JurPC Web-Dok. 14/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/200217219

Dirk Polishuk *

Gedanken zum Urteil des BGH vom 17.05.2001 - Az.: I ZR 216/99 - mitwohnzentrale.de

JurPC Web-Dok. 14/2002, Abs. 1 - 21


In dem vom BGH zu entscheidenden Rechtsstreit stehen sich zwei Verbände gegenüber, unter denen sich Mitwohnzentralen in Deutschland zusammengeschlossen haben. Der Kläger (K) ist ein Verein mit 40 deutschen Mitwohnzentralen. Der Beklagte zu 2 (B) ist ein konkurrierender Verband, dem 25 Mitwohnzentralen in Deutschland angehören. Der Beklagte zu 1 betreibt in H. "Die Mitwohnzentrale" und ist Mitglied des Beklagten zu 2 und zugleich deren Vorsitzender.JurPC Web-Dok.
14/2002, Abs. 1
B tritt im Internet unter der Domain mitwohnzentrale.de auf. Auf dieser Homepage sind die Mitglieder des B unter einem Städtemenü mit Telefon- und Fax-Nummern und mit E-Mail-Adressen aufgeführt. Zum Teil wird mit Links direkt auf die Homepages der örtlichen Mitglieder geführt. K glaubt, dass eine allgemeine Suchmethode verbreitet ist, die Branchen- oder Gattungsbezeichnung mit der Top-Level-Domain (TLD) .de auf gut Glück einzugeben, wenn man sich für ein Gebiet interessiert, aber keine genauen Adressen kennt. Diese Suchmethode würde den umständlichen Suchmaschinen vorgezogen.Abs. 2
Interessenten, die im Rahmen einer allgemeinen Suche den Begriff Mitwohnzentrale mit der TLD .de eingeben, würden daher einseitig auf die Homepage des B geführt. Diese Verwendung der Branchenbezeichnung als Domain führe daher zu einem sittenwidrigen Kundenfang durch eine einseitige Kanalisierung der Kundenströme auf die Homepage des B. Zudem werde der Verkehr hierdurch irregeführt, denn im Sinne einer unzulässigen Alleinstellungsberühmung werde der unzutreffende Eindruck erweckt, die Branche bestünde nur aus den Mitgliedern des B. Es sei geboten, dass sich B unterscheidungskräftiger Zusätze bediene, um eine unlautere Behinderung des Wettbewerbs auszuschließen.Abs. 3
B bestreitet die vom K vorgebrachten Vorwürfe. So komme es nicht zu einer wettbewerbswidrigen Kanalisierungsfunktion, weil die vom K vorgetragene Suchmethode nicht von den Internetnutzern angewandt werde. Das LG Hamburg gibt mit Urteil vom 21.01.98(1) dem K Recht und wird durch Urteil vom OLG Hamburg vom 13.07.99(2) bestätigt, dass eine Domain, die nur aus einem allgemein beschreibenden Begriff, einer Branchenbezeichnung oder einer Gattungsbezeichnung (sog. generische Domain) besteht, zu einer i.S.d. § 1 UWG wettbewerbswidrigen Kanalisierung der Kundenströme im Internet führe.Abs. 4
Auf die Revision des B und des Beklagten zu 1 hat der BGH das Urteil des OLG Hamburg aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Nach Ansicht des BGH ist die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domainname nicht generell wettbewerbswidrig. Im Einzelfall könne aber in der Verwendung eines beschreibenden Begriffes als Domainname eine irreführende Alleinstellungsrühmung liegen.Abs. 5
Der Entscheidung des BGH, das Urteil des OLG Hamburg aufzuheben und zurückzuverweisen, ist grundsätzlich in allen Punkten zuzustimmen.Abs. 6
Im Rahmen dieser Anmerkung soll nur auf die Heranziehung des UWG durch den BGH zur Klärung der vorliegenden Streitfrage eingegangen werden. Dass das Markenrecht, insbesondere § 8 MarkenG, keine Abwehrmöglichkeit bietet, wird auch vom BGH angesprochen, ist aber mittlerweile unbestritten(3).Abs. 7
Dem BGH ist zuzustimmen, wenn er sich an die Seite des OLG stellt, dass es tatsächlich eine - von dem B bestrittene - verbreitete Suchmethode des blinden Eintippens einer generischen Domain gibt, mit der die Internetnutzer, wenn ihnen keine konkreten Anbieter von Diensten bekannt sind, zu einem betreffenden Anbieter gelangen wollen. Der Weg über eine Suchmaschine sei zu umständlich.Abs. 8
Doch auch, wenn man diese Suchgewohnheiten der Internetnutzer als tatsächlich voraussetzt, lehnt der BGH eine wettbewerbswidrige Behinderung allein durch die Verwendung der Domain mitwohnzentrale.de ab.Abs. 9
