JurPC Web-Dok. 137/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/2001167131

Jens von Lackum, Henning Werner *

Verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Electronic Voting

JurPC Web-Dok. 137/2001, Abs. 1 - 31


A. Einleitung

Die rasant zunehmende Beliebtheit des Internets legt es nahe, die sich im Gegensatz dazu seit Jahren rückläufig verhaltende Wahlbeteiligung bei Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen durch eine Einbeziehung des Internets in den Wahlvorgang zu erhöhen. So schlug die Enquete-Kommission "Zukunft der Medien in Wirtschaft und Gesellschaft" in ihrem Schlußbericht vor, für die Wahlen zum Deutschen Bundestag neben der Urnen- und Briefwahl auch die Wahl per Internet zuzulassen(1). Im Februar 2000 wurde bereits die erste rechtskräftige Internetwahl in Deutschland an der Universität Osnabrück in Form von Wahlen des Studenten-Parlaments durchgeführt(2). JurPC Web-Dok.
137/2001, Abs. 1
Für eine Wahl per Internet begeben sich die Wähler in ein virtuelles Wahllokal und schicken ihre Stimme in einer Art verschlüsselten E-Mail an unabhängige Vertrauenspersonen, die die Stimme registrieren und auswerten(3). Mit diesem Vorgang sind jedoch eine Vielzahl technischer, rechtlicher und rechtspolitischer Probleme verknüpft, die - gerade auch im Internet selbst(4) - Gegenstand einer immer lebhafter werdenden Diskussion von interessierten Laien und Experten verschiedener Fachrichtungen sind. Zu diesen Problemen wird im folgenden aus verfassungsrechtlicher Sicht Stellung genommen.Abs. 2

B. Technische Durchführung

Eine Internetwahl muß technisch so durchführbar sein, daß sie weder manipulierbar noch überprüfbar ist. Probleme können sich auf mehreren Ebenen ergeben. So ist die Abgabe der Stimme am Endgerät, die Übermittlung der Stimme im Netzwerk und die Registrierung der Stimme im System des Veranstalters der Wahl Angriffspunkt für Manipulationen. Da der Transport der Stimme in einem offen zugänglichen Netzwerk unternommen wird und somit am anfälligsten für eine Manipulation ist, muß bei der Untersuchung der Sicherheit hier der Schwerpunkt gesetzt werden.Abs. 3

I. Übertragung der Stimme

1. Verschlüsselungsverfahren bei der Übertragung im Internet
Die Übertragung der Wahlstimme im offenen Netzwerk Internet muß durch Verschlüsselung so gesichert sein, daß nur dem legitimierten Empfänger der Inhalt der Stimme zugänglich ist. Dies ist entweder durch einen symmetrischen Algorithmus, bei dem Sender und Empfänger vorher einen Schlüssel ausgetauscht haben müssen, mit dem sie das Dokument ver- und entschlüsseln, oder durch einen asymmetrischen Algorithmus, bei dem das Dokument mit einem öffentlichen Schlüssel ("public key") verschlüsselt und mit einem privaten Schlüssel ("private key") entschlüsselt wird, möglich. Das Signaturgesetz regelt seit dem 1.11.1997 das Verfahren für die Verschlüsselung von Daten mit einem asymmetrischen Algorithmus mit entsprechenden Rahmenbedingungen. Dieses Verfahren basiert auf dem 1977 erstmals entwickeltem RSA-Algorithmus, der sich die mathematische Regelmäßigkeit zur Hilfe macht, daß eine Zahl durch zwei Primzahlen einfach gebildet werden kann, aber aus einer Zahl mit Kenntnis einer Primzahl ("public key") die andere Primzahl ("privat key") nur durch Ausprobieren gefunden werden kann. Nimmt man nun entsprechend hohe Primzahlen wie bei einem RSA-Schlüssel von 1024 Bit, so kann die andere Primzahl in einer für eine Online-Wahl relevanten Zeitspanne auch nicht von den leistungsfähigsten Computern errechnet werden(5). Abs. 4
Das Signaturgesetz organisiert bundesweit eine öffentlich kontrollierte Infrastruktur zur Vergabe von Signaturschlüsseln an natürliche Personen über spezielle Zertifizierungsstellen und garantiert so einen hohen Standard in der Verschlüsselungstechnik beim asymmetrischen Algorithmus(6).Abs. 5
2. Verfahren der Stimmabgabe in Netzwerken
Eine Manipulation ist aber nicht nur beim Transport, sondern auch nach Ankunft der Stimme im zählenden System möglich. Somit muß ein Verfahren verwendet werden, das gewährleistet, daß die Wählerstimmen auch nach ihrer Abgabe nicht zurückverfolgt werden können. Dies wird durch die Einführung von strikt voneinander getrennten Datenverarbeitungsschritten realisiert, die über keinerlei gegenseitige Zugriffsmöglichkeiten verfügen(7). Die Instanz, die kontrolliert, daß nur registrierte Wähler wählen, ist der sog. Valiator. Dieser trennt die Prüfung der Registrierung vom Zählvorgang beim sog. Counter. In einem weiteren Verfahrensschritt werden die verschlüsselten Signaturen und deren gezählte Stimmen im Internet veröffentlicht. Der Wähler hat somit die Möglichkeit, die unmanipulierte Registrierung seiner Stimme zu kontrollieren.Abs. 6

