JurPC Web-Dok. 250/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/20011612242

Bettina Wurster *

Der Internet-Auftritt von Rechtsanwälten in der Europäischen Union

Zu den Auswirkungen der E-Commerce-Richtlinie auf die Anwaltswerbung in der EU

JurPC Web-Dok. 250/2001, Abs. 1 - 16


I. Einleitung

Seit die Rechtsanwälte das Internet für Ihre Zwecke entdeckt haben, mehren sich die Probleme. Unklarheiten bestehen in Deutschland beispielsweise über die Zulässigkeit von Gästebüchern(1) oder die Installation von Musiksequenzen(2) auf Kanzlei-Homepages. Damit es im Falle von grenzüberschreitenden Dienstleistungsangeboten europäischer Rechtsanwälte nicht zu unlösbaren Konflikten kommt, hat die Europäische Union mit der E-Commerce-Richtlinie eine Regelung geschaffen, die dem Entstehen von Problemen aufgrund unterschiedlichen Berufsrechts über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinweg vorgebeugen werden soll. Der Beitrag untersucht die Auswirkungen dieser Regelung auf die Anwaltswerbung in der Europäischen Union. JurPC Web-Dok.
250/2001, Abs. 1

II. Die E-Commerce-Richtlinie(3)

Am 8. Juni 2000 verabschiedete das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"). Schnell hatte sich der Name E-Commerce-Richtlinie (ECRL) eingebürgert(4). Abs. 2
Ziel der Richtlinie ist es gem. Art. 1 I ECRL, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicher zu stellen und so einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarktes zu leisten. Zwar ist das Internet globaler Natur, jedoch hält die Europäische Union eine Koordinierung von nationalen Regulierungsmaßnahmen auf europäischer Ebene für notwendig, um eine Fragmentierung des Binnenmarktes zu vermeiden(5). Abs. 3

III. Anwaltschaft und E-Commerce

Für die europäische Anwaltschaft ist Artikel 8 ECRL relevant, der sich mit dem Internet-Auftritt von reglementierten Berufen auseinander setzt. Sein Absatz 1 schreibt vor, dass die Verwendung kommerzieller Kommunikationen, die Bestandteil eines von einem Angehörigen eines reglementierten Berufs angebotenen Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder einen solchen Dienst darstellen, gestattet ist, soweit die berufsrechtlichen Regeln, insbesondere zur Wahrung von Unabhängigkeit, Würde und Ehre des Berufs, des Berufsgeheimnisses und eines lauteren Verhaltens gegenüber Kunden und Berufskollegen eingehalten werden. Abs. 4

1. Angehörige eines reglementierten Berufs

Mit dem Begriff der reglementierten Berufe sind die sog. freien Berufe gemeint(6). Dazu gehören neben Ärzten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern auch die Rechtsanwälte(7). Diese werden durch das Internet in die Lage versetzt, für sich und ihre Kanzlei zu werben(8)oder andere Dienstleistungen, wie etwa die Online-Rechtsberatung, zu erbringen. Abs. 5

2. Angebot eines Dienstes der Informationsgesellschaft

Der Rechtsanwalt muss einen Dienst der Informationsgesellschaft anbieten. Solche Dienste sind gem. Art. 2 a) ECRL Dienste im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG. Demnach wird ein Dienst der Informationsgesellschaft als "jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung" definiert. Erwägungsgrund 18 ECRL fügt hinzu, dass die Dienste der Informationsgesellschaft einen weiten Bereich von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die online vonstatten gehen, umfassen. Sie beschränken sich nicht nur auf Dienste, bei denen online Verträge geschlossen werden können, sondern erstrecken sich, soweit es sich überhaupt um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt, auch auf Dienste, die nicht von denjenigen vergütet werden, die sie empfangen, wie etwa Online-Informationsdienste, kommerzielle Kommunikation u.a. Beim Internet-Auftritt von Rechtsanwälten handelt es sich um eine elektronisch und auf individuellen Abruf des Empfängers erbrachte Dienstleistung, die der Information dient und vom Empfänger nicht vergütet werden muss. Folglich stellt die Internet-Werbung von Rechtsanwälten einen Dienst der Informationsgesellschaft dar.Abs. 6

