben würde dies bedeuten, dass die Kopie eines Raubkopierers deswegen nicht rechtswidrig wäre, weil er jederzeit bereit ist, die Kopien zu vernichten. Die Absurdität dieses Beispiels liegt auf der auf der Hand. Nichts anderes darf auch für den Online-Bereich gelten. Das Angebot, etwaige Archiv-Inhalte nachträglich zu löschen, stellt daher nichts anderes als die nach § 98 Abs. 1 UrhG bestimmte gesetzliche Pflicht dar. Die Nichtbenutzung bestimmter META-Tags(33) oder der Robots.txt(34) durch einen Webseiten-Betreiber - beides könnte eine Archivierung verhindern - kann keinesfalls als ein Rechtfertigungsgrund angesehen werden. Es könnten sich allenfalls Auswirkungen hinsichtlich des Umfangs der konkludenten Einwilligung ergeben, wenn jemand nicht mittels der technischen Möglichkeiten die dauerhafte Speicherung unterbindet. Dabei stellt sich wiederum die Frage nach dem Stand der Internet-Technologie. Ist dem einzelnen Homepage-Betreiber die Existenz, Funktion und Tragweite von META-Tags und der Robots.txt bekannt? Kann aus der Nichtbenutzung auf eine konkludente Einwilligung geschlussfolgert werden? Hier sind doch erhebliche Zweifel angebracht, ob der Urheber eine solche Tragweite beabsichtigt. Die allgemeine Lebenserfahrung spricht vielmehr dafür, dass dem einzelnen Rechteinhaber dies im Regelfall nicht bekannt sein dürfte und demnach auch keine Einwilligung in Frage kommt.Abs. 17

5. Resümee

Es bleibt somit festzuhalten, dass die Archivierung durch The Wayback Machine gegen geltendes deutsches Urheberrecht verstößt. Der Google Cache dagegen ist durch die konkludente Einwilligung des Webseiten-Betreibers gerechtfertigt. Dieses Ergebnis kann einen nicht befriedigen, bedeutet dies doch nichts anderes, als das der Betrieb eines solch faszinierenden Angebotes wie The Wayback Machine in der derzeitigen Art und Weise nicht zulässig und daher in Deutschland nicht möglich ist. Dabei eröffnet dieser Service, gerade auch in wissenschaftlicher Hinsicht, bisher ungeahnte Möglichkeiten. Mag auch die Äußerung(35) von Müller-Maguhn in Art und Weise drastisch überspitzt sein, so kann nicht übersehen werden, dass sie im Kern traurigerweise zutreffend ist.
JurPC Web-Dok.
29/2002, Abs. 18

Fußnoten:

(1) Zu finden unter http://www.archive.org.
(2) Zitiert nach Heise Online News v. 27.10.2001, http://www.heise.de/newsticker/data/mw-27.10.01-009.
(3) Zitiert nach Heise Online News v. 27.10.2001, http://www.heise.de/newsticker/data/mw-27.10.01-009.
(4) Zu finden unter http://www.google.de.
(5) Näheres dazu unter http://www.google.com/intl/de/help/features.html#cached.
(6) Vgl. Hecht, Web mega-archiv raises legal questions, http://www.newscientist.com/news/news.jsp?id=ns99991534, 09.11.2001.
(7) So Kuner, Internet für Juristen, 2. Aufl., München 1998, S. 18ff.; Spindler, Vertragsrecht für Juristen, München 2000, S. V; Strömer, Online-Recht, 2. Aufl., Heidelberg 1999, S. VIII.
(8) Vgl. zur Frage des Internationalen Urheberrechts statt vieler Schricker-Katzenberg, Urheberrecht, 2. Aufl., München 1999, Vor § 120, Rn. 147ff. m.w.N.
(9) Nach zutreffender Ansicht des AG Rostock, MMR 2001, 631 können sogar Linksammlungen unter das Urheberrecht fallen.
(10) Allgemein zu dem Umstand, dass das Up-/Downloading von Webseiten immer eine Vervielfältigung darstellt: Koch, GRUR 1997, 417 (423); Loewenheim, in: Loewenheim/Koch (Hrsg.), Praxis des Online-Rechts, Weinheim u.a. 1998, Kap. 7.2.4.5; Schricker-Loewenheim, a.a.O. (Fn. 8), § 16, Rn. 16; Schwarz, in: Schwarz (Hrsg.), Recht im Internet, Stadtbergen 1997, Loseblattsammlung, 3-2.22., S. 21.
(11) Vgl. zu Proxy-Servern Sieber, CR 1997, 581 (589).
(12) Ein weitverbreiteter Proxy-Server ist z.B. der der T-Online AG, erreichbar unter http://www-proxy.btx.dtag.de, Port: 80.
(13) Koch, GRUR 1997, 417 (424); Schricker-Loewenheim, a.a.O (Fn. 8), § 16, Rn. 23; Schwarz, in Schwarz (Hrsg.), a.a.O. (Fn. 10), 3-2.2., S.19.
(14) Schricker-Loewenheim, a.a.O. (Fn. 8), § 16, Rn. 24.
(15) Wohl zu weitgehend Schricker-Loewenheim, a.a.O. (Fn. 8), § 16, Rn. 24.
(16) ARPA steht für Advanced Research Projects Agency. Es handelte sich dabei um ein militärisches Forschungsprojekt im Auftrag des US-Verteidigungsministeriums. Das ARPA-Netz bestand 1969 aus gerade mal 4 miteinander vernetzten Computern an verschiedenen Universitäten in Kalifornien und Utah.
(17) Mit eines der wohl bekanntesten Beispiele dürfte das GOPHER-Protokoll sein, das durch das World Wide Web inzwischen vollkommen verdrängt wurde.
(18) Grundlegend zu den Fällen von Serienabmahnern im Internet: LG München, JurPC Web-Dok, http://www.jurpc.de/rechtspr/20000126.htm; OLG Düsseldorf, CR 2001, 548.
(19) Zur Person Andy Müller-Maguhn vgl. Hoeren, NJW 2001, 1184f.
(20) Vgl. http://www.datenreisen.de/Papers/Regierungserklaerung.html.
(21) Schricker-Loewenheim, a.a.O. (Fn. 8), § 53, Rn. 22.
(22) Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 8. Aufl., Stuttgart u.a. 1994, § 53, Rn. 9; Raczinski/Rademacher, GRUR 1989, 324 (327).
(23) Schricker-Loewenheim, a.a.O. (Fn. 8), § 53, Rn. 22; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., München 1980, § 65 III 1.
(24) Amtl. Begr. BT-Drucks. IV/270, S.73.
(25) BGH, GRUR 1997, 459 (461) - CB-infobank I = JurPC Web-Dok. 6/1997; LG Hamburg, CR 1996, 734 (734f.).
(26) Flechsig/Fischer, ZUM 1996, 833 (839ff.); Katzenberger, Elektronische Printmedien, Stuttgart 1996, S53ff.; ders., GRUR 1973, 629 (636) m.w.N.; Loewenheim, Urheberrechtliche Grenzen, Stuttgart 1994, S64; Raczinski/Rademacher, GRUR 1989, 324 (327); Maaßen, ZUM 1992, 338 (347f.).
(27) Schricker-Loewenheim, a.a.O. (Fn. 8), § 53, Rn. 23.
(28) Amtl. Begr. Zur Novelle 1985, BT-Drucks. 10/837, S.9. Vgl. auch die Nachweise in Fn. 25 und 26.
(29) Grundlegend Riezler, Deutsches Urheber- und Erfinderrecht, Berlin u.a. 1909, S.430. Für das UrhG vgl. Amtl. Begr. UFITA 45 (1965), 240 (243f.).
(30) BGH, GRUR 1985, 874 (876) - Schulfunksendung; vorsichtiger dagegen BGH, BRUR 1994, 45 (47). Fromm/Nordemann, a.a.O. (Fn. 22), § 53, Rn. 2; Krüger-Nieland, FS Oppenhoff, S.176; Schricker-Loewenheim, a.a.O. (Fn. 8), Vor §§ 45ff., Rn. 15.
(31) Grundlegend RGZ 153,1 - Rundfunksendung von Schallplatten.
(32) Vgl. für The Wayback Machine http://www.archive.org/internet/remove.html. Für Google vgl. http://www.google.com/remove.html
(33) Dies ist bei Google möglich, vgl. http://www.google.com/remove.html.
(34) Dies ist bei The Wayback Machine möglich, vgl. http://www.archive.org/internet/remove.html.
(35) Vgl. Fn. 20.
* Der Autor ist Rechtsreferendar, Mitarbeiter der Kanzlei Kröger & Rehmann und spezialisiert auf das Recht der Neuen Medien und den gewerblichen Rechtsschutz, E-Mail: martin@html-designer.de.
[online seit: 14.01.2002]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Bahr, Martin, The Wayback Machine und Google Cache - eine Verletzung deutschen Urheberrechts? - JurPC-Web-Dok. 0029/2002