II. Sicherheit am Endgerät und Zählsystem

Im Zählsystem kann durch den Einsatz von sog. Firewalls das geschlossene Kontroll- und Zählsystem vor Eingriffen aus dem angeschlossenen Internet gesichert werden. Diese Firewalls beschränken durch Kontrollsoftware den Zugang zu Systemen, die an das Internet angeschlossen sind. Da viele Unternehmen und staatliche Organisationen diese Firewalls zum Schutz von sensiblen Daten nutzen, ist davon auszugehen, daß hier eine komplette Sicherung gewährleistet ist.Abs. 7
An den Endgeräten ist eine Sicherung nur durch den Benutzer selbst zu gewährleisten. Durch Verwendung von spezieller Browsersoftware wird die Manipulation durch Viren auf der eigenen Festplatte ausgeschlossen und durch den zusätzlichen Einsatz von Hardwareelementen wie Chipkarten der unerlaubte Zugriff durch Dritte vermieden(8).Abs. 8
Eine Internetwahl ist damit heute technisch so durchführbar, daß sie weder manipulierbar noch überprüfbar ist.Abs. 9

C. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit

I. Schutzbereich des Art 38 I 1 GG

Art 38 I 1 GG bestimmt, daß die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden. Diese Wahlrechtsgrundsätze gelten zudem gem. Art 28 I 2 GG für Wahlen zu den Volksvertretungen in den Ländern, Kreisen und Gemeinden. Darüber hinaus stellen diese Wahlrechtsgrundsätze allgemeine Rechtsprinzipien und damit ungeschriebenes Verfassungsrecht dar, so daß sie für alle Wahlen zu Volksvertretungen und für politische Abstimmungen Gültigkeit entfalten(9). Die Wahlrechtsgrundsätze sind grundrechtsgleiche Rechte, bei deren Verletzung gem. Art 93 I Nr. 4 a GG die Verfassungsbeschwerde statthaft ist. Verabschiedete der Gesetzgeber eine Regelung, die die Teilnahme an einer derartigen Wahl durch die Stimmabgabe per Internet erlaubte, so wäre der Lebensbereich der Wahlrechtsgrundsätze betroffen und damit der Schutzbereich des Art 38 I 1 GG berührt.Abs. 10