3. Zulässigkeit der kommerziellen Kommunikation

Zu untersuchen ist ferner, inwieweit die kommerzielle Kommunikation von Rechtsanwälten im Internet zulässig ist. Zunächst ist zu klären, was unter dem Begriff der "kommerziellen Kommunikation" verstanden wird, denn bisher war nur von "Werbung" bzw. "Dienstleistung" die Rede. Nach Art. 2 f) ECRL fällt unter "kommerzielle Kommunikation" jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dient, die einen reglementierten Beruf ausübt. Ausgenommen davon sind lediglich Angaben, die den direkten Zugang zum Rechtsanwalt ermöglichen, wie etwa ein Domain-Name oder die E-Mail-Adresse. Ferner fallen unabhängige Angaben Dritter, die ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden, nicht unter die kommerzielle Kommunikation. Definiert man demgegenüber den Begriff der "Werbung" als ein Verhalten, das planmäßig darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen, für den geworben wird, in Anspruch zu nehmen(9), so wird klar, dass sich die Begriffe weitestgehend decken. Unter "kommerzieller Kommunikation" wird folglich jede Wirtschaftswerbung im weiteren Sinn verstanden, darunter auch Product Placement, Sponsoring und Public Relations-Aktivitäten(10). Abs. 7
Damit wird zunächst festgestellt, dass der Internet-Auftritt von Rechtsanwälten in der Europäischen Union durch Art. 8 I ECRL als solcher grundsätzlich gestattet wird und von den Mitgliedstaaten nicht verboten werden kann(11). Dies entspricht der bereits in Deutschland herrschenden Ansicht, die eine Homepage als elektronische Praxisbroschüre ansieht(12). Praxisbroschüren sind gem. § 6 II der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA)(13)ausdrücklich erlaubt. Die E-Commerce-Richtlinie macht es den Anwälten gem. Art. 5 I f) ECRL jedoch zur Pflicht, gewisse Informationen "leicht, unmittelbar und ständig" verfügbar zu halten. Darunter fällt erstens die Zugehörigkeit zu Berufsverband, Kammer oder einer ähnlichen Einrichtung, zweitens muss die Berufsbezeichnung des Anbieters angegeben werden, sowie der Mitgliedstaat, der diese verliehen hat. Zum Dritten ist eine Verweisung auf die im Mitgliedstaat der Niederlassung anwendbaren berufsrechtlichen Regeln notwendig, samt der Angaben, wie diese zugänglich sind. Abs. 8

