Bettina Wurster *Persönlichkeitsrechtsverletzungen im InternetJurPC Web-Dok. 249/2001, Abs. 1 - 26 |
I. Einleitung |
Mit zunehmender Nutzung und Verbreitung des Internet | JurPC Web-Dok. 249/2001, Abs. 1 |
II. Persönlichkeitsrecht im Internet |
1. Einführung: Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht |
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, das aus Art. 1 I, 2 I
GG abgeleitet wird, ist ein umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der
Persönlichkeit(2). Schutzgüter sind
die Intim-, die Privat- und die Individualsphäre(3).
Die Intimsphäre umfasst die innere Gedanken- und Gefühlswelt mit ihren
äußeren Erscheinungsformen wie z.B. vertraulichen Briefen oder dem
Sexualleben und allem, was der einzelne selbst vor Vertrauten bzw. Partnern
geheim hält(4). Die Privatsphäre
umfasst das Leben im häuslichen bzw. Familienkreis und das sonstige
Privatleben - u.U. auch außerhalb des häuslichen Bereichs | Abs. 2 |
2. Das Namensrecht gem. § 12 BGB |
a) Schutzumfang |
aa) Der Name der natürlichen Person |
Der Name ist die sprachliche Kennzeichnung einer Person zur
Unterscheidung von anderen, er ist Ausdruck ihrer Individualität | Abs. 3 |
bb) Die Firma |
In den Schutz des § 12 BGB werden neben den Namen der natürlichen
auch juristische Personen und Unternehmensbezeichnungen jeder Art, einschließlich
der Abkürzungen und Schlagworte, einbezogen(14).
Name ist daher ebenfalls die Firma i.S.v. § 17 HGB, selbst wenn sie den bürgerlichen
Namen ihres Inhabers nicht enthält(15).
Auch das Firmenrecht kann im Streit um die Domain-Namen Bedeutung erlangen.
Fraglich ist jedoch, ob es sich bei der Firma ebenfalls um ein Persönlichkeitsrecht
handelt(16). Das Reichsgericht bezeichnete sie
noch als Persönlichkeitsrecht(17).
Dagegen spricht, dass die Firma auch eine vermögensrechtliche und
wettbewerbliche Funktion besitzt. Sie ist gem. § 17 HGB einerseits der Name
des Kaufmanns und andererseits gem. §§ 22, 23 HGB die Bezeichnung des
Handelsgeschäfts. Sie kann veräußert werden und ist bilanzfähig.
Wegen dieser Doppelnatur ist die Firma einer anderen Ansicht zufolge ein
Mischrecht aus Persönlichkeits- und Immaterialgüterrecht | Abs. 4 |
b) Verletzung des Namensrechts |
Gem. § 12 BGB kann der Berechtigte, wenn sein Recht zum Gebrauch eines Namens von einem anderen bestritten oder sein Interesse dadurch verletzt wird, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Bei Wiederholungsgefahr kann er auf Unterlassung klagen. | Abs. 5 |
aa) Der Name im Internet |
Der Name kann im Internet zur Kennzeichnung einer Domain | Abs. 6 |
Der Streit um die Domain-Namen wird verständlich, wenn man
sich vergegenwärtigt, dass jede Domain nur einmal vergeben werden kann. Die
Vergabe der First-Level-Domain ".de" erfolgt über das deutsche
Network Informations Center DENIC in Karlsruhe/ Frankfurt | Abs. 7 |
bb) Namensfunktion der Domain? |
Problematisch ist, ob eine Domain überhaupt ein Name
i.S.v. § 12 BGB sein kann. In der Literatur wurde darauf hingewiesen, die
primäre Funktion der Internet-Domain bestehe in der Individualisierung und
Identifizierung eines Objekts, d.h. eines bestimmten, an das Netzwerk
angeschlossenen Rechners. Sie bezeichne daher lediglich das Gerät, aber
keine Person und zähle somit nicht zu den Kennzeichen im rechtlichen Sinn | Abs. 8 |