II. Beeinträchtigung eines Wahlrechtsgrundsatzes

1. Allgemeinheit der Wahl
Allgemeinheit der Wahl bedeutet, daß grundsätzlich alle Bürger wählen und gewählt werden können(10). Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl ist ein Spezialfall des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art 3 I GG, der fordert, daß jeder seine staatsbürgerlichen Rechte in formal möglichst gleicher Weise ausüben kann(11). Ein Eingriff in den Grundsatz der allgemeinen Wahl liegt daher vor, wenn der Gesetzgeber bestimmte Bevölkerungsgruppen aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von der Ausübung des Wahlrechts ausschließt(12). Ein Ausschluß bestimmter Bevölkerungsgruppen von der Wahl läge aber durch die Einführung des E-Voting als einer zusätzlichen Möglichkeit der Stimmabgabe nicht vor(13); ein Eingriff in die allgemeine Wahl wäre folglich nicht gegeben(14). Abs. 11
2. Unmittelbarkeit der Wahl
Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl garantiert die Personenwahl im Parteienstaat, indem "die Wähler das letzte Wort haben"(15). Ein Eingriff liegt daher vor, wenn eine autonome fremde Willensentscheidung zwischen den Wahlakt und das Wahlergebnis geschaltet ist(16). Dieser Grundsatz verbietet daher insbesondere die Zwischenschaltung von Wahlmännern.Abs. 12
Ist die Stimmabgabe per Internet möglich, so könnte es vorkommen, daß der Wahlberechtigte nicht selbst seine Stimme abgibt, sondern dies von einem Dritten tun läßt, also nicht persönlich wählt. Die persönliche Stimmabgabe bezieht sich aber auf den Wahlakt selbst; da jedoch nach obiger Definition ein Eingriff in den Grundsatz der unmittelbaren Wahl erst nach dem Wahlakt möglich ist, kann dieser Umstand einen Eingriff in den Grundsatz der unmittelbaren Wahl nicht begründen(17). Sollte nach der elektronischen Stimmabgabe durch sog. Hacker eine Verfälschung der getroffenen Wahlentscheidung erfolgen, so läge ein Verstoß gegen diesen Grundsatz vor. Solche Manipulationen scheinen aber heute nahezu unmöglich zu sein(18). Allein durch die Eröffnung der Möglichkeit zum E-Voting liegt somit kein Eingriff in den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl vor.Abs. 13
3. Freie Wahl
Der Wahlrechtsgrundsatz der freien Wahl schützt in erster Linie die Freiheit der Wahlbetätigung. Ein Eingriff liegt daher vor, wenn auf den Wähler Druck, Zwang oder sonstiger rechtswidriger Einfluß von öffentlicher oder von privater Seite ausgeübt wird(19). Der Grundsatz der freien Wahl ist deshalb mit dem der geheimen Wahl eng verbunden. Abs. 14
Dadurch, daß das E-Voting in der Regel in der privaten Sphäre erfolgt, ist die Wahl eher als in einem behördlich überwachten Wahllokal für private Wahlbeeinflussung anfällig. Durch die Eröffnung der Möglichkeit zur Wahl per Internet ist daher davon auszugehen, daß es durch unzulässige private Einflußnahme auf den Wähler häufiger als bei einer Wahlausübung im Wahllokal zu Verletzungen des Grundsatzes der freien Wahl käme. Die Möglichkeit zur elektronischen Stimmabgabe beeinträchtigte damit den Grundsatz der freien Wahl.Abs. 15
4. Gleiche Wahl
Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl verlangt, daß die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts in formal möglichst gleicher Weise erfolgen soll(20). Erforderlich ist somit, daß jede Stimme den gleichen Zählwert ("one man, one vote") und den gleichen Erfolgswert (jede Stimme muß bei der Umsetzung in Mandate gleich behandelt werden) hat(21). Bei der Stimmabgabe per Internet muß daher gewährleistet sein, daß jede abgegebene Stimme gezählt wird, aber eben nur einmal. Dies stellt sich v.a. als technisches Problem dar, das jedoch heute gelöst ist(22). Die Einführung des E-Voting beeinträchtigte folglich nicht den Grundsatz der gleichen Wahl.Abs. 16
5. Geheime Wahl
Der Grundsatz der geheimen Wahl verlangt, daß die Stimmabgabe unter ausschließlicher Kenntnisnahmemöglichkeit des Wählers von dem Inhalt seiner Wahlentscheidung erfolgt(23). Dieser Grundsatz verpflichtet den Staat, die für eine geheime Wahl erforderlichen Maßnahmen zu treffen(24). Ein Eingriff in den Grundsatz der geheimen Wahl ist folglich gegeben, wenn eine staatliche Regelung erlaubt, daß der Wahlakt selbst nicht geheim vorgenommen wird(25).Abs. 17
Durch die Möglichkeit zum E-Voting ist es dem Wähler selbst überlassen, für die Geheimhaltung seiner Wahlentscheidung beim Wahlakt Sorge zu tragen. Da sich durch eine nicht geheime Stimmabgabe andere dazu genötigt fühlen könnten, ihre Wahlentscheidung ebenfalls offenzulegen, liegt die geheime Stimmabgabe aber auch im öffentlichen Interesse, so daß der Wähler nicht auf die geheime Wahl verzichten kann(26); der Wähler hat demnach nicht nur ein Recht, sondern auch die Pflicht zur geheimen Wahl(27). Es ist jedoch anzunehmen, daß bei der Wahl per Internet insbesondere Familienmitglieder die Stimmabgabe - gerade auch wegen des Interesses am neuen Medium Internet - beobachten werden. Der Wahlakt würde daher beim E-Voting oft nicht geheim vorgenommen werden, die abgegebene Stimme würde aber dennoch zählen. Damit läge in der gesetzlichen Eröffnung der Möglichkeit zur Wahl per Internet ein Eingriff in den Grundsatz der geheimen Wahl.Abs. 18
Die Einführung des E-Voting griffe somit in die Grundsätze der freien und geheimen Wahl ein.Abs. 19

