Wolfgang Tauchert(1) *Zum Begriff der "technischen Erfindung"JurPC Web-Dok. 28/2002, Abs. 1 - 59 |
I) Ausgangslage |
Die Voraussetzungen für die Patentfähigkeit eines Gegenstandes sind in § 1 PatG (entsprechend Art. 52 (1) EPÜ) festgelegt. Danach werden Patente für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Der Begriff "Erfindung" ist nicht definiert. Jedoch werden die für ein Patent erforderliche Neuheit und erfinderische Tätigkeit gegenüber dem "Stand der Technik" (§§ 3 und 4 PatG entsprechend Art. 54 und 56 EPÜ) beurteilt, was auf die Zuordnung patentfähiger Gegenstände zum Bereich der Technik hinweist. In diesem Sinne kann der Begriff "Erfindung" in § 1 (1) PatG (entsprechend Art. 52 (1) EPÜ) allein schon dem Bereich der Technik zugeordnet werden. Der Begriff "technische Erfindung" wäre sonach eine Überbestimmung. Die Festlegung des Patentschutzes auf den Bereich der Technik ist also im Patentgesetz bisher implizit verankert, jedoch ist auch der Begriff der Technik dort nicht definiert. | JurPC Web-Dok. 28/2002, Abs. 1 |
Allerdings gibt die Negativliste nach Abs. 2 und 3 von § 1 PatG (entsprechend Art. 52 EPÜ) eine nicht abschließende Aufzählung von Gegenständen, die insbesondere nicht als Erfindung betrachtet werden (Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; ästhetische Formschöpfungen; Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele und für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; Wiedergabe von Informationen), dies jedoch nur insoweit, als für sie "als solche" Schutz begehrt wird. | Abs. 2 |
Die nicht abschließende Aufzählung der in § 1 PatG (bzw. Art. 52 EPÜ), Abs. (2) und (3) genannten Gegenstände führt automatisch zu der Frage nach einem Ordnungsprinzip, d.h. nach einem den Gegenständen übergeordneten Begriff. Das Fehlen eines technischen Charakters ist als solcher angesehen worden, oder zumindest als geeignetes Substitut dafür. In diesem Sinne wurde der Technikbegriff vom Bundesgerichtshof als brauchbares Unterscheidungskriterium zwischen patentfähigen und anderen Leistungen betrachtet. Auch die Beschwerdekammern des EPA gehen davon aus, dass eine Erfindung im Sinne von §1 (1) PatG (bzw. Art. 52 (1) EPÜ) technischen Charakter haben muss. Die Bedeutung der Einschränkung "als solche" nach § 1 PatG (bzw. Art. 52 EPÜ) Abs. (3) ist sonach zu interpretieren als: soweit nicht technische Verfahren oder Vorrichtungen im Zusammenhang mit den genannten Begriffen angesprochen sind. Als Beispiel: Der Ausschluss auf die "Spiele als solche" bezieht sich nur auf Spielregeln, nicht auf Gegenstände zur Durchführung des Spiels. | Abs. 3 |
Die Bedeutung von §1 (bzw. Art. 52 EPÜ) Abs. 2 und 3 kann im Sinne einer Regelung der Koexistenz der verschiedenen Formen des geistigen Eigentums, speziell von Patent und Urheberrecht und ihrer gegenseitigen Abgrenzung verstanden werden. Die Notwendigkeit der Trennung der verschiedenen Formen des geistigen Eigentums ergibt sich aus der Korrespondenz zwischen den verschiedenen Formen von Schutzrechten und dem jeweils damit verbundenen Schutz nach Art und Umfang, sowie den Bedingungen, unter denen das jeweilige Schutzrecht zu erlangen ist. Dies erfordert, dass ein Gegenstand in seinen verschiedenen Aspekten des Schutzes den jeweiligen Formen des geistigen Eigentums bzw. des gewerblichen Schutzrechtes zugeordnet werden kann. Beispielsweise kann so die bestimmte Form einer Flasche - bezüglich technischer Eigenschaften (z.B. Druckfestigkeit) als Patent, - bezüglich ihrer Gestaltung als Geschmacksmuster, - bezüglich ihrer Unterscheidungskraft als Marke, - bezüglich der Originalität ihrer Darstellung als Urheberrecht geschützt werden. | Abs. 4 |
Insbesondere soll durch § 1 PatG (bzw. Art. 52 EPÜ) Abs. 2 und 3 sichergestellt werden, dass Patent und Urheberrecht sich nicht gegenseitig ausschließen oder unspezifisch ersetzen, sondern parallel und spezifisch in Anspruch genommen werden können, insoweit jeweils die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Auch technische Entwicklungen sind schließlich das Ergebnis einer zunächst geistigen Tätigkeit. Werden sie in einem Buch oder in einer Zeitschrift oder auch über elektronische Medien publiziert, erlangt der Autor dafür Urheberrechtsschutz. Dieser beinhaltet allerdings nur Schutz gegen unerlaubtes Verbreiten, Vervielfältigen oder Verändern der Veröffentlichung. Das Herstellen, In-Verkehr-Bringen, Anbieten und Gebrauchen eines entsprechenden Gegenstandes ist damit nicht geschützt. | Abs. 5 |
Das Patent schützt dagegen die funktionelle Umsetzung eines Gegenstandes und seine weitere Verwertung, also das, was real gemacht wird, nicht das, was theoretisch beschrieben oder gedacht wird. In der Formulierung des § 9 PatG bzw. Art. 64 EPÜ: Das Patent schützt seinen Inhaber gegen unerlaubtes Herstellen, In-Verkehr-Bringen, Anbieten und Gebrauchen des geschützten Gegenstandes. Der Schutz des patentierten Gegenstandes als exklusives Nutzungsrecht durch den Patentinhaber ist zum Teil als Belohnung für die der Gesellschaft übermittelte Information begründet. Wirtschaftlich gesehen werden damit die für das "Machen", d.h. für die reale Umsetzung des patentierten Gegenstandes, erforderlichen Investitionen abgesichert. | Abs. 6 |
Dem Schutz des Patents für die reale Umsetzung einer Lehre entspricht auf der anderen Seite die Forderung nach ihrer Ausführbarkeit. Daraus ergibt sich, dass eine Erfindung einerseits vollständig offenbart und andererseits unter vorgegebenen Bedingungen für jedermann unterer den angegebenen Bedingungen überall zu realisieren sein muss. Dies ist eben dann gegeben, wenn sie das erfüllt, was man im Patentrecht mit dem Begriff "Technik" zusammenfasst. In konsequenter Weise wurde daher im Vorschlag zur Revision des Art. 52 EPÜ auf diesen Begriff ausdrücklich Bezug genommen ("Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind"). | Abs. 7 |
II) Der Gegenstand der Erfindung - Schutzbereich und Patentfähigkeit |
Im Unterschied zur Unbestimmtheit, was der Begriff "Erfindung" bedeutet, legen das PatG bzw. das EPÜ genau fest, wodurch ein als Erfindung geschützter Gegenstand bestimmt ist: | Abs. 8 |