cc) Interessenverletzung durch unbefugten Gebrauch des gleichen Namens |
Eine Interessenverletzung i.S.v. § 12 BGB liegt vor bei unbefugtem Gebrauch des gleichen Namens (Namensanmaßung), d.h. wenn der Verkehr die Namensnennung als einen Hinweis auf den Namensträger ansieht, insoweit also Verwechslungsgefahr gegeben ist(34). Ferner besteht Schutz gegen Verwässerungsgefahr von berühmten Unternehmenskennzeichen. | Abs. 9 |
(1) unbefugter Gebrauch des gleichen Namens |
Einen Namen gebraucht, wer ihn dazu benutzt, eine andere
Person, deren Einrichtungen oder Produkte, namensmäßig zu bezeichnen | Abs. 10 |
(2) Gebrauch durch Reservierung der Domain? |
Es stellt sich die Frage, ob das Namensrecht bereits verletzt
ist, wenn die Domain mit dem Namen eines anderen reserviert ist, jedoch noch
keine Konnektierung einer Homepage statt gefunden hat (sog. Domain-Grabbing) | Abs. 11 |
(3) Verwechslungsgefahr |
Ob Verwechslungsgefahr zwischen den Namen vorliegt, hängt
von der Ähnlichkeit der Bezeichnungen, der Stärke ihrer
Verkehrsgeltung und der Branchennähe der Verwender ab | Abs. 12 |
(4) Verwässerungsgefahr |
Eine Interessenverletzung ist auch bei Verwässerungsgefahr
von berühmten Unternehmenskennzeichen gegeben(56). Verwässerungsgefahr besteht bei jeglicher Beeinträchtigung berühmter
Unternehmenskennzeichen in ihrer Alleinstellung und Werbekraft | Abs. 13 |
(5) Das Recht des Gleichnamigen |
Probleme ergeben sich dann, wenn zwei Träger gleichen
Namens gegeneinander vorgehen und der Prioritätsgrundsatz keine
interessengerechte Lösung bietet(59).
Unter Rückgriff auf das Recht des Gleichnamigen muss dann ein
Interessenausgleich gefunden werden, der beiden Seiten ein kennzeichnungskräftiges
Auftreten in Internet ermöglicht(60).
Der ältere Benutzer kann in der Regel verlangen, dass der jüngere alle
zumutbaren Vorkehrungen trifft, um die Verwechslungsgefahr zu mindern | Abs. 14 |
3. Das Urheberpersönlichkeitsrecht |
Auch das Urheberpersönlichkeitsrecht kann im Internet
verletzt werden. Es gehört neben den Verwertungsrechten zum Inhalt des
Urheberrechts(71). Denn dieses schützt
den Urheber gem. § 11 UrhG nicht nur in der Nutzung des Werkes, sondern
auch in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Es ist in
den §§ 12-14 UrhG näher bestimmt und konkretisiert das Allgemeine
Persönlichkeitsrecht durch den Bezug auf ein bestimmtes, vom Urheber
geschaffenes Werk(72). Dieser Bezug kann im
Internet durch Hyperlinks(73) oder Frames verfälscht
werden(74): Die Links stellen die Verbindung
von einer Website zu einer anderen her. Technisch gesprochen ist ein Link der
Eintrag eines URL(75) einer anderen Website
im Quellcode einer Website, der dort einem Element - etwa einem Wort oder einem
Bild - zugeordnet ist. Es handelt sich praktisch um eine Verbindung der auf dem
Bildschirm abgebildeten Website zu anderen Websites. Der Wechsel zur anderen
Site erfolgt durch Anklicken der hervorgehobenen Textstelle oder des
Bildelements. Bei den Frames erscheint der Inhalt der fremden Website als bloßer
Teilausschnitt auf dem Bildschirm, im übrigen bleibt aber die
Referenz-Website auf dem Bildschirm aufgerufen. Zum Teil kann über diesen
Frame der Inhalt der fremden Website direkt auf den Rechner des Internet-Nutzers