So bestünde im vorliegenden Fall die vom OLG gezogene Parallele zur wettbewerbswidrigen Fallgruppe des Abfangens (potentieller) Kunden nur durch die Verwendung der Domain mitwohnzentrale.de nicht. Um einen Kunden i.S.d. § 1 UWG abzufangen, müsse der Werbende sich schon aktiv zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellen, um diesen zu einer Änderung des Kaufentschlusses zu bewegen. Bei der Verwendung einer Gattungsbezeichnung als Domainname könne aber nicht von einer solchen Situation ausgegangen werden. Die Verwendung der Domain sei in erster Linie auf den eigenen Vorteil gerichtet, es gehe um ein Hinlenken der Kunden zum eigenen Angebot, ohne dass dabei in unlauterer Weise auf den potientiellen Kunden eingewirkt würde. Die Beklagten hätten sich daher den Vorteil der Domain mitwohnzentrale.de nicht in unlauterer Weise zunutze gemacht.Abs. 10
Genau hierin nimmt der BGH eine richtige Abwägung vor, die dem OLG nicht gelungen ist.Abs. 11
Im vorliegenden Fall ist es eben nicht so, wie der BGH auch feststellt, dass B, wie in anderen Fällen des Kundenabfangens, die Kunden aktiv vom Besuch der Homepage des K abhält. Niemand wird daran gehindert, eine Suchmaschine zu verwenden und die Homepage des K zu suchen und zu finden. Wenn der Kunde dies aus Bequemlichkeit nicht tut, kann man dies nicht B vorwerfen. Sofern alle Anbieter ihre Waren frei anbieten können, und der Kunde von sich aus den für ihn bequemsten Weg wählt und deshalb keinen ordentlichen Leistungsvergleich vornimmt, steht diese Bequemlichkeit des Kunden aber nicht in der Macht des Anbieters und ist daher nicht Gegenstand des Wettbewerbsrechts(4). B macht es dem am Wohnraum interessierten potentiellen Kunden nur leichter, ihn zu erreichen. Wie der BGH richtig ausführt, weiß der verständige Internetnutzer, dass er durch die Verwendung einer Eintippsuchmethode den einfachsten, aber keineswegs den sichersten Weg wählt, um Angebote im Internet auszuloten.Abs. 12
Wegen dieser einfacheren Erreichbarkeit könnte die Diskussion, ob denn nun ein Kundenabfangen vorliegt oder nicht, hinfällig werden, wenn man die Domain mitwohnzentrale.de einfach als einen legal erworbenen Standortvorteil begreift. Einen reinen Standortvorteil wird man keinesfalls als unlauter klassifizieren können, auch wenn die Mitbewerber dadurch das Nachsehen haben.Abs. 13
Hier bietet sich nun ein Vergleich zwischen der Internetgeschäftswelt und der "normalen" Geschäftswelt an. Es soll dabei ein Vergleich gezogen werden zwischen einem Internethändler, der unter einer generischen Domain erreichbar ist, und einem Händler, der ein Geschäft an einer Hauptstraße hat.Abs. 14
Internetgeschäft mit generischer DomainGeschäft an der Hauptstraße
Die Zahl der Domains ist begrenzt. Wer zuerst kommt, kann sich glücklich schätzen. Der Schnellste bekommt also von der DENIC(5) die letzte Domain. Wer keine direkte generische Domain bekommen hat, muss auf eine andere nicht ganz so attraktive Domain ausweichen.Auch an Hauptstraßen geht es eng zu. Die Zahl der Geschäftsräume ist begrenzt. Auch hier ist derjenige der Glückliche, der am schnellsten ist und ein Geschäft an der Hauptstraße in guter Lage ergattern kann. Alle anderen sind auf weniger gute Lagen zu verweisen.
Ein potentieller Kunde, der im "globalen Dorf" Internet keine genaue Adresse kennt, findet das Internetgeschäft zufällig durch Eingabe der generischen Domain. Dafür muss er keine Suchmaschine verwenden.Eine Person, die sich in einem fremden Ort nicht auskennt, wird das Geschäft an der Hauptstraße auch auf gut Glück finden. Er muss dafür nicht in die Gelben Seiten schauen.
Eine Internetgeschäft mit einer generischen Domain wird automatisch eine höhere Anzahl von Besuchern auf der Homepage haben.Ein Geschäft an der Hauptstraße hat automatisch wegen der günstigeren Lage mehr Kundenzulauf.