Der als Erfindung geschützte Gegenstand ist mit Inkrafttreten des EPÜ (1978) allein "durch den Inhalt der Patentansprüche" (Art. 69 (1) EPÜ bzw. §14 (1) PatG) festgelegt - in der Fassung des Revisionsvorschlags zum EPÜ "durch die Patentansprüche" - ; Beschreibung und Zeichnung sind zur Auslegung der im Anspruch enthaltenen Merkmale heranzuziehen. Im Unterschied zum Urheberrecht sind damit beim Patent Darstellung und Ausdrucksform nicht beliebig. Da einerseits ein Prüfungsverfahren zu durchlaufen ist und andererseits ein Gegenstand sowohl in seinem Schutzumfang wie auch in seiner funktionalen Umsetzung in Ansprüchen und Beschreibung nachvollziehbar dargestellt werden muss, ist beim Patent die schriftliche Darstellung (auch in elektronischer Form) in einer offiziellen Sprache obligatorisch. Denn die Durchsetzung eines Patents erfolgt bisher nach dem Territorialprinzips. Hinsichtlich der Rechtswirkung und des Schutzumfangs ist der Adressat eines Patents die allgemeine Öffentlichkeit im entsprechenden Territorium, hinsichtlich der Umsetzung der Lehre und des Verständnisses des Standes der Technik der internationale Durchschnittsfachmann in dem jeweiligen Fachgebiet. | Abs. 9 |
Informationen in andere als verbaler Darstellung, z.B. Zeichnungen oder auch Quellcode von Computerprogrammen sind im Hinblick auf die eingeschränkte Möglichkeit der Kenntnisnahme nur fakultativ und daher nur eingeschränkt zur Offenbarung der Erfindung geeignet. Sie können nur zur weiteren Erläuterung des in den Ansprüchen beschriebenen Gegenstandes dienen. Dass ein Durchschnittsfachmann die im Quellcode enthaltene Lehre entnehmen kann, ist ebenso wenig ausreichend für die Offenbarung der Erfindung beispielsweise eine technische Zeichnung. Die verständliche Darstellung des geschützten Gegenstandes für die allgemeine Öffentlichkeit - und das heißt in einer offiziellen Sprache - ist wesentliche Grundlage des Patentschutzes. Soll davon abgewichen werden, läuft dies auf einen Schutz "sui generis" für Computerprogramme hinaus, vergleichbar mit dem für Halbleitertopographien. Daher bleibt auch in Zukunft Quellcode als Grundlage der Offenbarung einer Anmeldung problematisch, ebenso wie eine technische Zeichnung oder eine Schaltung, selbst wenn der Begriff "Programm als solches" mit der Revision des Art. 52 gestrichen wird. | Abs. 10 |
Aus der Festlegung der Erfindung in den Patentansprüchen folgt umgekehrt, dass diese auch die Kriterien der Patentfähigkeit erfüllen müssen, d.h. Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit und eben auch den technischer Charakter. | Abs. 11 |
Dem entsprechend wird im Prüfungsverfahren der Gegenstand einer Patentanmeldung auf die genannten Kriterien der Patentfähigkeit geprüft. Es werden Ansprüche - insbesondere ein Hauptanspruch als Formulierung der Erfindung in allgemeinster Form - erarbeitet, die diese Kriterien erfüllen, bzw. es erfolgt eine Zurückweisung, wenn sich derartige Ansprüche nicht erarbeiten lassen. | Abs. 12 |
Diese Beurteilung der Erfindung auf der Grundlage des geschützten Gegenstandes, d.h. mit allen Merkmalen des Anspruchs, ist die Basis für alle Aspekte der Patentfähigkeit. Dem entsprechend sind auch zur Beurteilung des technischen Charakters alle zur Problemlösung beitragenden technischen Merkmale im Sinne der Definition von Technik einzubeziehen. Eine Differenzbildung gegenüber dem Stand der Technik nach bekannten und neuen Merkmalen ist bei der Prüfung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit unumgänglich; beim technischen Charakter jedoch ist sie sowenig angebracht wie bei der gewerblichen Verwertbarkeit, da eben alle Merkmale des Anspruchs zur Lösung und damit auch zum Charakter der Lösung beitragen. | Abs. 13 |
Für die Kriterien von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit ist dies seit Einführung des EPÜ unumstritten. Die gesamte im Anspruch beschriebene Lösung muss sich in wenigstens einem Merkmal vom nächstkommenden Stand der Technik unterscheiden, wobei dieses Merkmal dann die Neuheit und gegebenenfalls auch die erfinderische Tätigkeit begründen kann. Analog dazu wurde für die Beurteilung des technischen Charakters in der Vergangenheit eine Systematik verwendet, bei der nur die Differenz der Merkmale gegenüber dem Stand der Technik zur Beurteilung herangezogen wurden, ohne die Merkmale im Patentanspruch beschriebenen Lösung insgesamt zu bewerten. Im Bereich des DPMA war dies die vom BGH entwickelte und zeitweise praktizierte "Kerntheorie", im Bereich des EPA der "Beitragsansatz" im Zusammenhang mit dem "Aufgabe-Lösungsansatz". | Abs. 14 |
Die Feststellung des technischen Charakters mit den Methoden der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit (Stichwort "Kerntheorie", wobei nur die Differenz der Merkmale zum Stand der Technik bewertet werden) geht auf die sog. "Dreiteilungslehre" zurück. Diese wurde in Deutschland vor dem Inkrafttreten des EPÜ zur Bestimmung des Schutzumfanges eines Patents angewendet. Dabei war - neben dem Gegenstand des Anspruchs und seinen Äquivalenten - auch der allgemeine Erfindungsgedanke als "wesentlicher Kern der Erfindung" geschützt. Dieser "Kern" (d.h. die Differenz der Merkmale zum Stand der Technik) wurde durch Vergleich des Anmeldungsgegenstandes mit dem Stand der Technik ermittelt und konnte selbst dann geschützt werden, wenn er nicht Bestandteile eines Anspruchs war. In diesem Umfeld konnte man konsequenterweise auch die ganze Erfindung dann als nicht technisch bewerten, wenn sich dieser "Kern" als nicht technisch erwies. Diese Betrachtung galt für alle vor dem 1.1.1978 eingegangenen Anmeldungen. Sie steht mithin auch hinter grundlegenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Patentierung von Computerprogrammen, wie "Dispositionsprogramm"(2), "Walzstabteilung"(3), "Flugkostenminimierung"(4). Dieses am "Kern der Erfindung" orientierte Denken mag im Einzelfall auch noch länger nachgewirkt haben (bis zur BGH-Entscheidung "chinesische Schriftzeichen") und auch die bis vor kurzem geltenden Prüfungsrichtlinien des EPA von 1985 - mit der Beurteilung des technischen Charakters aus der Differenz der Merkmale zwischen dem Gegenstand des Anspruchs und dem Stand der Technik, Stichwort "Beitragsansatz" - beeinflusst haben. | Abs. 15 |