4. Inhaltliche Anforderungen an den Internet-Auftritt

Neben diesen allgemeinen Informationspflichten ist die inhaltliche Ausgestaltung des Internet-Auftritts den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten überlassen. Art. 8 I ECRL verweist darauf, dass die berufsrechtlichen Regeln eingehalten werden müssen, doch es gibt bisher keinen europaweiten Konsens, was die "Unabhängigkeit, Würde und Ehre des Berufs, das Berufsgeheimnis und das lautere Verhalten gegenüber Kunden und Berufskollegen" in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation ist. Zwar verabschiedete der CCBE(14), die Europäische Berufsvereinigung der Rechtsanwälte, bereits im Oktober 1988 die "Standesregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft"(15), die die deutsche Anwaltschaft in die BORA integriert hat(16). Allerdings hält auch dieses Werk sich hinsichtlich der Reglementierung von Werbung zurück. In Punkt 2.6 der Standesregeln, der sich mit der persönlichen Werbung beschäftigt, heißt es, der Rechtsanwalt dürfe nicht persönlich werben oder für sich werben lassen, wo dies unzulässig sei. In anderen Fällen dürfe der Rechtsanwalt nur insoweit persönlich werben oder für sich werben lassen, wie dies durch die Regeln der Standesorganisation, der er angehört, gestattet sei(17). Hinsichtlich einer grenzüberschreitenden Wirkung von Anwaltswerbung schreiben die CCBE-Standesrichtlinien in Nr. 2.6.2. lediglich vor, dass persönliche Werbung in den Medien an einem Ort vorgenommen gilt, wo sie zulässig ist, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass sie mit dem Ziel erfolgte, Mandanten oder potentielle Mandanten an diesem Ort zu erreichen, und die Kenntnisnahme an einem anderen Ort unbeabsichtigt erfolgte.Abs. 9
Problematisch ist daher, dass die Standesregeln des CCBE keine inhaltliche Aussage darüber treffen, was zulässige Werbung ist. Es ist folglich auf das Recht der Mitgliedstaaten zurück zu greifen. Diese regeln das Werberecht der Rechtsanwälte jedoch höchst unterschiedlich(18). Wurde ein Rechtsanwalt bisher grenzüberschreitend tätig, d.h. bot er seine Dienste mittels Werbung auch in einem anderen Mitgliedstaat an, so musste er nach Art. 4 II der Dienstleistungsrichtlinie(19) neben dem Berufsrecht seines eigenen Mitgliedstaates auch das Recht des Mitgliedstaates beachten, in dem er seine Dienstleistung erbrachte bzw. anbot. Für das Internet würde dies bedeuten, dass jeder Rechtsanwalt, der seine Dienste in mehreren Staaten der Europäischen Union anbieten möchte, das Berufsrecht aller dieser Staaten bei seinem Internet-Auftritt beachten müsste(20). Abs. 10
Mit Art. 8 IV der ECRL und der grundsätzlichen Entscheidung für das Herkunftslandprinzip in Art. 3 II ECRL wird jedoch klar gestellt, dass dieser Grundsatz für die kommerzielle Kommunikation im Internet nicht übernommen wird. Gem. Art. 8 IV ECRL findet die E-Commerce-Richtlinie zusätzlich zu den Gemeinschaftsrichtlinien betreffend den Zugang zu und die Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen der reglementieren Berufe Anwendung. Ferner bestimmt Erwägungsgrund 33 ECRL, dass die Richtlinie gemeinschaftliche und einzelstaatliche Rechtsvorschriften für reglementierte Berufe ergänzt, wobei in diesem Bereich ein kohärenter Bestand anwendbarer Regeln beibehalten wird. Folglich soll die E-Commerce-Richtlinie zusätzlich zur Dienstleistungsrichtlinie Anwendung finden und diese ergänzen. Das bedeutet, dass die E-Commerce-Richtlinie immer dann gelten muss, wenn sie spezieller als die Dienstleistungsrichtlinie ist(21), d.h. für Dienstleistungen im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs. Nur bei diesem Verständnis macht auch das Herkunftslandprinzip aus Art. 3 I, II ECRL einen Sinn. Dem entsprechend muss jeder Staat dafür Sorge tragen, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den durch die Richtlinie koordinierten Bereich(22) fallen. Ferner dürfen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen. Für den Rechtsanwalt bedeutet dies, dass er nur das Berufsrecht des Landes beachten muss, in dem er seine Niederlassung hat(23). Die Entscheidung für diese Lösung ist nachvollziehbar, da es kaum zumutbar ist, von einem Rechtsanwalt, der seine Dienste mittels Internet in der gesamten Europäischen Union anbieten will, zu verlangen, dass er alle Berufsordnungen der Mitgliedstaaten kennt und diese auch einhält. Abs. 11