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Nach allgemeiner Ansicht können Beeinträchtigungen der freien und geheimen Wahl zumindest durch kollidierendes Verfassungsrecht, insbesondere durch die Wahlrechtsgrundsätze selbst, gerechtfertigt werden(28). In Betracht kommt eine solche Rechtfertigung durch den Grundsatz der allgemeinen Wahl, der durch die Einführung des E-Voting gefördert werden könnte.Abs. 20
Die Förderung des Grundsatzes der allgemeinen Wahl durch die Einführung des E-Voting ist aber wiederum nur auf Kosten von Beeinträchtigungen der Grundsätze der freien und geheimen Wahl möglich. Doch es ist vom BVerfG anerkannt, daß nicht jeder der Wahlrechtsgrundsätze in voller Reinheit verwirklicht werden kann(29). Vielmehr ist dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum eröffnet, innerhalb dessen er u.a. das Wahlsystem und dessen Durchführung auswählen sowie technische Einzelheiten regeln darf(30). Eine Berechtigung zur Beschränkung der Grundsätze der freien und geheimen Wahl besteht somit nur insoweit, als dadurch zugleich der Grundsatz der allgemeinen Wahl gestärkt wird. Dabei sind vier Fallgestaltungen zu durchdenken:Abs. 21
1. Fallgestaltung
E-Voting könnte bei Wahlen, bei denen es die Möglichkeit zur Briefwahl nicht gibt, als Möglichkeit zur Stimmabgabe für Personen eingeführt werden, die am Besuch des Wahllokals tatsächlich verhindert sind. In diesem Fall ist zu erwarten, daß ebenso wie nach Einführung der Briefwahl(31) die Wahlbeteiligung steigen würde. Da nun auch diejenigen ihre Stimme abgeben könnten, die an der Wahlausübung tatsächlich gehindert sind, würde hierdurch der Grundsatz der allgemeinen Wahl gefördert.Abs. 22
In dieser Konstellation sind daher zur Überprüfung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des E-Voting die Grundsätze der freien und gleichen Wahl einerseits und der Grundsatz der allgemeinen Wahl andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu beachten, daß der Internet-Wähler es selbst in der Hand hat, zu Hause oder auf Reisen die geeigneten Bedingungen für eine freie und geheime Wahl zu schaffen, was ihm idR keine Schwierigkeiten bereiten dürfte(32). Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, sollte er auf die Beantragung eines Wahlscheins oder - falls bereits geschehen - auf die Stimmabgabe notfalls verzichten(33). Zudem steht der Einbuße im Schutz vor privater Wahlbeeinflussung ein erhöhter Schutz vor staatlicher Wahlbeeinflussung beim E-Voting gegenüber(34). Darüber hinaus ist der Wähler durch das Institut der Wahlanfechtung (§ 49 BWahlG) und die Schutzvorschriften des Wahlstrafrechts (§§ 107-108 e StGB), die auch beim E-Voting Anwendung finden, geschützt.Abs. 23
Die Beeinträchtigungen der Grundsätze der freien und geheimen Wahl können in dieser Fallgruppe somit durch die Förderung des Grundsatzes der allgemeinen Wahl gerechtfertigt werden. Führte der Gesetzgeber also in dieser Fallgestaltung E-Voting ein, hätte er seinen Ermessensspielraum nicht überschritten.Abs. 24
2. Fallgestaltung