Eine aus der Differenz zum Stand der Technik beruhende Bewertung des technischen Charakters ist jedoch mit Einführung des EPÜ und der entsprechenden und für Anmeldungen ab dem 1.1.1978 geltenden Modifikation des Patentgesetzes ohne Basis. Seither bemisst sich der Umfang der geschützten Erfindung - in Übereinstimmung mit Art. 69(1) EPÜ - allein am Inhalt der Patentansprüche, Beschreibung und Zeichnung dienen nur zur Auslegung der in den Ansprüchen aufgeführten Merkmale (vergl. § 14 PatG mit den Anmerkungen bei Schulte, Benkhard, Busse ...). Daraus ergibt sich, dass für die Anmeldungen seit 1978 auch bei der Beurteilung des technischen Charakters alle Merkmale des Anspruchs beitragen können, eben auch die aus dem Stand der Technik bekannten. Das Hinzufügen nicht-technischer Merkmale zu einem technischen Gegenstand ändert nichts an dessen technischem Charakter. Dies hat in den aktuellen Entscheidungen der Beschwerdekammern des EPA(5) wie auch des Bundesgerichtshofs(6) seinen Ausdruck gefunden. Eine andere Sache ist die Bewertung einzelner Merkmale im Zusammenhang mit der Feststellung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit (vergl. Abschnitt V). | Abs. 16 |
III) Zum Begriff der Technik |
Die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts haben zwar in verschiedenen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Patentfähigkeit immer wieder auf den Technik-Begriff Bezug genommen, vor allem im Zusammenhang mit Fällen aus dem Bereich der Datenverarbeitung und Geschäftsmethoden, z.B. in "Computerbezogene Erfindung/VICOM"(7), und "Computerprogrammprodukt/Philips"(8). Es wurde auch auf die Bedeutung dieses Begriffs für die Abgrenzung von patentfähigen von nicht patentfähigen Erfindungen betont. Eine Spezifizierung darüber, wie dieser Begriff allgemein zu verstehen sei, bzw. welche Inhalte hinter diesem Begriff stehen, wurde jedoch von den Kammern nicht gegeben. Auch die Richtlinien für die Prüfung im EPA heben - insbes. Im Teil C, Kap. 4 - die Bedeutung des Begriffs für die Feststellung der Patentfähigkeit einer Anmeldung hervor, ohne ihn inhaltlich zu erläutern. Vielmehr scheint man sich man sich auf ein mehr gefühlsmäßiges Erfassen von Technik zu beschränken (etwa: es ist wie bei einem Kamel, es zu beschreiben fällt schwer, aber wenn man es sieht, erkennt man es sofort). Dieses intuitive Verständnis mag in weiten Bereichen genügen, in Grenzbereichen (insbesondere bei Anmeldungen aus dem Bereich der Datenverarbeitung und in Zusammenhang z.B. mit geschäftlichen Tätigkeiten) kann es jedoch zu subjektiv bedingten Abweichungen und nachfolgend zu unterschiedlichen Ergebnissen bei vergleichbaren Gegenständen kommen. | Abs. 17 |
Dem entsprechend hat der deutsche Bundesgerichtshof in seinen Leitentscheidungen (genannt seien neben "Dispositionsprogramm"(9), "rote Taube"(10), "ABS - Antiblockiersystem"(11) - "Seitenpuffer"(12), "chinesische Schriftzeichen"(13), "Tauchcomputer"(14) , "Logikverifikation"(15), "Sprachanalyseeinrichtung"(16) und "Suche fehlerhafter Zeichenketten"(17) - den eine Erfindung tragenden, im Patentgesetz nicht näher festgelegten, Begriff der Technik definiert und angewandt. | Abs. 18 |
Technisch ist dabei (wie zuletzt in der Entscheidung zu "Logikverifikation"(18) ausgeführt) eine Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zu Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs. | Abs. 19 |
Der in "Logikverifikation" (von 1999) verwendete Technikbegriff stimmt mit dem bereits 1969 in der Entscheidung zu "rote Taube" entwickelten überein. Die hier vorgesehene Auswahl eines Züchters im Hinblick auf ein bestimmtes Ergebnis entspricht der dort erfolgenden Überprüfung der auf einem Chip integrierten Schaltkreise im Hinblick auf die vorgesehenen Funktionen. Dieser beiden Fällen zugrundeliegende Auswahlvorgang ist nicht deshalb als untechnisch zu bezeichnen ist, weil er auf den unmittelbaren Einsatz von beherrschbaren Naturkräften (d.h. beispielsweise einen maschinellen Selektionsvorgang nach vorzugebenden Kriterien) verzichtet und die Möglichkeit der Fertigung tauglicher technischer Bausteine anderweitig durch technisches Wissen (eines Fachmanns, der das Ergebnis der Chip-Überprüfung mit den Vorgaben vergleicht und entsprechend bewertet) voranzubringen versucht. Die Verwendung der in beiden Fällen gleichen Definition für den Begriff der Technik durch den Bundesgerichtshof ist also in sich stimmig und wird auch allgemein so akzeptiert. Den speziell bei der Entscheidung zu "Antiblockiersystem/ABS" (von 1981) erfolgte Zusatz, dass der Erfolg ohne Zwischenschaltung menschlicher Verstandestätigkeit die unmittelbare Folge beherrschbarer Naturkräfte sein soll, wurde aus wohl praktischen Erwägungen und in der Konzentration auf das Wesentliche zurückgestellt. Menschliches Eingreifen, z.B. ein Dialogbetrieb mit dem Rechner, schließt technischen Charakter nicht aus, sofern nicht eine abwägende oder wertende Tätigkeit damit verbunden ist. | Abs. 20 |
Abstrahiert man in der obigen Definition die wesentlichen Begriffe, so ist der Begriff der "Technik" verbunden einerseits mit der Verwendung bzw. dem Einsatz beherrschbarer Naturkräften, und andererseits mit planmäßigem Handeln und einem dadurch erreichten, kausal übersehbaren Erfolg. Indirekt sind damit Eigenschaften wie Ausführbarkeit, Reproduzierbarkeit/Wiederholbarkeit (gleiche Wirkung bei gleichen Ausgangsbedingungen), Zweckgebundenheit, Zielorientierung, Brauchbarkeit, u.s.w. angesprochen, jeweils verbunden mit der Anwendung bzw. dem Einsatz von beherrschbaren Naturkräften. Wesentlich ist der Bezug auf objektiv feststellbare Fakten. Eigenschaften, die mit diesem Verständnis von "Technik" nicht in Einklang stehen, sind z.B. die Abhängigkeit von individuellen Begabungen, Fähigkeiten und Bewertungen (z.B. für Telepathie, Wetterfühligkeit ). Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Bewertung des technischen Charakters nicht auf die Objekte sondern auf die Art ihrer Verarbeitung bezieht. Auch zufällige Ereignisse (z.B. der Zerfall von Elementarteilchen) oder Kunstgegenstände (Gemälde) können mit technischen Mitteln im Sinne der obigen Definition untersucht und die Ergebnisse entsprechend weiterverarbeitet werden. Andererseits können auch technische Objekte untechnisch verwendet werden, wenn sie ihre Verwendung oder ihr Einsatz nicht die Kriterien des technischen Charakters erfüllt (z.B. der Pinsel eines Künstlers für den Maler, die Kamera für den Photographen). | Abs. 21 |