5. Der Ort der Niederlassung

Problematisch bleibt demgegenüber die Bestimmung des Ortes der Niederlassung eines Rechtsanwalts bzw. einer Kanzlei im Sinne des Herkunftslandprinzips. Grundsätzlich wird der Ort der Niederlassung durch die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit ermittelt(24). Gem. Erwägungsgrund 19 der Richtlinie ist ein Unternehmen, das Dienstleistungen über eine Web-Site des Internet erbringt, weder dort nieder gelassen, wo sich die technischen Mittel befinden, die diese Web-Site beherbergen, noch dort, wo die Web-Site zugänglich ist, sondern an dem Ort, an dem es seine Wirtschaftstätigkeit ausübt. Maßgeblich ist folglich der Ort der Wirtschaftstätigkeit und nicht der Standort der Servers bzw. der Ort der Einspeisung der Website in das Netz. Durch das Abstellen auf den Ort der Wirtschaftstätigkeit sind jedoch neue Probleme vorprogrammiert: Denn eine Sozietät, die Büros in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterhält, ihre Dienste europaweit anbietet und im Internet einheitlich mit einer Homepage auftritt, sieht sich der Frage gegenüber gestellt, wo die für das im Internet anwendbare Berufsrecht maßgebliche Niederlassung ist. Man könnte auf das erste, d.h. das "Gründungsbüro" der Sozietät abstellen, oder auf das Büro mit der größten Mitarbeiteranzahl. Problematisch wäre jedoch dann, was im Falle einer Fusion zweier Kanzleien passiert, die über Gründungsbüros in verschiedenen Mitgliedstaaten verfügen. Auch die Mitarbeiteranzahl kann sich - durch höheren Personalbedarf oder auch durch Kanzleifusionen - verändern. Stellt man demgegenüber auf das Entscheidungszentrum der Kanzlei ab, so riskiert man ein verändertes Berufsrecht, falls das Entscheidungszentrum verlagert wird(25). Möglich wäre demgegenüber auch, alle Büros als Niederlassung in diesem Sinne zu begreifen, was wiederum zur Anwendbarkeit des Berufsrechts aller Mitgliedstaaten führen würde. Der Internet-Auftritt müsste dann folglich dem strengsten Berufsrecht in der Europäischen Union genügen. Damit hätte die E-Commerce-Richtlinie jedoch ihr Ziel verfehlt, das Anbieten von Diensten im Internet so wenig wie möglich zu behindern. Die E-Commerce-Richtlinie versucht, das Problem der Bestimmung der Niederlassung mit den herkömmlichen Mitteln zu lösen: Nach Erwägungsgrund 19, S. 4 und 5 ist es "in Fällen, in denen der Anbieter an mehreren Orten nieder gelassen ist, wichtig zu bestimmen, von welchem Ort der Niederlassung der betreffende Dienst erbracht wird. Ist es im Falle mehrerer Niederlassungsorte schwierig, zu bestimmen, von welchem Ort aus ein bestimmter Dienst erbracht wird, so gilt als solcher der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der Tätigkeiten des Anbieters in bezug auf diesen bestimmten Dienst befindet." Für die Rechtsanwälte einer europaweit tätigen Kanzlei würde dies jedoch bedeuten, dass sie gem. Satz 4 für die Anwendung des Berufsrechts stets auf den aktuellen Fall abstellen müssten. Dass dies nicht praktikabel ist, ist offensichtlich. Daher ist Satz 5 einschlägig, der auf den Mittelpunkt der Tätigkeiten des Anbieters bezüglich des bestimmten Dienstes abstellt. Der Dienst lautet jedoch in allen Büros "Rechtsberatung und -beistand" und für diesen wird europaweit geworben. Da es in diesem Sinne keinen Mittelpunkt der Tätigkeit in bezug auf diesen bestimmten Dienst gibt, hilft diese Definition zur Bestimmung der Niederlassung nicht weiter. Abs. 12
Im Ergebnis wird man für jeden Einzelfall darauf abstellen müssen, wie die entsprechende Kanzlei intern organisiert ist - etwa über die Qualifikation von primären und sekundären Niederlassungen(26). Findige Juristen werden sicherlich gute Argumente dafür anführen können, das Büro im Staat mit den liberalsten Rechtsvorschriften als Büro der Niederlassung zu qualifizieren.Abs. 13
Ganz abgesehen davon ergeben sich weitere Probleme dadurch, dass die Anwaltswerbung unterschiedlichen Anforderungen im Online- und im Offline-Bereich unterliegt. Derselbe Text, der etwa im Rahmen des Internet-Auftritts als zulässig erachtet wird, kann, wenn er auf Papier gedruckt und in einen anderen Mitgliedstaat versandt wird, nach der Dienstleistungsrichtlinie gegen Vorschriften des Werberechts dieses anderen Mitgliedstaates verstoßen. Eine inhaltlich identische Werbeaussage wird folglich, je nach dem Medium, das sie transportiert, unterschiedlichen Rechtsordnungen unterworfen. Im Interesse des Verbraucherschutzes und der Rechtssicherheit ist eine solche Differenzierung nicht wünschenswert(27). Abs. 14

