JurPC Web-Dok. 225/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/20011610199

Alexander Konzelmann *

Vorträge zum Urheberrecht auf dem 10. EDV-Gerichtstag in Saarbrücken 2001

JurPC Web-Dok. 225/2001, Abs. 1 - 11


Konzelmann, Alexander

Einführung

Auf dem diesjährigen EDV-Gerichtstag trug Professor Dr. Michel Vivant von der Universität Montpellier zum Thema "Das Urheberrecht an der Schwelle des 3. Jahrtausends" vor. Dieser Vortrag war bereits von der Ankündigung her sehr generalistisch und als Zukunftsvision angelegt. Das mit einer deutlich spezielleren Überschrift angekündigte Referat von Dr. Jens Gaster von der Europäischen Kommission zum Thema "Geistiges Eigentum als Schranke des Zugangs zu öffentlichen Dokumenten" erwies sich als gleichermaßen grundlegend konzipiert. Auch dieser Vortrag war getreu dem Auftrag der Kommission, als Motor der Gemeinschaft zu wirken, in die Zukunft gerichtet und berichtete nicht nur über bestehende Probleme und Lösungen. JurPC Web-Dok.
225/2001, Abs. 1

I. Konfliktpotenzial

a)

Professor Dr. Vivant trug in französischer Sprache vor, wobei Herr Professor Dr. Maximilian Herberger quasi simultan deutsche Übersetzungen und Zusammenfassungen seiner Aussagen wiedergab. Er stellte fest, dass moderne Entwicklungen wie Computer, Internet, Programme und dergleichen moderne neue Fragestellungen im Urheberrecht aufgebracht haben. Andererseits betonte er, dass es stets irgendwelche Neuerungen gegeben habe, welche angeblich das Urheberrecht revolutionieren sollten, und die methodisch doch oft in ähnlicher Weise bewältigt worden seien. Als wichtiges historisches Beispiel nannte er die Fotografie. Als diese neu war, war zu entscheiden, ob denn eine Fotografie in gleicher Weise wie ein künstlerisch in Handarbeit geschaffenes Bild Urheberrechtschutz genießen könne, wo sie doch lediglich eine technische Wiedergabe der Wirklichkeit darstelle, ohne dass ein künstlerischer Akt dazwischentrete. Ganz ähnlich sei es gewesen, als zur Frage anstand, ob Standardsoftware z.B. urheberrechtlich geschützte Programmierungsarbeit darstellen könne. Auch hier wurde auf die technisierte und relativ eng begrenzte Individualität eines solchen Softwareprogramms verwiesen, um dem Urheber eines Computerprogramms im ersten Aufwasch relativ schlechtes Schutzniveau zu gewähren; die Korrektur erfolgte erst später, jedenfalls in Deutschland. Als neue Entwicklungen, die wiederum Diskussionen auslösen werden, nannte er biomolekulare Prozessoren, gentechnisch manipulierte DNS-Sequenzen, das look-and-feel einer Website sowie generell neuartige Produkte, bei welchen die (als solche nicht schutzfähige) Idee und ihre Verkörperung so eng zusammenstehen, dass es dem Juristen zumindest schwerfällt, sie zu differenzieren. Abs. 2
Professor Vivant sprach von einer sehr starken Vervielfältigung der zu schützenden Objekte, d.h. neuartiger Schutzobjekte, und stellte als Beispiel einer seiner Meinung nach missglückten Bewältigung dieses Problems das Datenbankschutzrecht sui generis zur Diskussion, weil dort versucht worden sei, mit Begriffsjurisprudenz ein neues, absolutes Recht zu schaffen, das nicht einen eigenen Wert habe, sondern lediglich dem Zweck diene, Interessen auszugleichen. Professor Vivant kritisierte hieran, man könne auch die Interessen ausgleichen, ohne diesen theoretischen Unterbau zu bemühen. Nachdem bei neuartigen geistigen Schöpfungen aufgrund der Technik weder der Urheber selbst noch der Staat faktisch in der Lage ist, Fremdnutzung seines Werks wirksam zu verhindern, nütze ihm auch ein absolutes Recht nichts. Er habe auch im Lichte der dargestellten Gesamtinteressenlage kein schützenswertes Interesse an einem Ausschluss anderer, sondern nur an einer Lizenzgebühr. Sein Konzept dazu folgt als Grundriss. Abs. 3
Als hauptsächliche Interessen nannte er: den Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts, das Interesse des Urhebers, für seine Tätigkeit angemessen entlohnt zu werden, sobald ein Dritter diese nutzt, Anspruch auf staatlichen Schutz gegen unbefugte Nutzung des Urheberrechts, das Recht des Bürgers auf freien Zugang zu neuen Informationen, auch zu urheberrechtlich geschützten, sowie das Recht der Gesellschaft, an neuen Entwicklungen zum volkswirtschaftlichen Nutzen teilhaben zu können. Er stellte dar, dass die neuen geistigen Schöpfungen, die derzeit unvollkommenen Schutz genießen, diesen auch nicht mit herkömmlichen Methoden genießen können werden, weil sie z.B. auf elektronischer Grundlage geschaffen, einem sehr großen Kopierrisiko ausgesetzt sind und wenn sie im Internet stehen, weltweit verfügbar sind, auch in der Weise, dass gar nicht feststellbar ist, wer sich wo Zugang zu einer Kopie des neuen geistigen Produktes verschafft haben könnte. Auf Grund dieses Befundes beurteilte er das Urheberrecht als Verbotsrecht für ungeeignet und verwies als Entwicklung für das 3. Jahrtausend auf die Möglichkeit, beim Urheberrecht zumindest für urheberrechtlich neuartige Gegenstände, das Kopieren und Nachahmen zu erlauben. Es müsse lediglich sichergestellt werden, dass durch ein Verfahren sichergestellt wird, dass der Urheber selbst für seine eigene geistige Leistung auch angemessen entschädigt wird. Als kleine Münze oder ersten Beginn einer solchen Entwicklung gibt es die Regelung, dass Archivbestände und Kopien zum privaten Gebrauch gefertigt werden dürfen und im Gegenzug eine Verwertungsgesellschaft die Rechte der Urheber gebündelt geltend macht; Modellfälle aus Deutschland wären GEMA und VG-Wort. Abs. 4