Der Technik-Begriff des BGH steht im Zusammenhang mit der maschinellen Umsetzung von Funktionen und erinnert damit an das "Turing-Prinzip". Danach ist eine maschinelle Lösung eines Problems immer dann möglich, wenn sie durch einen Algorithmus beschrieben werden kann. Der Algorithmus kann dabei natürlich auch rein verbal, in Form von Verfahrensschritten beschrieben sein. Die Art des zu lösenden Problems ist dabei nicht eingeschränkt. Beispielsweise können auch Maßnahmen des Ordnens oder geschäftliche Tätigkeiten einer technischen Lösung zugeführt werden, wenn sie maschinell, ohne Zwischenschaltung einer abwägenden, menschlichen Verstandestätigkeit ablaufen. | Abs. 22 |
Auch die Darstellung eines Algorithmus als mathematischer Formeln kann nicht allgemein als Beleg für mangelnden technischen Charakter herangezogen werden. Da Mathematik die Ausdrucksweise der exakten Naturwissenschaften und Technik ist, werden mathematische Ausdrücke zwangsläufig zur Beschreibung eines technischen Gegenstandes oder Verfahrens herangezogen, z. B. einer optischen Linse, eines Lichtleiters oder eines Kompressionsverfahrens. Dabei ist nicht die Formel in ihrer allgemeinen Struktur (also das mathematische Verfahren als solches) geschützt sondern nur im Zusammenhang mit der speziellen Verwendung. Allerdings ist die alleinige Darstellung einer mathematischen Struktur ohne Bezug zu einer bestimmten Verwendung und hat als reine wissenschaftliche Erkenntnis (bzw. mathematisches Verfahren) als solches keinen technischen Charakter. Umgekehrt führt die Verwendung einer mathematische Formel nicht zwangsläufig zu einem technischen Gegenstand. Beispielsweise im Zusammenhang mit geschäftlichen Tätigkeiten (Börsenstrategien) wird von "technischen Reaktionen" gesprochen, ohne dass der Bereich der Technik im Sinne des Patentrechts wirklich betreten wird. | Abs. 23 |
Der Technik-Begriff des Bundesgerichtshofs grenzt sich auch von einem ursprünglichen und weiteren Verständnis der Technik ab (techne, altgriechisch. bedeutet "Kunst, Fertigkeit"), der auch individuelle Fähigkeiten mit einschloss (z.B. die Maltechnik eines Künstlers, die Balltechnik eines Sportlers u.s.w.). Es versteht sich von selbst, dass derartige Fähigkeiten nicht dem Technik -Begriff des Bundesgerichtshofs entsprechen, da hier der kausal übersehbaren Erfolg zu sehr von den Fähigkeiten des Individuums abhängt. Dies manifestiert sich beispielsweise in unterschiedlichen Leistungen bei gleichen Randbedingungen und somit in einer ungenügenden Reproduzierbarkeit. Damit ist - im Sinne der Technik-Definition des Bundesgerichtshofs - der angestrebte Erfolg auch bei Einsatz beherrschbarer Naturkräfte eben nur ungenügend "kausal übersehbar" sondern überwiegend individuell geprägt und damit keine für jedermann reproduzierbare, technische Lehre. | Abs. 24 |
Aus der Definition des Bundesgerichtshofs ergibt sich unmittelbar, dass sich der Bereich der Technik in dem Umfang ändert, wie Naturkräfte beherrschbar werden. Damit wird auch der Bereich der Information erfaßt, jedenfalls insoweit, als sie durch Naturkräfte beherrschbar, d.h. durch physikalische Größen in Form von Daten darstellbar und maschinell verarbeitbar ist und damit zu planmäßigen, kausal übersehbaren Ergebnissen führt. In diesem Sinne kann Information als physikalische Größe und Datenverarbeitung als physikalischen Prozess zu betrachtet werden(19). Danach erfordert eine irreversible logischen 1-Bit-Operation in einem Computer mindestens eine Energie von E= k T In 2 (k: Bolzmann-Konstante, T: abs. Temperatur). In dieser Betrachtung ist jede Art von Datenverarbeitung auch ein technischer Vorgang. Datenverarbeitung, also die maschinelle Verarbeitung physikalisch darstellbarer Größen über eine entsprechende Anlage, ist somit grundsätzlich als technisch zu beurteilen. Bei entsprechendem Verständnis der Begriffe erscheint somit die durch den Bundesgerichtshof gegebene Definition der Technik durchaus aktuell. Nach seinem Verständnis kann der Begriff der Technik allerdings nicht statisch - d.h. ein für allemal feststehend - gesehen werden sondern ist Modifikationen zugänglich, wenn die technologische Entwicklung und ein daran angepasster Patentschutz dies erfordern. | Abs. 25 |
Eine weitere Definition des Begriffs "Technik" stammt von der Eurolinux-Gruppe und wurde speziell bei der Diskussion der Patentierung von Computerprogrammen im Zusammenhang mit der Revision des EPÜ entwickelt: Eine Lehre soll danach technisch sein, wenn sie sich auf den Gebrauch von Naturkräften bezieht und eine direkte Umsetzung von Materie verursacht, ohne dazwischenliegenden Schritten einer geistigen Tätigkeit (original: "technical" should be defined as "pertaining to the use of natural forces to directly cause a transformation of matter without intervening operations of mental deliberation"). Dieser Ansatz soll offenbar die auf einem Rechner ablaufenden und auf geistiger Tätigkeit beruhende logischen Operationen für die Patentfähigkeit ausschließen. | Abs. 26 |
Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass durch eine entsprechende programm-bezogene Lehre nicht eine geistige Tätigkeit unter Schutz gestellt werden soll, sondern ein Produkt, das mit Hilfe der Maschine Computer eine bestimmte Funktion maschinell bewirkt. Dass die Funktionen auch Bereiche erfassen, die bisher im Bereich persönlicher, auch sog. geistiger Fähigkeiten lagen (z.B. Spracherkennung und Übersetzung), ist in der Entwicklung der Technik, speziell der Informationstechnik begründet, die durch Darstellung der Information in maschinell verarbeitbarer Form (d.h. in Form von Daten) diese Bereiche der maschinellen Verarbeitung zugänglich gemacht hat. Vergleichbar hat im Mittelalter die Druckerpresse die Vervielfältigung von Schriften von einem individuell-künstlerischen (also untechnischen) zu einem maschinell-reproduktiven, also technischen Vorgang gemacht. Der Computer denkt nicht schöpferisch, sondern reproduziert (maschinell) Information auf der Grundlage und im Umfang der bereitgestellten Funktionen. | Abs. 27 |