6. Anregung zur Schaffung von Verhaltenskodizes auf Gemeinschaftsebene

Dass die Verschiedenheit der nationalen Berufsordnungen wettbewerbspolitisch bedenklich ist, aber wegen der Autonomie der Berufsvereinigungen hingenommen werden muss, hat auch der Europäische Gesetzgeber erkannt. Aus diesem Grund ermutigen die Mitgliedstaaten und die Kommission in Art. 8 II und III ECRL die Berufsvereinigungen und -organisationen, Verhaltenskodizes auf Gemeinschaftsebene aufzustellen und so das Berufsrecht zu harmonisieren. In Art. 16 I a) ECRL wird diese Ermutigung noch einmal wiederholt. Auch Erwägungsgrund 32, S. 2 ECRL stellt fest, dass zur Festlegung der für kommerzielle Kommunikation geltenden Berufsregeln vorzugsweise gemeinschaftsweit geltende Verhaltenskodizes geeignet sind. Die Hoffnung auf eine Harmonisierung des Werberechts hat sich jedoch bisher mit dem neu geschaffenen Verhaltenskodex des CCBE(28)noch nicht erfüllt. Darin wird in kurzen Stichpunkten zu Themen wie dem Inhalt von E-Mail und Web-Sites, der Korrespondenz zwischen Anwalt und Mandant sowie der Beachtung von Datenschutz- und Urheberrechten Stellung bezogen. Zum größten Teil handelt es sich um Ratschläge für Verhaltensweisen im Internet und nicht um eine Harmonisierung von Rechtsfragen. Ob das Gästebuch auf einer Kanzlei-Homepage in Deutschland demnächst zulässig wird, ist daher weiterhin unklar. Wie schwierig diese Harmonisierung ist, haben das Europäische Parlament und der Rat offenbar schon selbst bemerkt, als sie den Art. 8 ECRL schufen. Denn der Vorschlag der Kommission vom 23.12.1998(29) enthielt noch einen Art. 8 III ECRL, in dem der Kommission ein Selbsteintrittsrecht nach Art. 23 Vorschlag ECRL eingeräumt wurde. Demnach hätte die Kommission die Informationen, die im Rahmen der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft erteilt werden können, selbst bestimmen können, um ein Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. In der Endfassung der E-Commerce-Richtlinie ist jedoch nur noch von einer "engen Zusammenarbeit" die Rede. Das Selbsteintrittsrecht wurde vollständig herausgenommen(30). Abs. 15

IV. Ergebnis und Ausblick

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich die Europäische Gesetzgebung mit Art. 8 ECRL selbst ein Bein gestellt hat. Zwar ist in Art. 8 II ECRL ein deutlicher Appell an die entsprechenden Gremien zu sehen, das Werberecht der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft zu harmonisieren(31). Wenn nun aber mit der Einführung des Herkunftslandprinzips die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dem Werberecht jedes einzelnen Mitgliedstaates ohne weitere Einschränkungen im Internet zur Geltung zu verhelfen, so ist der Anreiz für die Berufsvereinigungen der Mitgliedstaaten gering, sich auf einen gemeinschaftsweiten Konsens zu verständigen. Denn die Anwaltschaften jedes Mitgliedstaats haben ihr Werberecht aufgrund einer tiefen Überzeugung ihrer Berufsethik geregelt. Diese Positionen reichen von einem fast vollständigen Werbeverbot bis zu einem sehr liberalen Werberecht(32). Auf eine gemeinschaftsweite Harmonisierung wird man daher vorerst noch warten müssen.
JurPC Web-Dok.
250/2001, Abs. 16

Fußnoten:

