JurPC Web-Dok. 116/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/200116591

Felix Gantner, Peter Ebenhoch *

Der Saarbrücker Standard für Gerichtsentscheidungen (kommentierte Fassung)

JurPC Web-Dok. 116/2001, Abs. 1 - 4


Am 9. EDV-Gerichtstag in Saarbrücken wurde der Saarbrücker Standard für Gerichtsentscheidungen beschlossen. Es handelt sich dabei um eine XML-DTD, die eine erweiterbare Grundstruktur für den Austausch von Entscheidungsdokumenten festlegt und erweitert werden kann. Der Standard soll eine einfache inhaltliche Erschließung von Gerichtsurteilen ermöglichen und Inkompatibilitäten beim Austausch von Daten vermeiden helfen. Die DTD wurde von Dipl.-Ing. Mag. Felix Gantner (infolex) und Mag. Peter Ebenhoch (epico Informationssysteme GmbH) vorbereitet, zusammen mit Dr. Kraft (C. H. Beck-Verlag) und Hr. Erbguth (Gauss Interprise) sowie Hr. Murk Muller verfeinert. Im folgenden wird die DTD in kommentierter Form dargestellt, wobei auch auf mögliche Erweiterungen hingewiesen wird. Im Anschluß daran wird ein Urteil des VwGH Wien als Beispiel für die Verwendung der DTD als XML-Dokument aufbereitet. Der Schwerpunkt des Standards liegt in der vorliegenden Fassung auf der Strukturierung und Definition von Metadaten zum Entscheidungstext, nicht jedoch auf der Strukturierung des Entscheidungstextes selbst. Die Autoren sind für Anregungen, Kritikpunkte und Vorschläge für Erweiterungen, die sich aus der praktischen Anwendung ergeben, dankbar. Sie werden in weiteren Versionen des Standards berücksichtigt, um sicherzustellen, daß der Saarbrücker Standard ein praxisrelevantes und -taugliches Austauschformat für Gerichtsentscheidungen ist. JurPC Web-Dok.
116/2001, Abs. 1