Allerdings kann der technische Charakter der Lehre nicht allein in der Speicherung oder in der bloßen Darstellung oder der Wiedergabe von Inhalten in den Strukturen eines Rechners oder Datenspeichers zu erreichen sein. Denn dann könnten auch rein beschreibende oder künstlerische Darstellungen über ihre elektronische Speicherung patentfähig werden. Ein beliebiger Sachverhalt, wie z.B. ein beschreibender Text oder Bild oder Musik, wird jedoch durch Verkörperung in einem elektronischen Speicher ebenso wenig technisch wie durch Druck auf Papier (vergl. BGH-Entscheidung "Dispositionsprogramm"(20)). Über diese Einschränkung besteht auch international Konsens. Die Freiheit der geistigen Schöpfung ist in jedem Falle zu gewährleisten. | Abs. 28 |
IV) Zu den nach Art. 52 Abs. 2 und 3 ausgeschlossenen Gegenständen: |
Für die Frage der vom Patentschutz ausgeschlossenen Gegenstände, insbesondere, worin sich das "Programm als solches" konkretisiert, ist es sinnvoll daran zu erinnern, was durch ein Patent geschützt bzw. gerade nicht geschützt wird. Wie eingangs dargelegt, schützt das Patent das funktionales Prinzip einer Vorrichtung oder eines Verfahrens in seiner realen Ausführung , d.h. den Gegenstand, mit dem die beschriebenen Funktionen und Wirkungen verbunden sind, gegen unerlaubtes Herstellen, In-Verkehr-Bringen, Anbieten, Gebrauchen. Beim Patent geht es also - im Unterschied zum nur die unerlaubte Vervielfältigung schützenden Urheberrecht - nicht um die inhaltliche Wiedergabe einer geistigen Schöpfung, sondern um das "Machen" und "Können". Wesentliche Voraussetzung für eine Erfindung ist ihre Ausführbarkeit. Dazu muss die mit einem Patent vermittelte Lehre einerseits allgemein verständlich beschrieben und andererseits für den Fachmann in einer "Ausführungsform" realisierbar sein. | Abs. 29 |
Entscheidend ist also das Ausführen von Funktionen unter planmäßiger Verwendung von Naturkräften und die damit verbundene, kausal übersehbare Wirkung. Dadurch manifestiert sich eben technisches Handeln. Der Schutz des Patents für die reale Darstellung eines Gegenstandes nach §9 PatG bzw. Art. 64 EPÜ ("Herstellen, in Verkehr Bringen, Anbieten, Gebrauchen) korrespondiert also mit dem Bezug zum Bereich der Technik und somit auch mit der Forderung nach seinem technischen Charakter. | Abs. 30 |
Betrachtet man die in Art. 52 Abs. 2 unter Beachtung des Abs. 3 ausgeschlossenen Gegenstände unter diesem Aspekt im einzelnen, so ergibt sich folgende Beurteilung: | Abs. 31 |
a) Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden: Diese stellen zunächst reine Erkenntnisse dar. Sie sind an die Aufnahme durch die menschlichen Sinne bzw. den menschlichen Verstand gerichtet und beinhalten "als solche" noch keine Verwendung bzw. Einsatz beherrschbarer Naturkräfte und damit auch keine Ausführungsform. Wird eine spezielle Verwendung angegeben, kann diese eine ausführbare patentfähige Lehre beinhalten und der entsprechende Gegenstand liegt dann nicht mehr "als solches" vor. In diesem Sinne ist auf die BPatG-Entscheidung "Viterbi-Algorithmus"(21) zu verweisen, wo ein allgemeiner Optimierungs-Algorithmus zu Optimierung elektronischer Netzwerke verwendet wurde. Die Patentierung von Stoffen ohne Angabe einer Verwendung ("allgemeiner Stoffschutz") steht zwangsläufig in Zielkonflikt mit dem Ausschluss von Entdeckungen, insbesondere dann, wenn die Stoffe auch in der Natur vorkommen. Dieser Zielkonflikt ist allgemein durch die Politik und im Einzelfall von der Rechtsprechung aufzulösen. Eine ausführbare Lehre ergibt sich allerdings bezüglich der Herstellung des Stoffes selbst. | Abs. 32 |
b) In gleicher Weise sind "ästhetische Formschöpfungen" und "Wiedergabe von Informationen" als solche ihrer Natur nach auf für Aufnahme durch die menschlichen Sinne bestimmt und vermitteln somit keine ausführbare Lehre. Verfahren und Vorrichtungen zur reproduzierbaren Realisierung dieser Gegenstände sind nicht ausgeschlossen. | Abs. 33 |
c) Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele und für geschäftliche Tätigkeiten: Diese Gegenstände unterscheiden sich von den bisher genannten dadurch, dass sie zwar ausführbar sind, d.h. eine - nach der Definition des Bundesgerichtshofs - Lehre zum planmäßigen Handeln zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs darstellen aber - entgegen dieser Definition - aber eben "als solche" auch unabhängig von der Verwendung beherrschbarer Naturkräfte ausgeführt werden können. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung beispielsweise Spielideen oder Spielregeln als "Spiele als solche" von der Patentierung ausgeschlossen, spezielle Vorrichtungen oder Gegenstände zur Ausführung von Spielideen und Spielregeln können jedoch patentiert werden. | Abs. 34 |
Die Entwicklung der Technik, speziell in der Informationsverarbeitung, bietet zunehmend Möglichkeiten zur Ausführung derartiger Verfahren über beherrschbare Naturkräfte, eben durch den Ablauf dieser Verfahren über Computerprogramme. Diese Verfahren können somit auf dem Umweg über ihre Realisierung durch ein Computerprogramm den Begriff der Technik in dem Umfang erfüllen oder nicht, wie die Programme für Datenverarbeitungsanlagen entweder in den Bereich der Technik bzw. als "Programme als solche" einzuordnen sind. Dem entsprechend können die betrachteten Verfahren - insbesondere auch Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten - über den Technik-Begriff nur eingeschränkt ausgeschlossen werden. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs(22) wie der Beschwerdekammern(23) des EPA haben programmtechnisch eingerichtete Vorrichtungen insbesondere im Hinblick auf die darin auftretenden unterschiedlichen Schaltzustände und auf deren Energieverbrauch generell technischen Charakter zugesprochen. Bei Verfahren, die ja in der Negativliste des Art. 52 (2) ausdrücklich ausgeschlossen sind, wurde dagegen die im Anspruch vermittelte Lehre auf ihren technischen Charakter speziell untersucht und mit dem entsprechend mit unterschiedlichem Ergebnis bewertet. Im einzelnen ist auf die nachfolgenden Betrachtungen Bezug zu nehmen. | Abs. 35 |