(1) Dagegen: LG Nürnberg-Fürth, MMR 1998, 488 f; unter bestimmten Umständen dafür: Hoeren/Sieber - Marwitz, Handbuch Multimedia-Recht, Stand: 12/2000, Kap. 11.2., Rn. 235.
(2) Dagegen: Scheuerl, NJW 1997, 1291, 1292; dafür: Hoeren/Sieber - Marwitz, Handbuch Multimedia-Recht, Stand: 12/2000, Kap. 11.2., Rn. 233.
(3) Richtlinie 2000/31/EG vom 8.6.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"), ABl Nr. L 178/1 vom 17.7.2000. Zur E-Commerce-Richtlinie vgl. ausführlich statt vieler: Spindler, MMR-Beilage 7/2000, S. 4 ff. Das Dokument kann auch über den Server der Europäischen Union unter http://europa.eu.intabgerufen werden. Dazu wählt man im Anschluss an die Sprache die Rubrik "Amtliche Dokumente" und sodann "Eur-Lex, das Recht der Europäischen Union". Unter der Rubrik "Gesetzgebung" befindet sich eine Suchmaske, über die man mit den o.g. Informationen die Richtlinie abrufen kann. Achtung, nur das HTML-Format ist kostenfrei!
(4) Vgl. etwa Spindler, MMR-Beilage 7/2000, S . 4 ff.; Lehmann, EuZW 2000, S. 517.
(5) Erwägungsgrund 59 ECRL.
(6) Art. 1 g) ECRL.
(7) Zerdick, ZAP 1999, 751. Zum Rechtsanwalt als freier Beruf im EU-Recht: Schalast, AnwBl 2001, 494 ff.
(8) Unter den Dienstleistungsbegriff im Sinne des EG-Vertrags fallen alle Betätigungen, die die grenzüberschreitende Dienstleistung vorbereiten oder sie begleiten, vgl. Groeben/Thiesing/Ehlermann - Troberg, EU/EG-Vertrag, 5. Aufl. 1997, Art. 59, Rn. 36; Mälzer, Werbemöglichkeiten für Rechtsanwälte in der Europäischen Union, 1995, S. 188, 189. Auch die Werbung für eine Dienstleistung ist damit Dienstleistung.
(9) Feurich/Braun, BRAO, 4. Aufl. 1999, § 43 b, Rn. 5.
(10) Lehmann, EuZW 2000, 517, 518.
(11) Erwägungsgrund 34 der Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten auf, Rechtsvorschriften, in denen Bestimmungen fest gelegt sind, die die Verwendung elektronisch geschlossener Verträge behindern könnten, zu ändern. Auch Art. 8 I ECRL hält diejenigen Mitgliedstaaten, die den Internet-Auftritt von Rechtsanwälten bisher verboten hatten, explizit dazu an, die Verwendung kommerzieller Kommunikationen für Rechtsanwälte sicher zu stellen. Vgl. auch Fröhlinger, in: Drexl, Kreuzer, Scheuing, Sieber (Hrsg.), Europarecht im Informationszeitalter, 2000, S. 9, 18.
(12)Hartung/Römermann - Eylmann, Marketing und Management, Handbuch für Rechtsanwälte, 1999, § 40, Rn. 63.
(13)Abrufbar unter http://www.brak.de; Bei den §§ 6-10 BORA handelt es sich um eine satzungsrechtliche Konkretisierung der besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit Werbung und der Angabe von Interessenschwerpunkten, vgl. Hartung/Römermann - Eylmann, Marketing und Management, Handbuch für Rechtsanwälte, 1999, § 40, Rn. 4.
(14) Conseil des Barreaux de L'Union Européenne; vgl. http://www.ccbe.org.
(15) Üblich ist die Abkürzung "CCBE-Standesregeln". Die aktuelle Fassung der Standesregeln findet sich in AnwBl 2001, 337 ff.
(16) Vgl. Art. 29 I BORA; Der CCBE hat keine Normsetzungskompetenz, d.h. die Anwaltsorganisationen und die einzelnen Anwälte werden durch die Standesregeln nicht unmittelbar gebunden. Sie entfalten aber Wirkungen für die einzelnen Anwälte, wenn sie in nationales Berufsrecht umgesetzt werden, vgl. Kespohl-Willemer, EuZW 1990, 88, 89 sowie Feurich/Braun, BRAO, 4. Aufl. 1999, § 29 BO, Rn. 1.
(17) Vgl. Nr. 2.6.1. der CCBE-Standesregeln.
(18) Vgl. die Darstellungen bei Mälzer, AnwBl 1993, 481 ff und Henssler/Nehrlich (Hrsg.), Anwaltliche Tätigkeit in Europa, 1994; zum Werberecht in Dänemark: Steinrücke, AnwBl 1996, 33, 34; einen aktuellen, aber kurzen Überblick über das Werberecht in Frankreich gibt de Sevelinges, AnwBl 2000, 714, 716.
(19) Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22.3.1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte, ABl Nr. L 078/17 vom 26.3.1977. Sie wurde in Deutschland durch das Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetz vom 16.8.1980, BGBl I, 1453, umgesetzt. Die Richtlinie ist im Internet über den Server der Europäischen Union, http://europa.eu.int, erhältlich, vgl. Fn. 3. Nur das HTML-Format ist kostenfrei abrufbar.