E-Voting könnte auch in der Form zugelassen werden, daß ohne das Erfordernis der Erteilung eines Wahlscheins per Internet von zu Hause oder aus eigens eingerichteten Internet-Wahlkabinen unter behördlicher Aufsicht gewählt werden kann. Fraglich ist, ob dadurch der Grundsatz der allgemeinen Wahl gefördert werden würde. Der Grundsatz der allgemeinen Wahl verlangt, daß jeder seine staatsbürgerlichen Rechte in formal möglichst gleicher Weise ausüben kann(35). Aufgrund der großen Anziehungskraft des neuen Mediums Internet wäre in der vorliegenden Konstellation zu erwarten, daß auch diejenigen, die aus politischem Desinteresse ihr Wahlrecht bisher nicht ausgeübt haben, so zur Stimmabgabe motiviert werden könnten(36). Dies führte zwar zu einer höheren Wahlbeteiligung, doch ist diese nur dann durch den Grundsatz der allgemeinen Wahl geschützt, wenn eine andere Möglichkeit zur Stimmabgabe tatsächlich nicht möglich ist. Diesen Wählern stehen aber andere Möglichkeiten zur Stimmabgabe in Form des Wahllokals zur Verfügung. Der Grundsatz der allgemeinen Wahl wird also in dieser Fallgruppe nicht gefördert. Die Beeinträchtigungen der freien und geheimen Wahl könnten daher hier nicht gerechtfertigt werden.Abs. 25
Diese Fallkonstellation wäre allein dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Internet-Wahl nicht von zu Hause aus, sondern allein in behördlich überwachten Wahllokalen möglich sein sollte. Denn so führte das E-Voting auch nicht zu einer Beeinträchtigung der freien und geheimen Wahl. Der einzige erkennbare Vorteil läge dabei aber in einer schnelleren Auswertung der Wahlergebnisse, was zweifelhaft erscheinen läßt, ob der wirtschaftliche Aufwand der Einführung des E-Voting diesen Vorteil rechtfertigte.Abs. 26
3. Fallgestaltung
Die dritte Fallgruppe betrifft die Konstellation, daß die Möglichkeit des E-Voting nur solchen Wahlberechtigten zur Verfügung stünde, die weder die tatsächliche Möglichkeit zur Stimmabgabe im Wahllokal noch zur Möglichkeit der Briefwahl haben, wohl aber zur Stimmabgabe per Internet. Eine solche Situation ist - wenn überhaupt - nur in krassen Ausnahmefällen denkbar und deshalb von keinerlei praktischer Relevanz. In diesem Fall würde der Grundsatz der allgemeinen Wahl gefördert, da auch solchen Wahlberechtigten die Möglichkeit zur Stimmabgabe eröffnet würde, die daran bisher gehindert waren. Trotz der dadurch erfolgenden Beeinträchtigung der Grundsätze der freien und geheimen Wahl wäre der Ermessensspielraum des Gesetzgebers daher nicht überschritten(37).Abs. 27
4. Fallgestaltung
Schließlich ist die Einführung des E-Voting auch in der Konstellation denkbar, daß in Fällen der tatsächlichen Verhinderung zur Stimmabgabe im Wahllokal trotz der bereits vorhandenen Möglichkeit zur Briefwahl dem Wahlberechtigten auch die Möglichkeit zur Wahl per Internet eröffnet werden soll.Abs. 28
Selbst wenn dadurch die Wahlbeteiligung nicht steigen sollte, ist in dem Maße, in dem tatsächlich an der Wahlausübung Verhinderte statt per Brief nun per Internet wählen, eine Förderung des Grundsatzes der allgemeinen Wahl gegeben; denn insoweit wird diesen Wahlberechtigten die Wahlausübung in formal gleicher Weise wie denjenigen, die zum Wahllokal gehen können, ermöglicht.Abs. 29
In dieser Fallgruppe ist auch zu berücksichtigen, daß beim E-Voting die Grundsätze der freien und gleichen Wahl nicht in stärkerem Maße beeinträchtigt werden als bei der Briefwahl. Würden also diejenigen, die sonst per Brief wählen würden, nun statt dessen per Internet wählen, läge dadurch keine schwerere Beeinträchtigung der Grundsätze der freien und geheimen Wahl als bisher durch die Briefwahl vor. Vielmehr führt die oben unter C II 1 erfolgte Abwägung der kollidierenden Wahlrechtsgrundsätze auch hier dazu, daß insoweit, als daß statt an der Briefwahl an der Wahl per Internet teilgenommen wird, der Gesetzgeber mit der Einführung des E-Voting seinen ihm zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritte. Abs. 30