geladen werden, so dass im URL-Feld der Domain-Name des fremden Anbieters
erscheint. Es gibt aber auch Frames, bei denen der Inhalt der fremden Site in
die Referenz-Website geladen wird, so dass der Nutzer nach wie vor nur auf die
ursprünglich aufgerufene Website zugreift. Die Angabe im URL-Feld ändert
sich dann nicht. Dadurch wird eine intensivere Nutzung des Werkes eröffnet,
ohne dass urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeholt werden | Abs. 15 |
Gem. § 13 UrhG hat der Urheber ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Er kann die Nennung seines Namens bei jeder Nutzung des Werkes verlangen und jede Darstellung verbieten, die das Werk mit dem Namen einer anderen Person in Zusammenhang bringt bzw. seine Urheberschaft in Frage stellt(77). Dieses Recht kann verletzt sein, wenn ein Link oder ein Frame dazu führen, dass der Betrachter irrig annehmen muss, das Werk sei einem anderen zuzuordnen. Gem. § 14 UrhG kann der Urheber ferner Entstellungen seines Werkes verbieten. Auch dieses Recht kann verletzt sein, wenn ein Link oder ein Frame bewirken, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk in einem dem Grundcharakter des Werkes zuwider laufenden Zusammenhang präsentiert wird(78). | Abs. 16 |
Leider fehlt es in diesem Bereich in Deutschland noch an einschlägiger Rechtsprechung. Zur Illustration sei auf einen Fall des schottischen Court of Session(79) verwiesen, der hierzulande zu einer Verletzung von § 13 UrhG geführt hätte: Der Anbieter einer Website hatte Überschriften von Zeitungsartikeln als Links angeboten und damit direkt auf den Inhalt der Artikel im Angebot des Verlags verwiesen. Der Zeitungsverlag ging mit dem Argument gegen den Anbieter vor, die eigene Leistung werde ihm durch die Umgehung seiner Homepage nicht ausreichend zugeschrieben. Vielmehr entstünde der Eindruck, die Leistung gehe auf den Anbieter der fremden Website zurück. | Abs. 17 |
4. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung |
Als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist
ferner die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des
Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher
Grenzen persönlichen Daten offenbart werden, anerkannt | Abs. 18 |
a) Verletzung durch Veröffentlichung auf einer Website |
Hier ist eine Verletzung durch die Veröffentlichung
entsprechender Daten eines Dritten ohne dessen Wissen auf einer Website möglich | Abs. 19 |
b) Verletzung durch Cookies |
Eine internetspezifische Verletzung ergibt sich jedoch
hinsichtlich der Sammlung von Informationen durch sog. Cookies. Darunter
versteht man Einträge in der Datei "Cookies.txt" oder im
Verzeichnis "Cookies" auf dem Rechner des Nutzers, die vom Server dort
platziert und abgerufen werden können(84).
Der Nutzer hat davon meist keine Kenntnis(85).
Die Cookies sind nun in der Lage, Informationen über den Nutzer zu sammeln
und diese an den Server weiter zu leiten. Beispielsweise kann der Weg des
Nutzers beim Surfen im Web verfolgt werden. Muss sich der Nutzer - etwa im
Rahmen einer Warenbestellung - identifizieren, so ist sein Abrufprofil
zuordenbar. Der Diensteanbieter wird dadurch in die Lage versetzt, ein
differenziertes Konsum- und Interessenprofil des Nutzers anzufertigen, um diesen
z.B. mit gezielter Werbung zu beschicken(86).