b)

Herr Dr. Gaster stellte widerstreitende Prinzipien an den Beginn seines Vortrages und untermauerte die Dichotomie durch Rechtsnormen. Einerseits gibt es Gesetze und Verträge zum Schutz des Eigentums, auch des geistigen Eigentums des Bürgers vor Verletzung seiner wirtschaftlichen Interessen und auch seiner persönlichen Interessen. Andererseits gibt es Vorschriften zur Informationsfreiheit desselben oder des widerstreitenden Bürgers. Der Interessenkonflikt wird nicht unmittelbar deutlich, weil sich letztere Vorschriften in ihrer Funktion als Freiheitsrechte in erster Linie gegen den Staat richten. Sobald aber der Staat über geistige Schöpfungen eines Bürgers verfügt und in die Rolle gerät, dass er einem anderen Bürger im Rahmen der Informationsfreiheit zu diesen Informationen Zugang eröffnen soll, kollidieren die Interessen eklatant. Abs. 5
Beispielhaft wurde an Regelungen genannt:
  • Es gibt an Europarecht sieben urheberrechtliche und drei gewerbeschutzrechtliche Richtlinien, zwei Verordnungen zum gewerblichen Rechtschutz, eine Richtlinie und eine Verordnung zum gewerblichen Rechtschutz seien in der Pipeline,
  • es gibt Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit (z.B. Artikel 5 Grundgesetz, Artikel 10 EMRK) sowie den Artikel 255 EWG-Vertrag, der jedoch nur die EG selbst bindet, und
  • es gibt die Richtlinie über den freien Zugang des Bürgers zu öffentlichen Dokumenten; ein wichtiger Einzelanwendungsfall dazu ist das Umweltinformationsgesetz, welches auf einer eigenständigen Richtlinie beruht.
  • Auf der anderen Seite gibt es außer Artikel 14 Grundgesetz natürlich die revidierte Berner Übereinkunft, deren Artikel 2 nach dem Pariser Akt von 1971 als geschützte Werke u.a. sogar offizielle Texte und Datensammlungen nennt, wobei jedoch den Mitgliedsstaaten überlassen bleibt, ob und inwiefern sie amtliche Texte wirklich vor Kopien schützen wollen.
  • Es gibt die EU-Datenbankschutzrichtlinie,
  • es gibt Artikel 10 Abs. 2 des TRIPS - Übereinkommens von 1994, das ebenfalls kreative Sammlungen schützt, d.h. die Datenbank selbst muss nach Art der Auswahl oder Zusammenstellung eine eigene geistige Schöpfung darstellen. Nicht der Inhalt ist geschützt, auch nicht eine Datenbank, welche "alles" umfasst, sondern eine originelle Datenbank.
  • Artikel 6 Abs. 2d der Berner Übereinkunft lässt Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz zu, die traditionell in einem Staat bestehen.
  • Paragraf 5 des Deutschen Urheberrechtsgesetzes besagt, dass amtliche Texte keinen Urheberrechtsschutz genießen. In 12 der 15 Mitgliedsstaaten gelten parallele Vorschriften. Ganz anders aber z.B. in Großbritannien, wo es den crown-copyright-act und das parliamentary-copyright gibt, d.h. dort sind auch Gesetze und andere amtliche Dokumente vom Urheberrecht geschützt, also prinzipiell noch nicht einmal zum Kopieren freigegeben und jedenfalls nur gegen Entgelt zu haben. Hier sind und werden noch Vereinheitlichungen notwendig werden, damit die EU zusammenwachsen kann.
  • Zu amtlichen Dokumenten der EU im Sinne des Artikel 255 EG-Vertrags gehören auch Dokumente, die nicht Beamte der EU selbst verfasst haben, sondern die der EU zugegangen sind und in deren Besitz geraten sind. Also auch wenn diese einem privaten Urheberrecht unterliegen, hat der EU-Bürger generell ein Zugangsrecht dazu. Dies stellt prima vista eine Gefahr für den Urheber dar. Einen Anwendungsfall einer vergleichbaren Konstellation berichtete Dr. Gaster aus den USA. Die europäischen Staaten sammeln Wetterdaten über teure Satelliten und Anwendungen und reichen sie im internationalen Austausch weiter. Dadurch kommen diese Wetterdaten auch in den USA in den Regierungsbesitz. In den USA gibt es laut Dr. Gaster eine Vorschrift im Urheberrecht, wonach amtliche Informationen, die in den Besitz eines öffentlichen Trägers gekommen sind, sofort und gratis zur Verwertung, auch zur kommerziellen Verwertung, freigegeben sind. Das Hauptargument hierfür ist, dass der Steuerzahler eventuell dafür schon bezahlt haben könnte. Wenn nun europäische Wetterdaten im Besitz amerikanischer öffentlicher Stellen sind, kann ein amerikanischer kommerzieller Betreiber diese Daten gratis abrufen und weiterverwerten. Dies geschieht auch, ohne dass die Datensammler irgendeine Entschädigung dafür sehen würden.
Abs. 6
Sehr ähnlich wie Professor Dr. Vivant fasste dann Dr. Gaster als Möglichkeit praktischer Konkordanz zusammen: Freiheit im Sinne von freiem Zugang heißt nicht, dass der Zugang auch kostenlos gewährt werden müsste. Wirtschaftliche Interessen von Inhabern geistigen Eigentums können mit der Informationsfreiheit des Bürgers ausgeglichen werden, wenn der Zugang gegen ein angemessenes Entgelt erfolgt. Eine derartige Regelung existiert z.B. in Frankreich. Abs. 7