d) Zu "Programmen für Datenverarbeitungsanlagen": Der Begriff "Computerprogramm" oder "Programm für Datenverarbeitungsanlagen" bezeichnet vom allgemeinen Verständnis her sowohl eine "Ausführungsform" also einen funktionellen Ablauf mit einem bestimmten, verwertbaren Ergebnis (also eine technische, möglicherweise dem Patentschutz zugängliche Lehre) wie auch eine "Lese- oder Wiedergabeform", also nur die rein geistige, nicht mit der Ausführung verbundene, inhaltliche Beschreibung des Vorgangs. Einerseits "lässt man ein Programm laufen" und nutzt die damit verbundenen, real-objektiven Wirkungen; andererseits "schreibt man ein Programm" in dem Sinn wie man ein Buch schreibt oder ein Musikstück komponiert (deren Wirkung sich in der Regel auf die intellektuelle Aufnahme der Information durch den Menschen beschränkt). | Abs. 36 |
Da sich ein Patent auf die technische Lehre, d.h. den funktionellen Ablauf mit dem verwertbaren Ergebnis bezieht, ist damit grundsätzlich die (in der Offenlegungs- oder Patentschrift in der Amtssprache dargestellte) "Ausführungsform" ("run-time"-mode) des Computerprogramms angesprochen, d. h. die Erscheinungsform, die die vorgegebenen Funktionen maschinell reproduziert und somit dem Begriff der Technik genügt. | Abs. 37 |
Als "Lese- oder Wiedergabeform" ("read-only"-mode) kann demgegenüber jede Darstellung des Computerprogramms verstanden werden, die sich nicht auf die Umsetzung der angegebenen Wirkungen und Funktionen bezieht, sondern nur auf ihre Beschreibung und ihre intellektuelle Aufnahme durch den Fachmann. Dies kann sowohl eine mit der Patentschrift inhaltsgleiche allgemeine Publikation sein (z.B. eine Bedienungsanleitung), beinhaltet aber insbesondere den Quellcode als die in der Regel nicht unmittelbar ausführbare Form des Computerprogramms . | Abs. 38 |
Quellcode ist die vollständige Beschreibung der Befehle und Vereinbarungen eines Programms in einer vom Computer lesbaren, jedoch als "Lese- oder Wiedergabeform" noch nicht unmittelbar ausführbaren Sprache auf einem Datenträger. Die Wiedergabe eines Programms als Quellcode löst in der Regel (d.h. ohne entsprechende Compiler oder Interpreter) nicht die mit dem Ablauf des Programms verbundenen Wirkungen aus. Daher kann der Quellcode als "Lese- und Wiedergabeform" des Computerprogramms und somit als die Konkretisierung des "Programms als solches" angesehen werden. | Abs. 39 |
Der Klassifizierung des Quellcodes als "Lese- oder Wiedergabeform" eines Computerprogramms und damit als vom Patentschutz ausgeschlossenes "Computerprogramm als solches" steht nicht entgegen, dass es Formen des Quellcodes gibt, die unmittelbar (ohne Compilierungslauf, z.B. über Interpreter) ausführbar sind., so dass formal "Lese- oder Wiedergabeform" und "Ausführungsform" zusammenfallen. | Abs. 40 |
Die verbale Darstellung eines Programms (als Verfahrensablauf mit den damit verbundenen operativen Wirkungen und damit als "Ausführungs- oder Wiedergabeform") sollte im Sinne von Entscheidungen(24) der Beschwerdekammern des EPA jedenfalls dann technischen Charakter ausweisen, wenn das Zusammenwirken zwischen Rechner und Programm über das übliche hinausgeht. Dies entspricht schon in der Formulierung dem Sprachgebrauch von bei Neuheit und erfinderischer Tätigkeit. Der technische Charakter ist gegeben, wenn der in einer offiziellen Sprache beschriebene Patentgegenstand die Kriterien der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit erfüllt. Dann ist auch das Programm auf dem entsprechenden Datenträger nicht ein "Programm als solches" sondern jedenfalls eine Weiterbildung oder eine vorteilhafte Maßnahme zur Abwicklung des entsprechenden patentfähigen Verfahrens. | Abs. 41 |
Quellcode als "Programm als solches" erfüllt das die oben genannten Entscheidungen der Beschwerdekammer tragende Kriterium des "Zusammenwirkens nicht über das übliche Maß hinaus", da er eben nicht unmittelbar ausführbar ist. Denn die bloße Wiedergabe - ohne die notwendige Umsetzung über Compiler oder Interpreter im Rechner - löst keine operativen Wirkungen aus, die über das "übliche Zusammenwirken zwischen Computerprogramm und Rechner" (eben im Umfang der nur inhaltlichen Wiedergabe) hinausgehen. Auch bleibt es ohne Bedeutung, wie (überschreibbar oder fest) und auf welchem Datenträger (Papier, Lochstreifen, Floppy, CD-ROM) und in welcher Sprache (Maschinencode, höhere Programmiersprache) der Quellcode gespeichert ist. Ein entsprechender Fall ("fehlerhafte Zeichenkette"), bei dem der Anspruchsgegenstand (Datenträger mit Programm zur Ausführung des Verfahrens) als "Programm als solches" vom BPatG zurückgewiesen worden war(25), wurde vom Bundesgerichtshof von der Beurteilung des zugrundeliegenden Verfahrens abhängig gemacht und an des Bundespatentgericht zur erneuten Beurteilung vorgelegt(26). | Abs. 42 |
Mit der Unterscheidung die Computerprogramms in eine "Ausführungs-" und eine "Lese- oder Wiedergabeform" und insbesondere dem Verständnis vom Quellcode als dem "Programm als solchen" sind Patent und Urheberrecht in Übereinstimmung mit dem unter III) entwickelten Technik-Begriff abzugrenzen. Der Schutz der nur inhaltlichen Wiedergabe einer auf einem Datenträger gespeicherten, nicht ausführbaren Wiedergabe der Anweisung an den Rechner erfolgt durch das Urheberrecht, das Patent schützt das funktionale Prinzip einer Vorrichtung oder eines Verfahrens in seiner Ausführung, d.h. den Gegenstand, der die beschriebenen Funktionen und Wirkungen beinhaltet bzw. auslöst. Dieser muss die Kriterien der Patentfähigkeit erfüllen. Rein beschreibende Darstellungen, also ein Programm in einer formalen Sprache, aber auch die Wiedergabe von reinen Bild-, Ton- oder Textsequenzen auf einem Datenträger, sind als reine "Lese- oder Wiedergabeform" vom Patentschutz ausgeschlossen. Über diese Einschränkung besteht auch international Konsens (vergl. die Prüfungsrichtlinien des US-PTO und des Japanischen Patentamts. | Abs. 43 |
Für die Öffentlichkeit stellt dieses Verständnis der Begriffe keine Beschränkung dar: Der Schutz der formalen Beschreibung des Programmablaufs auf einem Datenträger - also des Quellcodes - erfolgt durch das Urheberrecht, wie dort ausdrücklich vorgesehen. Dessen Schutz durch ein Patent wäre zum einen ohnehin nur von geringem Wert, da er im Streitfall durch Abwandlung der Formulierung leicht zu umgehen ist. Vom Patentschutz ausgeschlossen ist Quellcode aus formalen Gründen ohnehin, da er wesentliche Voraussetzungen an eine Patentanmeldung - nämlich die Offenbarung eines Anmeldungsgegenstandes in der Weise, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Schutzbegehrens durch die allgemeine Öffentlichkeit (in einer offiziellen Sprache) besteht - nicht erfüllt. | Abs. 44 |