Was den Datenschutz betrifft, greift hier eine besondere Ausprägung des
Persönlichkeitsrechts(87), das
Bundesdatenschutzgesetz, ein, dessen Zweck es ist, den Einzelnen davor zu schützen,
dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht
beeinträchtigt wird, vgl. § 1 I BDSG. Personenbezogene Daten sind gem.
§ 3 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Dies sind etwa
Informationen über Name, Anschrift, Alter, familiäre Verhältnisse
und Beruf einschließlich Eigenschaften und Verhaltensweisen des
Betroffenen wie auch seiner Angehöriger(88),
d.h. Informationen, die ggf. über Cookies abgefragt werden können. Für
den Schutz personenbezogener Daten im Internet gilt das
Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) als lex specialis zum BDSG, vgl. § 1 I
TDDSG. Nach § 5 III S. 2 TDDSG ist der Nutzer bei automatisierten
Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen
und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten
vorbereiten, vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Unter die
automatisierten Verfahren fällt nach allgemeiner Ansicht die Verwendung der
Cookie-Technik, da sie eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht | Abs. 20 |
5. Das Recht der persönlichen Ehre |
Gewährleistet wird ferner der Ehrenschutz, d.h. der Schutz des Rufes, des Ansehens einer Person in den Augen anderer, ihrer sozialen Geltung, vor Missachtung und Nichtachtung(93). Ehrverletzungen können als Text, etwa als Schmähkritik, im Internet auftauchen(94). Hier ergeben sich aber keine Unterschiede zur Verletzung in anderen Medien. Allenfalls ist eine Verletzung durch einen Dritten möglich, der mittels eines Links oder eines Frames auf die entsprechende Seite verweist und sich so die Rechtsverletzungen zu eigen macht(95). Dies ist dann der Fall, wenn er sich von den Inhalten der verlinkten Website nicht ausreichend distanziert. Um einer Verletzung der persönlichen Ehre vorzubeugen, müsste sich der Dritte etwa dadurch absetzen, dass er auf die Verantwortung des jeweiligen Autors hinweist(96). | Abs. 21 |
6. Das Recht am eigenen Bild gem. § 22 KUG |
Auch das Recht am eigenen Bild fällt unter Art. 2 I, 1 I
GG. Konkretisiert wird es für das Privatrecht in § 22 KUG, der über
§ 141 Ziff. 5 UrhG in das Urheberrecht überführt ist. Danach darf
ein Bildnis grundsätzlich ohne Einwilligung des Abgebildeten nicht
verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Unter Bildnis ist
dabei jede Wiedergabe der äußeren Erscheinungsweise einer Person zu
verstehen, durch die diese erkennbar ist(97).
Da im Internet auch Bilder übertragen werden können, ist eine
Verletzung des Rechts am eigenen Bild grundsätzlich möglich, indem das
Bild eines Dritten ohne dessen Einwilligung ins Internet eingespeist wird | Abs. 22 |
7. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht als Auffangrecht |
Beim Allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt es sich um ein Auffangrecht für die Fälle, in denen seine speziellen Ausprägungen nicht einschlägig sind. Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Internet wird im Zusammenhang mit dem unverlangten Zusenden von E-Mail-Werbung(99) und verletzenden Verweisen auf eine Homepage durch Verlinkung diskutiert. | Abs. 23 |
a) Verletzung durch unverlangt(100)zugesandte E-Mail-Werbung |
Eine Verletzung durch E-Mail-Werbung läge vor, wenn die
Individualsphäre durch die Zusendung der E-Mail-Werbung betroffen wäre.