Teil 1: Die DTD

<!ELEMENT entscheidung (gericht, spruchkoerper?, typ?, datum, aktenzeichen, normen, schlagwoerter?, ((kurztext, text?) text), fundstelle?, vorinstanz?, entscheidungszitat?, sachgebiet?)>Die Struktur eines Entscheidungsdokuments:
gericht: Angaben zum Gericht
spruchkoerper: Art des Spruchkörpers (optional)
typ: Entscheidungstyp (optional)
datum: Entscheidungsdatum
aktenzeichen: Aktenzeichen der Entscheidung
normen: Rechtsvorschriften
schlagwoerter: Schlagwörter zum Entscheidungstext
Alternativ können folgende Texte enthalten sein: Kurztext und Volltext (optional) oder Volltext und kein Kurztext
fundstelle: Publikation (optional)
vorinstanz: Angaben zur Vorentscheidung (optional)
entscheidungszitat: Verweise auf andere Entscheidungen (optional)
sachgebiet: Sachgebietsangaben (optional)
Nicht enthalten sind in dieser Dokumentstruktur Angaben zum Verfasser, Versionsangaben und Protokollierungen für Änderungen (Änderungsdatum, Bearbeiter, ...). Bei Bedarf sind die entsprechenden Elemente zu ergänzen.
<!ELEMENT gericht (gerichtstyp, ort?)>
<!ELEMENT ort (#PCDATA)>
<!ELEMENT gerichtstyp (#PCDATA)>
Gericht setzt sich aus dem Gerichtstyp und einer Ortsangabe (optional) zusammen. ZB BGH, OGH, VwGH Wien, OLG Hamm
<!ELEMENT spruchkoerper (#PCDATA)>Angaben zur Art des Spruchkörpers. ZB verstärkter Senat, 2.Senat
<!ELEMENT typ (#PCDATA)>Typ sind zB: urteil, beschluss, vorlagebeschluss, dreierausschuss_beschluss, kammerbeschluss, antrag_auf_vorabentscheidung, rechtsentscheid_in_mietsachen, entscheidung, auesserung, stellungnahme, gutachten, einstweilige_verfuegung
<!ELEMENT datum (#PCDATA)>Entscheidungsdatum
<!ELEMENT aktenzeichen (#PCDATA)>Aktenzeichen der Entscheidung. Kann auch Bereiche enthalten. ZB B 2000/12/0231, AW 99/01/0003-5
Sollen bei Bereichsangaben einzelne Aktenzeichen unterschieden werden, müssen entsprechende Elemente ergänzt werden.
<!ELEMENT normen (norm+)>
<!ELEMENT norm (normbezeichnung, normuntergliederung?, fassung?)>
<!ELEMENT normbezeichnung (#PCDATA)>
<!ELEMENT normuntergliederung (#PCDATA)>
<!ELEMENT fassung (publikation | datum | (normbezeichnung, datum?, publikation?))>
Rechtsvorschriften: Es muß mindestens eine Norm angegeben werden.
Ein Normeintrag besteht aus der Bezeichnung (zB GG, BGB, AVG), Untergliederung (optional, zB §1, Art 2 Abs 3 Z 5) und einer Fassungsangabe (optional).
Die Fassung besteht entweder aus einer Publikation (ÖJZ 1999, 324) oder aus einer Datumsangabe oder aus einer Novellenbezeichnung (Norm) mit Datum (optional) und Publikation (optional).
<!ELEMENT publikation (publikationsorgan, jahr?, nummer?, seite?)>
<!ELEMENT publikationsorgan (#PCDATA)>
<!ELEMENT jahr (#PCDATA)>
<!ELEMENT nummer (#PCDATA)>
<!ELEMENT seite (#PCDATA)>
Publikation:
Publikationsorgan, Jahr (optional), Nummer (optional), Seite (optional)
<!ELEMENT fundstelle (publikation+)>Fundstellen von Veröffentlichungen. Eine oder mehrere Publikationen
<!ELEMENT schlagwoerter (schlagwort+)>
<!ELEMENT schlagwort(#PCDATA)>
Schlagwörter zur Entscheidung: Ein oder mehrere Schlagworte.
<!ELEMENT kurztext (kurztexteintrag+)>
<!ELEMENT kurztexteintrag (normen?, text, entscheidungszitat?, schlagwoerter?)>
<!ATTLIST kurztexteintrag
id ID #REQUIRED
typ (amtlich | nichtamtlich)#IMPLIED
verweis IDREFS #IMPLIED>
Kurztext: Ein oder mehrere Kurztexteinträge.
Dient der Darstellung von Kurztexten, Leit- bzw Rechtssätzen, die wichtige Aussagen der Entscheidung zusammenfassen.
Ein Kurztexteintrag besteht aus:
Normen (optional), Text, Entscheidungszitat (optional), Schlagwörter (optional).
Jedem Kurztexteintrag können Attribute zugeordnet werden:
ID: Jedem Kurztext wird eine im Dokument eindeutige ID zugeordnet, die dann für Verweise verwendet werden kann.
Typ: amtlich und nichtamtlich
Dient der Unterscheidung des Verfassers des Kurztextes.
Verweis: Ein oder mehrere IDs, für Verweise auf Absätze des Volltextes. Damit kann die inhaltliche Verbindung zwischen Kurztext und Volltext dargestellt werden.
<!ELEMENT text (absatz+)>
<!ELEMENT absatz (#PCDATA)>
<!ATTLIST absatz
id ID #IMPLIED>
Text enthält einen oder mehrere Absätze.
Jedem Absatz kann eine im Dokument eindeutige ID zugeordnet werden.
Da der Saarbrücker Standard nur eine Grundstruktur festlegt, wurde darauf verzichtet, die unterschiedlichen Strukturierungen von Texten im Detail auszuformulieren. Daher fehlen zB bei Absatz Elemente, die Tabellen, Verweise, Hervorhebungen, ... auszeichnen.
Ebenso ist uU eine weitere inhaltliche Differenzierung von Text notwendig, wie zB Sachverhalt, Spruch, rechtliche Erwägungen, ...
Alle diese Erweiterungen sind im Einzelfall einzufügen.
<!ELEMENT vorinstanz (vorinstanzzitat+)>
<!ELEMENT vorinstanzzitat (gericht, datum, aktenzeichen, anmerkung?)>
<!ELEMENT anmerkung (#PCDATA)>
Vorinstanz der Entscheidung: Enthält ein oder mehrere Vorinstanzzitate
. Vorinstanzzitat: Gericht, Datum, Aktenzeichen, Anmerkung (optional)
<!ELEMENT entscheidungszitat (zitat+)>
<!ELEMENT zitat (gericht, datum, aktenzeichen, publikation*, anmerkung?)>
<!ATTLIST zitat
zustimmungsmodus (zustimmen | ablehnen) #IMPLIED>
Entscheidungszitat: ein oder mehrere Zitate.
Dient der Erfassung von Verweisen auf andere Entscheidungen, die im Urteil zitiert werden.
Ein Zitat enthält:
Gericht, datum, Aktenzeichen, Anmerkung (optional)
Einem Zitat kann das Attribut Zustimmungsmodus mit den Werten zustimmen oder ablehnen zugeordnet werden.
<!ELEMENT sachgebiet (sachgebietseintrag+)>
<!ELEMENT sachgebietseintrag (#PCDATA)>
Sachgebiet enthält ein oder mehrere Sachgebietseinträge.
Abs. 2