V) Bewertung nicht-technischer Merkmale der Erfindung |
Wegen der dargestellten Änderung des im Zusammenhang mit Einführung des EPÜ (1978) modifizierten, durch die Patentansprüche bestimmten Erfindungsbegriffs war die zuvor vor dem Hintergrund der "Dreiteilungslehre" mit dem "allgemeinen Erfindungsgedanken praktizierte "Kerntheorie", d.h. die Beurteilung des technischen Charakters aus der Differenz der Merkmale zum ermittelten Stand der Technik, nicht zu halten. | Abs. 45 |
Wenn es also im Zusammenhang mit Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Missverständnissen kam oder kommt, liegt dies weniger an der Interpretation des Begriffs der Technik, sondern am Umfang des Gegenstandes, auf den dieser angewandt wurde. Der Technik-Begriff des BGH ist im wesentlichen seit "rote Taube"(27) unverändert geblieben. Geändert hat sich mit der 1978 der Umfang dessen was als Erfindung gesehen wird - also das, worauf der Technik-Begriff angewendet wird. Erst seitdem gilt der Gegenstand des Hauptanspruchs als die Erfindung in ihrer allgemeinsten beanspruchten Form (Busse, Patentgesetz, §14, Rn 54, ähnlich die Kommentierung in Benkhard und Schulte zu § 14). | Abs. 46 |
Bei einem Patent ist - wie unter II) festgestellt - die Problemlösung in der Gesamtheit der Merkmale des Hauptanspruchs zu sehen. Dies ergibt sich aus §§ 9 und 10 i.V. mit §§14 und 34 III Nr. 3 PatG in der Fassung von 1978 (entsprechend Art. 69 (1) EPÜ). Seit dieser Zeit, d.h. für die nach dem 1.1.1978 eingegangenen Patentanmeldungen bestimmt allein die Formulierung der Ansprüche den Umfang des geschützten Gegenstandes. Dabei gibt der unabhängige Anspruch die Erfindung in ihrer allgemeinsten Formulierung wieder. | Abs. 47 |
Die Darlegungen des BGH in "Dispositionsprogramm" und zu anderen Anmeldungen bis 1978 hatten eben eine andere gesetzliche Basis bei der Betrachtung der Erfindung und sind insoweit auf ihre Zeit beschränkt. Sie sind mit der geltenden gesetzlichen Situation nur eingeschränkt vergleichbar. | Abs. 48 |
Der Bundesgerichtshof hat auch in seinen aktuellen Entscheidungen(28) betont, dass der Begriff der Technik das brauchbare Abgrenzungskriterium darstellt zwischen patentfähigen und anderen Leistungen des Menschen, für die Patentschutz weder vorgesehen noch geeignet ist. Er hat sich bei dieser Abgrenzung konsequent an seinem Verständnis vom Begriff der Technik orientiert, und nicht an der Negativliste des Patentgesetzes (vergl. beispielsweise die Entscheidung "chinesische Schriftzeichen"(29) wie auch "Logikverifikation"(30) und "Suche fehlerhafter Zeichenketten"(31)). Es wurde immer wieder betont, dass Programme für Datenverarbeitungsanlagen keineswegs generell nicht patentfähig seien (vergl. z.B. "ABS"(32)), allerdings müsse die Verwendung technischer Mittel Bestandteil der Problemlösung sein. | Abs. 49 |
Diese unter II) und III) dargestellten Systematik der Beurteilung des technischen Charakters von Anmeldungen auf der Basis der im gesamten Patentanspruch vermittelten Problemlösung, d.h. aller dort angegebenen bekannten und neuen Merkmale, führt aufgrund der Entwicklung der Informationsverarbeitung zu einer erheblichen Ausweitung der als technisch zu beurteilenden Gegenstände. Denn die Einbettung neuer, nicht-technischer Merkmale in bekannte, technische Gegenstände gibt mit dieser Systematik in der Gesamtbetrachtung wieder einen technischen Gegenstand. Beispielsweise seien auf einem Rechner ablaufende geschäftliche Tätigkeiten (finanzielle Transaktionen) oder auch die Speicherung und Wiedergabe eines Musikstücks über eine MP3-Datei. Eine Ausgrenzung derartiger Verfahren über die Negativ-Liste des §1 PatG (bzw. Art. 52 EPÜ), Abs. 2 und 3 EPÜ ist daher mit der bisher dargelegten Systematik - Anwendung des Technik-Begriffs auf den Gegenstand des gesamten Anspruchs - nicht in jedem Fall zu erreichen. Auch der Bezug auf die Negativ-Liste nach §1 PatG (bzw. Art. 52 EPÜ) Abs. 2 und 3 schließt beispielsweise eine Geschäftsmethode dann nicht als "Geschäftsmethode als solche" aus, wenn sie als computerimplementierter Gegenstand beansprucht wird. Dieser gehört zu einem Gebiet der Technik, wie im "Sondierungspapier"(33) der EU-Kommission feststellt. Damit werden Neuheit und erfinderische Tätigkeit die entscheidenden Kriterien für die Patentfähigkeit der computerimplementierten Erfindungen. | Abs. 50 |
Neuheit und erfinderische Tätigkeit sind jeweils gegenüber dem Stand der Technik zu beurteilen, vergl. §§ 3 und 4 PatG ( bzw. Art. 55 und 56 EPÜ). Zwar erfolgt dies auf der Basis der im gesamten Anspruch angegebenen Lehre, die Lösung einer objektiv zu formulierenden Aufgabe ist. Jedoch bedingt die Ermittlung des Standes der Technik eine Trennung in bekannte und neue Merkmale. Es stellt sich daher die Frage, ob gegebenenfalls auch nicht-technische Merkmale Neuheit und erfinderische Tätigkeit begründen können. Um ein Beispiel zu geben: | Abs. 51 |
Ein Regenschirm, der sich vom Stand der Technik nur im nicht technischen Muster auf der Bespannung ("Schmetterlinge statt Blumen") unterscheidet, kann heute bei der Gesamtbetrachtung eines entsprechenden, fiktiven Anspruchs als nicht neu, eventuell auch als nicht erfinderisch beurteilt werden. Er bleibt aber - als Regenschirm - insgesamt ein technischer Gegenstand, der als Ganzes auch den Technik-Begriff der BGH erfüllt. | Abs. 52 |
Zum Vergleich: Vor 1978 konnte man dagegen im Sinne des allgemeinen Erfindungsgedanken feststellen: Der aus dem Stand der Technik sich ergebende allgemeine Erfindungsgedanke beinhaltet lediglich ein anderes Muster und ist "im Kern" daher nicht technisch (Technik oder technisch jeweils im Sinn der BGH-Definition). Auf der Basis des damaligen Erfindungsbegriffs (Dreiteilungslehre mit dem Schutz des allgemeinen Erfindungsgedanken), vergl. Abschnitt 2) war dies ein schlüssiges Ergebnis. Der Schirm, der sich gegenüber dem Stand der Technik nur durch das untechnische Muster auf seiner Bespannung unterscheidet, wäre im Sinne der "Kerntheorie" des BGH oder des "Beitragsansatzes" des EPA insgesamt als untechnischen Gegenstand zu beurteilen. Dies kann vom Ergebnis her nicht überzeugen. | Abs. 53 |