Umstritten ist, ob dies der Fall ist: Ein Eingriff ist einer Ansicht zufolge
nur dann gegeben, wenn der Betroffene ausdrücklich die Ablehnung der
Werbung dem Absender gegenüber erklärt hat | Abs. 24 |
b) Verletzung durch Verlinkung |
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht kann dagegen durch Links verletzt sein, wenn etwa ein Link (zu Unrecht) auf eine Website als "besonders schlechtes Beispiel" verweist. Ferner können Links politische und wirtschaftliche Verflechtungen suggerieren, die nicht existieren und möglicher Weise dem anderen Schaden zufügen(105). | Abs. 25 |
III. Ergebnis |
Im Ergebnis ist fest zu halten, dass es die Möglichkeit
zahlreicher Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet gibt, sich jedoch
nur wenige dieser Verletzungen von denen in anderen Medien unterscheiden. Denn
die Schmähkritik in der Zeitung wird genauso behandelt wie die Schmähkritik
auf einer Homepage im Internet. Spezifische, d.h. durch das Internet bedingte
Persönlichkeitsrechtsverletzungen können im Rahmen von
Domain-Reservierungen, Verlinkung und Integration von Inhalten eines Anderen in
einem Frame relevant werden. Was die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
durch die Zusendung von E-Mails bzw. anderer Persönlichkeitsrechte durch
Verlinkung oder Framing betrifft, so besteht weiterer juristischer
Diskussionsbedarf.
| JurPC Web-Dok. 249/2001, Abs. 26 |
Fußnoten:(1) Aktuelle Daten zum Internet bietet der Deutsche Multimediaverband unter http://www.dmmv.de.(3)Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, S. 270; Soergel - Zeuner, BGB, § 823, Rn. 73; Staudinger - Hager, BGB, § 823, Rn. C 187. (5)Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, S. 270; Palandt - Thomas, BGB, § 823, Rn. 178. (6) Staudinger - Hager, BGB, § 823, Rn. C 189; Palandt - Thomas, BGB, § 823, Rn. 178. (8) Erman - Schiemann, BGB, § 823, Rn. 48; Soergel - Zeuner, BGB, § 823, Rn. 73. (10) Palandt - Thomas, BGB, § 823, Rn. 185; Hier muss etwa mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung, Art. 5 II GG, des Verletzers abgewogen werden. (11) Palandt - Thomas, BGB, § 823, Rn. 176. (12) Palandt - Heinrichs, BGB, § 12, Rn. 1. (13) Derselbe Streit findet sich im Markenrecht, wenn etwa eine Marke als Domain-Name reserviert wird. Allerdings wird das Markenrecht heute, im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung und Literatur, nicht mehr als Persönlichkeitsrecht, sondern als Immaterialgüterrecht eingestuft. Vgl. Götting, Persönlichkeitsrechte als Vermögensrechte, S. 108, 112; a.A. noch Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, S. 286. (14) Palandt - Heinrichs, BGB, § 12, Rn. 1. (15) Palandt - Heinrichs, BGB, § 12, Rn. 9. (16) Das wesentliche Abgrenzungsmerkmal zwischen Persönlichkeits- und Immaterialgüterrechten liegt im Grad ihrer Verkehrsfähigkeit und damit ihrer Veräußerlichkeit. Persönlichkeitsrechte sind demnach aufgrund ihrer Verknüpfung mit dem Rechtsträger als höchstpersönliche Rechte unübertragbar und nur begrenzt disponibel, während Immaterialgüterrechte die Rechte an verselbständigten, verkehrsfähigen