Den Anbieter mit generischer Domain findet man durch Zufall.Das Geschäft an der Hauptstraße/ Haupteinkaufsstraße findet man durch Zufall.
Anbieter mit anderen Domains findet man durch Werbung, Suchmaschine, wenn man die genaue Domain kennt.Geschäfte in weniger guten Lagen (Seitenstraßen) findet man durch Werbung, Gelbe Seiten, wenn man die genaue Adresse kennt.
Was jetzt?
Domainaufgabe?
Namentlich auf andere Anbieter der Branche mit Domainangabe auf der Homepage hinweisen?
Link einrichten?
Und nun?
Aufgabe des Ladenlokals und Umzug?
Namentlich mit Adresse auf alle anderen ortsansässigen Anbieter der Branche im Geschäft hinweisen?
Sogar Wegbeschreibung zu den anderen Anbietern mit angeben?
Abs. 15
Man sieht also, dass sowohl im herkömmlichen Geschäftsleben als auch in der Internetgeschäftswelt gewisse Standortvorteile gegenüber den Mitbewerbern bestehen. Diese Vorteile können auch aus anderen unterschiedlichen Ausgangspositionen außer dem Standort erwachsen. Ausgangspositionen sind im wirtschaftlichen Wettbewerb aber ohnehin ungleich(6), und es ist nicht Gegenstand des Wettbewerbsrechts, ungleiche Ausgangspositionen nachträglich anzugleichen. Der Vergleich zeigt, dass in der Frage der generischen Domain das Wettbewerbsrecht nicht unbedingt herangezogen werden muss. Die Verpflichtung zur Aufgabe einer generischen Domain durch ein Gerichtsurteil entspricht, wenn man es einmal auf die herkömmliche Geschäftswelt überträgt, nicht dem Sinn und Zweck des Wettbewerbsrechts. Selbstredend würde niemand die obengenannten Maßnahmen von einem Geschäftsmann verlangen. Deshalb können sie auch nicht von einem Internethändler verlangt werden.Abs. 16
Nach diesen Ausführungen muss festgestellt werden, dass in der Verwendung einer generischen Domain schlechthin kein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegt - sowohl im vorliegenden Fall mitwohnzentrale.de als auch bei generischen Domains insgesamt. Jemand, der sich durch einen guten Standort (Domain), den er legal erworben hat, eine gute Ausgangsposition geschaffen hat und diese nun auch zu nutzen weiß, handelt nicht wettbewerbswidrig.Abs. 17
Das LG Hamburg sieht in der ersten Instanz eine Kanalisierung von Kundenströmen nach § 1 UWG auch deshalb, weil den wenigsten Interessenten bekannt sein dürfte, dass es mehrere Dachverbände von Mitwohnzentralen gibt(7). Das OLG berücksichtigt diesen Umstand überhaupt nicht, da es für die Kanalisierung der Kundenströme nach § 1 UWG keine Rolle spielt, ob der Internetnutzer erkennt, dass es mehrere Anbieter gibt(8). Der BGH greift diese Frage wiederum auf. Er gibt dem OLG darin Recht, dass im Rahmen des § 1 UWG die Bekanntheit keine Rolle spiele. Im Gegensatz zum OLG, das sich hinsichtlich § 3 UWG nicht äußert, weil die Frage nach § 1 UWG ohnehin schon geklärt sei, sieht der BGH sehr wohl die Möglichkeit, dass die Voraussetzungen des § 3 UWG durch die Verwendung der Domain mitwohnzentrale.de erfüllt sein könnten. Es könnte nämlich eine wettbewerbswidrige Alleinstellungsrühmung des B vorliegen. Der BGH macht zu der Frage keine weiteren Ausführungen, sondern gibt dem OLG auf, dies nachzuholen.Abs. 18
Auch hier ist dem BGH zuzustimmen.Abs. 19
Dass die Domain mitwohnzentrale.de im vorliegenden Fall in Verbindung mit der Homepage, die sich unter der Domain befindet, eine Irreführung i.S.d. § 3 UWG wegen einer Alleinstellungsberühmung darstellt, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Ruft man die Homepage des B mitwohnzentrale.de auf, so erblickt man auf der Startseite am oberen linken Bildschirmrand das Vereinsemblem des B. Wie im Tatbestand beschrieben, kommt man über einen Klick auf das beschriebene Städtemenü. Es sind eigentlich alle wichtigen Großstädte Deutschlands vertreten. Klickt