Zwischenergebnis

Interessant ist also, dass beide Referenten mit unterschiedlichen Ausgangspositionen und Ansätzen des Referats dazu gekommen sind, dass derzeit zu wenig differenziert wird zwischen Urheberrechtschutz als Verbot, fremdes geistiges Eigentum zu nutzen, einerseits und andererseits als praktische Umsetzung der Pflicht, bei erlaubten Kopien eines fremden geistigen Eigentums einen Obolus zu entrichten. Abs. 8

II. Perspektiven

Diese neuen Entwicklungen setzen meines Erachtens einen künftigen Verwalter der Anliegen sowohl des informationssuchenden Bürgers als auch des geistigen Schöpfers voraus. Es muss ein neutraler Mittler geschaffen werden, der keine Behörde sein muss (siehe Verwertungsgesellschaften). Auf jeden Fall entsteht eine sinnvolle neue Tätigkeit mit Arbeitsplätzen, die nicht nur Geld kostet, sondern durch Abfangen von Raubkopien in statu nascendi den Urheber schützt und durch Erweiterung des erlaubten Kopierens die Meinungsäußerungsfreiheit unterstützt, somit zumindest in volkswirtschaftlicher Gesamtbetrachtung einen Gewinn erwirtschaften wird. Diese Arbitrage-Stelle muss zwangsläufig im Zeichen des Internet international werden. Es ist von einem Netzwerk neuer Urheberrechtsvermittlungsstellen auszugehen, das sich im beginnenden 3. Jahrtausend entwickeln muss, um einen angemessenen Ausgleich der Interessen zu erzielen. Abs. 9
Bei so viel Übereinstimmung im Ergebnis hat es direkt erstaunlich angemutet, dass in der Theorie beide Referenten sehr unterschiedliche Ansätze vertraten. Herr Dr. Gaster ist der geistige Urheber der Datenbankschutzrichtlinie, welche ein Schutzrecht sui generis als Hauptanliegen vermittelt und ein neues absolutes Recht schafft, wohingegen gerade diese Methode von Professor Dr. Vivant als überflüssig und dem Ergebnis nicht angemessener Aufwand bezeichnet wurde. Bei einer Podiumsdiskussion wären sich die Referenten aber sicher einig geworden. Das Thema "Urheberrecht" und "amtliche Texte mit öffentlichem Zugang" schloss sich relativ nahtlos und logisch an den 9. EDV-Gerichtstag an, auf welchem noch ein sehr großes Thema war, ob der Staat seinen Bürgern kostenlosen Zugang zu konsolidierten Rechtsnormen eröffnen müsse (Stichwort "Freies Recht für freie Bürger"). Wie man unter http://www.staat-modern.de/gesetze/uebersicht/index.html und auch auf den Homepages bundesdeutscher Ministerien erkennen kann, ist diese Forderung sehr weitgehend umgesetzt worden. Nun kann an den Konsequenzen weiterdiskutiert werden. Abs. 10
Zur Abrundung wies Professor Herberger auf parallele Erwägungen bei Jeremy Rifkin (The Age of Access) hin.
JurPC Web-Dok.
225/2001, Abs. 11
* Dr. iur. Alexander Konzelmann ist Lektor für Elektronische Medien beim Richard Boorberg Verlag, Stuttgart.
[online seit: 22.10.2001]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Konzelmann, Alexander, Vorträge zum Urheberrecht auf dem 10. EDV-Gerichtstag in Saarbrücken 2001 - JurPC-Web-Dok. 0225/2001