geistigen Gütern bezeichnen. Vgl. Götting, Persönlichkeitsrechte als Vermögensrechte, S. 9, 10. (17) RG 58, 169. (19) Götting, Persönlichkeitsrechte als Vermögensrechte, S. 121, 122. (20)So auch Palandt - Heinrichs, BGB, § 12, Rn. 2. (21) Dazu ausführlich: Renck, NJW 1999, 3587 f; Nordemann, NJW 1997, 1891. (22)IP steht für Internet Protocol. Die IP-Adresse ist Bestandteil des sog. Uniform Resource Locator (URL), durch den Ort und Format einer Seite im World Wide Web bezeichnet werden. (23)Bettinger, GRURInt 1997, 402 (403). (24)Nordemann, NJW 1997, 1891 (1892). (25)Die Buchstabenfolge "http://www." bedeutet demgegenüber nur, dass der Rechner über das World Wide Web (www) zu erreichen ist und die auf dem angewählten Rechner vorhandenen Seiten in der Hypertext-Markup-Language, der Programmiersprache für die www-Seiten, geschrieben wurde. (29) Zweifel hat daher Kur, CR 1996, 325 (327). (30) LG Köln, NJW-CoR 1997, 304 - hürth.de, kerpen.de, pulheim.de. = JurPC Web-Dok. 8/1997, 9/1997, 10/1997 (31)Nordemann, NJW 1997, 1891 (1892); LG Mannheim, GRUR 1997, 377 (378). (33) Fezer, WRP 2000, 669 (674). (34) Palandt - Heinrichs, BGB, § 12, Rn. 30. (35)Palandt - Heinrichs, BGB, § 12, Rn. 20. (36)Nordemann, NJW 1997, 1891 (1896), Palandt - Heinrichs, BGB, § 12, Rn. 24. (37) OLG Hamm, NStZ 1999, 638 - pizza direkt. (38) LG Köln, MMR 2000, 120. (39) OLG München, MMR 2000, 277. (40) Kur, CR 1996, 590 (594); Palandt - Heinrichs, BGB, § 12, Rn. 26. (41) BGH 4, 96 (100). (44) Der Streit hat sich etwas entschärft, seit die DENIC vom Reservierer verlangt, innerhalb von einem Monat eine Homepage zu konnektieren. Geschieht das nicht, wird die Reservierung gelöscht, vgl. http://www.nic.de. Allerdings haben findige Domain-Grabber diese Vorschrift dadurch unterlaufen, dass sie eine weiße Seite bzw. einen Baustellenhinweis konnektieren. Hier stellt sich letztlich dieselbe Frage nach dem Gebrauch. (45)Palandt - Heinrichs, BGB, § 12, Rn. 20. (46)OLG Düsseldorf, NJW-RR 1990, 933. (47)Bücking, NJW 1997, 1886 (1888). (48)Nordemann, NJW 1997, 1891 (1893); Zum gleichen Ergebnis kommt auch das LG Frankfurt a.M., CR 1997, 287 - das.de, wobei es ausführt, derjenige, der die Internet-Domain blockiere, bestreite das Recht des Namensträgers zur Namensführung, was auf eine Namensleugnung hinausläuft. (50) Palandt - Heinrichs, BGB, § 12, Rn. 30. (51) Palandt - Heinrichs, BGB, § 12, Rn. 20. (52) So OLG Hamm, CR 1998, 241 (242) - krupp.de = JurPC Web-Dok. 80/1998. (53) Nordemann, NJW 1997, 1891 (1896). (54) Bücking, MMR 2000, 656 (657). (55) OLG Karlsruhe, JurPC, WebDok 40/2000; MMR 1999, 604 - badwildbad.com. (56) Palandt - Heinrichs, § 12, Rn. 24, 31. (57)Palandt - Heinrichs, § 12, Rn. 31. (58)OLG Hamm, NJW-CoR 1998, 175 (176). (59)Denn nicht in jedem Fall ist die Verkehrsgeltung so eindeutig wie in der Sache krupp.de. (60) OLG Hamm, NJW-CoR 1998, 175 (176) - krupp.de = JurPC Web-Dok. 80/1998. (61) Dies gilt auch für den älteren Benutzer eines Pseudonyms, das einem bürgerlichen Namen entspricht. Das OLG Köln, ZUM 2001, 250 ff, hat festgestellt, dass zwischen dem Namensschutz des Pseudonyms und dem Namensschutz des bürgerlichen Namens kein Stufenverhältnis besteht. Der Namensschutz des Pseudonyms greift daher auch gegenüber dem Träger des gleichen bürgerlichen Namens voll durch. (62) Palandt - Heinrichs, BGB, § 12, Rn. 27. (63)LG Hamburg, JurPC, WebDok. 