(20) So noch Ebbing, NJW-CoR 1996, 242, 244.
(21) In diesem Sinne auch Spindler, MMR-Beilage 7/2000, 4, 16; Als unklar wird das Verhältnis von E-Commerce- und Dienstleistungsrichtlinie noch qualifiziert bei Zerdick, AnwBl 1999, 161, 162.
(22) Der "koordinierte Bereich" bezeichnet gem. Art. 2 h) ECRL die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen, wie z.B. die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes.
(23) Das Konzept entspricht dem der Niederlassungsrichtlinie 98/5/EG vom 16.2.1998, vgl. ABl Nr. L 077/36 vom 14.3.1998. Die Richtlinie ist im Internet über den Server der Europäischen Union, http://europa.eu.int, erhältlich, vgl. Fn. 3. Nur das HTML-Format ist kostenfrei abrufbar. Siehe auch Spindler, MMR-Beilage 7/2000, 4, 16.
(24) Art. 2 c) und Erwägungsgrund 19 ECRL. Dies entspricht der traditionellen Definition der Niederlassung durch den EuGH. Dieser legt den Begriff breit aus und zieht die Trennlinie zur Dienstleistungsfreiheit durch das Merkmal der "Kontinuität". Niederlassung ist demnach die Teilnahme am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaates als seines Herkunftsstaates "in stabiler und kontinuierlicher Weise" "und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Gemeinschaft im Bereich der selbständigen Tätigkeiten gefördert wird". Vgl. EuGH, Urteil vom 30.11.1995, Rs. C-55/94, Slg. 1995, I-4165, Rn. 25 - Gebhard. Das Urteil ist im Internet über den Server der Europäischen Union erhältlich, http://europa.eu.int, vgl. Fn. 3. In der Rubrik "Eur-Lex, das Recht der Europäischen Union" wählt man das Feld "Rechtsprechung", hinter dem sich eine Suchmaske befindet, über die man mit den o.g. Informationen das Urteil abrufen kann.
(25) Die großen, europaweit tätigen Kanzleien haben üblicherweise in jedem Land ein solches Entscheidungszentrum, was die Qualifizierung der maßgeblichen Niederlassung nicht erleichtert.
(26)Einen tabellarischen Überblick über die Niederlassungsformen gibt Groeben/Thiesing/Ehlermann - Troberg, EU/EG-Vertrag, 5. Aufl. 1997, Art. 52, Rn. 20.
(27) Zu wettbewerbsrechtlichen Problemen im Rahmen von Internet-Werbung vgl. Fritze/Holzbach, WRP 2000, 872 ff.
(28) Electronic Communication and the Internet - Guidance for European Lawyers vom 25.11.2000; abrufbar unter http://www.ccbe.org.
(29) Vorschlag 1999/C 30/04 vom 23.12.1998 für eine Richtlinie über bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt, ABl Nr. C 30/4 vom 5.2.1999. Der Vorschlag ist im Internet über den Server der Europäischen Union erhältlich, http://europa.eu.int, vgl. Fn. 3. In "Eur-Lex, das Recht der Europäischen Union" wählt man die Rubrik "Vorschläge für Rechtsakte" hinter der sich eine Suchmaske befindet, über die man mit den o.g. Informationen den entsprechenden Vorschlag abrufen kann. Nur das HTML-Format ist kostenfrei.
(30)Ein weiterer Grund hierfür dürfte die Achtung der Autonomie der Berufsvereinigungen gewesen sein. Dies kommt auch in Erwägungsgrund 32, S. 2 und 3 zum Ausdruck, die fest stellen, dass die Erstellung oder gegebenenfalls die Anpassung der für die kommerzielle Kommunikation geltenden Berufsregeln unbeschadet der Autonomie von Berufsvereinigungen und -organisationen gefördert werden sollte.
(31) So auch Spindler, MMR-Beilage 7/2000, 4, 16.
(32) Fröhlinger, in: Drexl, Kreuzer, Scheuing, Sieber (Hrsg.), Europarecht im Informationszeitalter, 2000, S. 9, 18; vgl. auch den Überblick bei Mälzer, AnwBl 1993, 481 ff und die ausführliche Betrachtung bei Mälzer, Werbemöglichkeiten für Rechtsanwälte in der Europäischen Union, 1995, S. 63 ff.
* Bettina Wurster arbeitet derzeit an ihrer Promotion im europäischen Internetrecht an der TU Dresden.
[online seit: 17.12.2001]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Wurster, Bettina, Der Internet-Auftritt von Rechtsanwälten in der Europäischen Union - JurPC-Web-Dok. 0250/2001