man auf die größtenteils vorhandenen Links, so wird man direkt zu dem städtischen Angebot geleitet. Fast alle angeschlossen städtischen Homepages, die man über die Links erreichen kann, unterscheiden sich nicht nur voneinander in Design, Aufmachung und Zusammensetzung der Internetdomain, sondern auch von der Hauptseite mitwohnzentrale.de. Der Internetnutzer wird wohl zu dem Schluss kommen, dass hier ein Dachverband tätig ist, der sich als Verteiler zu den Städten betätigt. Wie auch der BGH feststellt, ist es sicher nicht allgemein bekannt, dass es mehrere konkurrierende Dachverbände von Mitwohnzentralen in Deutschland gibt. Auch wenn nicht alle Städte in diesem Dachverband aufgeführt sind, kann doch der Internetnutzer von der Aufmachung und der Funktion der Homepage mitwohnzentrale.de ausgehen, dass hier eine Alleinstellung des Dachverbandes des B vorliegt. Internetnutzern, die die gesuchte Stadt im Angebot vorfinden, wird der Umstand, dass nicht alle Städte aufgeführt sind, ohnehin kaum auffallen. Die aus der Domain mitwohnzentrale.de und der Gestaltung und Funktion der Homepage hervorgehende konkludente Annahme des Verkehrskreises, dass hier B als einziger Anbieter tätig ist, reicht schon für einen Verstoß gegen § 3 UWG(9). Für diese Wettbewerbswidrigkeit ist aber nicht die Domain mitwohnzentrale.de allein ausschlaggebend, sondern der Gesamteindruck, den die Homepage im Zusammenhang mit dem Domainnamen wiedergibt. Die Lösung liegt hier tatsächlich darin, dass B darauf hinweist, dass es noch weitere Anbieter von Mitwohnzentralen gibt. Dabei ist ein Link nicht unbedingt nötig. Es sollte nur die durchaus mögliche irrige Annahme ausgeräumt werden, dass B der einzige Dachverband ist. B hat nach dem LG-Urteil auf diesen Umstand reagiert und den oben genannten Hinweis im Städtemenü angebracht. Zur Ausräumung einer Alleinstellungsberühmung bedarf es eines deutlichen Hinweises(10). Der Hinweis des B ist zwar rot eingefärbt und hebt sich deshalb farblich von dem Rest des Städtemenüs ab, aber er ist kleiner geschrieben als der Rest des Städtemenüs. Er kann also übersehen werden.Abs. 20
Fraglich ist, ob dieser Hinweis genügt, um eine Irreführung auszuräumen. Das OLG Hamburg hat nun nochmals die Gelegenheit, zu dieser Frage Stellung zu nehmen.
JurPC Web-Dok.
14/2002, Abs. 21

Fußnoten:

(1) LG Hamburg (Az.: 315 O 531/97) = JurPC Web-Dok. 181/2000.
(2) OLG Hamburg CR 99, S.779 ff = JurPC Web-Dok. 34/2000.
(3) siehe BGH-Urteil m.w.N. (= JurPC Web-Dok. 219/2001). Allerdings nimmt der BGH fälschlicherweise an, dass das OLG § 8 MarkenG herangezogen hätte. Dies ist aber nicht so. Das OLG verweist auf die Ausführungen des LG, welches wiederum die Anwendung des § 8 MarkenG ablehnt, vgl: LG Hamburg ebd. und OLG Hamburg ebd.
(4) Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht, Einl UWG, Rn.98
(5) Die DENIC eG mit Sitz in Frankfurt/ Main ist die Vergabestelle für Domains mit der TLD .de (Internet: http://www.denic.de). Eine generische Domain bei der DENIC zu erwerben, ist prinzipiell legal.
(6) Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht, Einl UWG, Rn. 97
(7) LG Hamburg (Az.: 315 O 531/97) ebd.
(8) OLG Hamburg, CR 99, S.779 (S.781, 2.Spalte)
(9) Gloy-Helm, Hdb. des Wettbewerbsrechts, § 49, Rn.46 i.V.m. OLG Zweibrücken, WRP 90, S.208-Die Tanzschule in L.
(10) Gloy-Helm, Hdb. des Wettbewerbsrechts, § 49, Rn.48
* Dirk Polishuk studiert im 9. Fachsemester Rechtswissenschaften an der Universität Düsseldorf und wird im Frühjahr 2002 sein erstes juristisches Staatsexamen ablegen.
[online seit: 28.01.2002]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Polishuk, Dirk, Gedanken zum Urteil des BGH vom 17.05.2001 - Az.: I ZR 216/99 - mitwohnzentrale.de - JurPC-Web-Dok. 0014/2002