57/2001, Abs. 10 - welt-online.de (64) ".edu" steht für Bildungseinrichtungen. (65)str., vgl. III.2.b)cc)(3). Bücking, MMR 2000, 656 (657); Reinhart, WRP 2001, 13 (19). (66) Palandt - Heinrichs, BGB, § 12, Rn. 27. (67)LG Paderborn, MMR 2000, 49 (50). (68)Marwitz, WRP 2001, 9 (13). (69) Dazu ausführlich: Viefhues, MMR 2000, 334 ff. (71) Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 235. (74) Dazu ausführlich: Hoeren/ Sieber - Viefhues, Handbuch Multimedia-Recht, Kapitel 6, Rn. 101ff, 110ff. (75) Uniform Resource Locator, vgl. Fn. 22. (76) Hoeren/ Sieber - Decker, Handbuch Multimedia-Recht, Kapitel 7.6, Rn. 39. (78)Ernst, BB 1997, 1057 (1059). (79)Shetland Times Ltd. v. Dr. Jonathan Wills and Zetnews. Ltd; Fall zitiert nach Hoeren/ Sieber - Decker, Handbuch Multimedia-Recht, Kapitel 7.6, Rn. 42. (81) MüKo - Rixecker, BGB, § 12, Anh., Rn. 95. (82) BVerfG, NJW 1999, 1322 (1324). (83) AG Charlottenburg, MMR 2000, 772 (774) = JurPC Web-Dok. 193/2000; Im Fall ging es um die Veröffentlichung von Namen, Bild, Anschrift und (falschem) Strafmaß eines Sexualstraftäters auf einer Website, der Information über Sexualstraftäter diente. (85) Zwar kann der Teilnehmer die Cookies normalerweise deaktivieren oder sich eine Warnung vor der Annahme der Cookies anzeigen lassen. Zudem lassen sich die Cookie-Dateien mit einem Schreibschutz versehen bzw. ihre Inhalte löschen, vgl. Köhntopp/ Köhntopp, CR 2000, 248 (252). Allerdings wird es dem durchschnittlichen Internet-Nutzer dazu an den erforderlichen technischen Fertigkeiten fehlen. (86) Köhntopp/ Köhntopp, CR 2000, 248 (252); Böhme-Neßler, EWS 2001, S. 149 (153). (88) MüKo - Rixecker, BGB, § 12 Anh., Rn. 99. (89) Wolters, DuD 1999, S. 277 (280) m.w.N. (90)Wolters, DuD 1999, S. 277 (280); Eichler, K&R 1999, 76 (80). (91) Zu den Anforderungen gehören ferner die Einräumung eines Auskunfts- und Widerrufsrechts gem. § 3 V S. 3, VI, VII TDDSG. (92) Hat der Nutzer den Filter seines Browsers zum Anzeigen der Cookies nicht aktiviert (vgl. Fn. 85), so liegt darin kein Verzicht auf die Unterrichtung durch den Anbieter, zumal die vom Browser angegebene Warnung schon keine Angaben über Umfang, Ort und Zweck der Erhebung erhält. Wolters, DuD 1999, S. 277 (289); Eichler, K&R 1999, S. 76 (80). (93)MüKo - Rixecker, BGB, § 12, Rn. 61. (99) E-Mail ist das elektronische Pendant zur herkömmlichen Briefpost; sie ermöglicht die Übertragung von Texten, Bildern und Programmen zwischen Internet-Nutzern. (103) LG Berlin, MMR 2000, 571. (104) Das ist der Briefkasten für die elektronische Post. |
* Bettina Wurster arbeitet derzeit an ihrer Promotion im europäischen Internetrecht an der TU Dresden. |
[online seit: 26.11.2001] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Wurster, Bettina, Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet - JurPC-Web-Dok. 0249/2001 |