D. Fazit

Die Einführung des E-Voting ist grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig, wenn für die Wahl per Internet die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins (ebenso wie bei der Briefwahl) erfüllt werden. Insbesondere scheinen die technischen Herausforderungen an den sicheren Übermittlungsvorgang der Daten bewältigt, wofür jedoch eine ständige Aktualisierung des Wahlvorgangs erforderlich ist.
JurPC Web-Dok.
137/2001, Abs. 31

Fußnoten:

(1) BT-Drucks. 13/11004 vom 22.06.1998, S. 81.
(2) S. dazu die Informationen unter www.internetwahlen.de.
(3) S. zu den technischen Einzelheiten sogleich unten, B.
(4) Man siehe dazu nur die Fülle der Diskussionsbeiträge unter www.politik-digital.de.
(5) Vgl. hierzu Rüß, MMR 2000, 73.
(6) Geis, NJW 1997, 3000 ff.
(7) www.internetwahlen.de.
(8) Sozialwahl Osnabrück: www.internetwahlen.de.
(9) BVerfGE 36, 139 (141 f.); 47, 253 (276 f.); Pieroth/Schlink, Staatsrecht II, 12. Aufl. 1996, Rdn. 1120.
(10) BVerfGE 11, 266 (271); Erichsen, Jura 1983, 635 (636 f.); H. Meyer, HdbStR II, § 38 Rdn. 1 ff.
(11) BVerfGE 28, 220 (225).
(12) BVerfGE 58, 202 (205).
(13) Eine andere Beurteilung könnte sich hier freilich ergeben, wenn E-Voting die einzige Wahlmöglichkeit bildete.
(14) So auch Rüß MMR 2000, 73 (74).
(15) BVerfGE 7, 63 (68).
(16) BVerfGE 47, 253 (279 f.); Erichsen, Jura 1983, 635 (640); Pieroth/Schlink, Rdn. 1127.
(17)A.A. wohl Meyer, Hdb.StR II, § 38 Rdn. 9.
(18) S.o. B.
(19)BVerfGE 7, 63 (69); 15, 165 (166); 47, 253 (282); 66, 369 (380 f.); Schneider, AK, Art 38 Rdn. 47.
(20) BVerfGE 11, 266 (272); 85, 148 (157); vgl. Tauss, in: Jahrbuch Telekommunikation und Gesellschaft 1999, S. 290.
(21)Pieroth/Schlink, Rdn. 506; Meyer, HdbStR II, § 38 Rdn. 25.
(22) S.o. B; Rüß, MMR 2000, 73 (74).
(23) BVerfGE 12, 135 (139).
(24) Sachs, Art 38 Rdn. 97; diesbezüglich zur Internetwahl s. Rüß, MMR 2000, 73 (75).
(25) Pieroth/Schlink, Rdn. 1133.
(26) V.Münch/ Kunig, Art 38 Rdn. 57; Brockmeyer, in: Schmidt-Bleibtreu, Art 38 Rdn. 19.
(27) Meyer, Hdb.StR II, § 38 Rdn. 13.
(28) Jarass/Pieroth, Art 38 Rdn. 21; Erichsen, Jura 1983, 636.
(29) BVerfGE 3, 19 (24 f.); 5, 77 (81); 59, 119 (124).
(30)BVerfGE 59, 119 (124); BVerwG DVBl. 1986, 240; Pieroth/Schlink, Rdn. 1135.
(31) 1957: 4,9 %; 1961: 5,8 %; 1965: 7,3 %; 1969: 7,1 %; 1972: 7,2 %; 1976: 10,7 %; 1980: 13,0 %; 1982: 10,5%; 1987: 11,1%; 1990: 9,4 %; s. v. Münch, Art 38 Rdn. 19.
(32) Vgl. BVerfGE 59, 119 (126 f.).
(33) Vgl. BVerfGE 59, 119 (126 f.).
(34) Vgl. Seifert, DÖV 1958, 513 (514).
(35) BVerfGE 28, 220 (225).
(36) Eine höhere Wahlbeteiligung durch E-Voting erwartet Tauss (Fußn. 20), S. 291; a.A. Bull, in: Jahrbuch Telekommunikation und Gesellschaft 1999, S. 295; Schreiber, DVBl. 1999, 345 (355).
(37) S.o. C II 1.
* Jens von Lackum legt nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg und Münster zur Zeit seine erste juristische Staatsprüfung in Münster ab. Er ist Stipendiat der Studienstiftung des deutschen Volkes und hat bereits im Urheber- und Internetrecht veröffentlicht.
Henning Werner hat im März 2001 die erste Juristische Staatsprüfung in Münster abgelegt. Schwerpunkte seines Studiums in Heidelberg, Uppsala (Schweden) und Münster waren unter anderem Multimedia- und Rundfunkrecht. Mit dem Thema E-Voting beschäftigte er sich im Rahmen seiner Zusatzausbildung zum Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Universität Münster.
[online seit: 03.07.2001]
Zitiervorschlag: Autoren, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Lackum, Jens von, Verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Electronic Voting - JurPC-Web-Dok. 0137/2001