Ebenso wenig ist es allerdings überzeugend, dieses erkennbar untechnische Muster als ein die Neuheit und gegebenenfalls auch die erfinderische Tätigkeit begründendes Merkmal anzusehen. In Einzelfällen entsprechend dem genannten Beispiel wird es daher nicht zu vermeiden sein, nicht-technische Merkmale bei der Beurteilung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit auszuschließen. Ein derartiges Vorgehen ist nicht ohne Beispiel. So gibt es auch bisher schon unbeachtliche Merkmale bei einer Erfindung, z. B. die Verwendungs- und Zweckangaben in einem Erzeugnis- oder Sachanspruch. Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA sind allgemein Merkmale, die nicht zur Lösung der in der Beschreibung gestellten Aufgabe beitragen, bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit einer Kombination von Merkmalen nicht zu berücksichtigen(34). Dem entsprechend kann dies auch bei computer-implementierten Erfindungen erfolgen, allerdings eben auch nur insoweit, als ihre Merkmale - für sich oder im Zusammenwirken mit anderen Merkmalen - keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik liefern(35). In anderer Formulierung: Auf Patentfähigkeit ist der Erfindungsgegenstand mit der Gesamtheit all der beanspruchten Merkmale zu prüfen, die an sich technisch sind oder auf technischen Überlegungen beruhen(36). In diese Beurteilung ist auch die objektive Aufgabe einzubeziehen. Dies entspricht offenbar auch der Sicht des Bundesgerichtshofs(37). | Abs. 54 |
Zusammenfassung |
1) Das Patent schützt den Gegenstand der Erfindung in seiner Realisierung und weiteren Verwertung. Dem entspricht, dass eine Erfindung einerseits vollständig offenbart und andererseits für jedermann und überall unter den angegebenen Bedingungen auszuführen ist. Dies ist jedenfalls dann gegeben, wenn sie dem Bereich der Technik zuzuordnen ist. | Abs. 55 |
2) Der als Erfindung geschützte Gegenstand ist im PatG bzw. EPÜ durch den Inhalt der Patentansprüche (nach Revisionsvorschlag "durch die Patentansprüche") festgelegt. Beschreibung und Zeichnung sind zur Auslegung der im Anspruch enthaltenen Merkmale heranzuziehen. Daraus folgt umgekehrt, dass die Patentansprüche, insbesondere der Hauptanspruch als die allgemeinste Formulierung der Erfindung, alle Kriterien der Patentfähigkeit erfüllen müssen. | Abs. 56 |
3) Der Begriff der Technik ist verbunden einerseits mit dem Einsatz beherrschbarer Naturkräfte und andererseits mit planmäßigem Handeln und einem dadurch erreichbaren, kausal übersehbaren Erfolg. Indirekt sind damit Eigenschaften wie Ausführbarkeit, Reproduzierbarkeit, Wiederholbarkeit, Zweckgebundenheit, Zielorientierung, Brauchbarkeit u.s.w. angesprochen, jeweils verbunden mit der Anwendung bzw. dem Einsatz beherrschbarer Naturkräfte. Wesentlich ist der Bezug auf objektiv feststellbare Fakten. | Abs. 57 |
4) Im Unterschied zum nur die Vervielfältigung schützenden Urheberrecht geht es beim Patent nicht um die inhaltliche Wiedergabe einer geistigen Schöpfung, sondern um die Ausführbarkeit der gegebenen Lehre. Dies wird durch den Begriff der Technik sichergestellt. Die Negativliste des Art. 52 (2) und (3) ist daher zu interpretieren: soweit nicht technische Verfahren oder Vorrichtungen im Zusammenhang mit den angeführten Begriffen angesprochen sind. | Abs. 58 |
5) Die Einbettung neuer, nicht-technischer Merkmale in bekannte, technische Gegenstände gibt in der Systematik in der Gesamtbetrachtung wieder einen technischen Gegenstand. Formal können damit auch nicht-technische Merkmale die Neuheit begründen. In Einzelfällen wird es daher nicht zu vermeiden sein, nicht-technische Merkmale bei der Beurteilung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit auszuschließen. Ein derartiges Vorgehen entspricht dem Vorgehen in anderen Bereichen, z.B. bei unbeachtlichen Merkmale bei einer Erfindung oder bei Verwendungs- und Zweckangaben in einem Erzeugnis- oder Sachanspruch.
| JurPC Web-Dok. 28/2002, Abs. 59 |
Fußnoten:(1) Der Beitrag gibt die private Meinung des Autors wieder.(2) BGH GRUR 1977, 96 = Mitt. 77, 20 - Dispositionsprogramm (3) BGH GRUR 1981, 39 - Walzstabteilung (4) BGH GRUR 11986, 531 - Flugkostenminimierung (5) EPA GRUR Int 1999, 1053 - Computerprogrammprodukt/IBM (T 1173/97 Abl. EPA 1999, 609) (6) BGH GRUR 1999, 411 - Sprachanalyseeinrichtung = JurPC Web-Dok. 137/2000 (7) EPA T 208/84 VICOM, Abl. EPA 1987, 14 - computerbezogene Erfindung (8) A.a.O. Fußnote 4 (9) A.a.O. Fußnote 1 (10) BGH GRUR 1969, 672 - rote Taube (11) BGH GRUR 1980, 849 = Mitt. 81, 70 - ABS ("Antiblockiersystem") (12) BGH Bl. 1991, 345 - "Seitenpuffer" (13) BGH Bl. 1991, 388 = NJW 92, 374 - "chinesische Schriftzeichen" (14) BGH Bl. 1992, 255 - "Tauchcomputer" (15) Mitt. 2000, 293 - "Logikverifikation" = JurPC Web-Dok. 72/2000 (16) A.a.O, Fußnote 5 (17) BGH Az.: X ZB 16/00, "Suche fehlerhafter Zeichenketten", vom 17. Oktober 2001 = JurPC Web-Dok. 253/2001 (18) A.a.O. Fußnote 12 (19) Landauer, Physics Today , 44(5), 1991, S. 23 - 29 (20) A.a.O. Fußnote 1 (21) BPatG GRUR 1996, 866 = Mitt. 97, 32 - "Viterbi-Algorithmus" (22) A.a.O. Fußnote 5 (23) EPA T 0931/95 "Pension Benefit System" vom 8. September 2000 (24) A.a.O. Fußnote 4 (25) BPatG Az.: 17 W (pat) 69/98 vom 28. Juli 2000 = JurPC Web-Dok. 195/2000 (26) A.a.O. Fußnote 16 (27) A.a.O. Fußnote 7 (28) A.a.O. Fußnoten 5, 14, 16 (29) A.a.O. Fußnote 12 (30) A.a.O. Fußnote 14 (31) A.a.O. Fußnote 24 (32) A.a.O. Fußnote 10 (33) "Die Patentierbarkeit computer-implementierter Erfindungen", Sondierungspapier der Generaldirektion Binnenmarkt v. 19.10.2000 (34) Abl. EPA 1984, 71 - Niederspannungsschalter/SIEMENS (35) Richtlinien für die Prüfung in Europäischen Patentamt", Teil C, Kap. 4, 2. Erfindungen, Computerprogramme (36) Anders, GRUR 2001 (7), S. 555 - 560 (37) A.a.O. Fußnote 16 |
* Dr. Wolfgang Tauchert ist Leiter der Patent-Abt. 1.53 (Datenverarbeitung, Informationsspeicherung) beim Deutschen Patent- und Markenamt, 80297 München. Der Beitrag gibt die private Meinung des Autors wieder. |
[online seit: 07.01.2002] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Tauchert, Wolfgang, Zum Begriff der "technischen Erfindung" - JurPC-Web-Dok. 0028/2002 |