Teil 2: Eine Musterentscheidung

Es folgen das VwGH-Erkenntnis 2000/04/0040 und die dazugehörigen Rechtssätze als Beispiel-XML-Dokument, das auf der oben dargestellten DTD basiert.Abs. 3
<?xml version=" 1.0" encoding=" iso-8859-1" ?>
<!DOCTYPE entscheidung SYSTEM " sbr_ents.dtd">
<entscheidung>
<gericht>
<gerichtstyp> VwGH </gerichtstyp>
<ort> Wien </ort>
</gericht>
<typ> erkenntnis </typ>
<datum> 20001108 </datum>
<aktenzeichen> 2000/04/0040 </aktenzeichen>
<normen>
<norm>
<normbezeichnung> AVG </normbezeichnung>
<normuntergliederung> §33 Abs3 </normuntergliederung>
</norm>
<norm>
<normbezeichnung> LVergG Stmk </normbezeichnung>
<normuntergliederung> §85 Abs3 </normuntergliederung>
</norm>
<norm>
<normbezeichnung> LVergG Stmk </normbezeichnung>
<normuntergliederung> §86 Abs2 </normuntergliederung>
</norm>
<norm>
<normbezeichnung> LVergG Stmk </normbezeichnung>
<normuntergliederung> §87 </normuntergliederung>
</norm>
<norm>
<normbezeichnung> LVergG Stmk </normbezeichnung>
<normuntergliederung> §88 Abs1 </normuntergliederung>
</norm>
<norm>
<normbezeichnung> LVergG Stmk </normbezeichnung>
<normuntergliederung> §88 Abs2 </normuntergliederung>
</norm>
<norm>
<normbezeichnung> LVergG Stmk </normbezeichnung>
<normuntergliederung> §90 Abs3 </normuntergliederung>
</norm>
<norm>
<normbezeichnung> LVergG Stmk </normbezeichnung>
<normuntergliederung> §91 Abs1 </normuntergliederung>
</norm>
</normen>
<kurztext>
<kurztexteintrag id=" kt1" typ=" amtlich">
<normen>
<norm>
<normbezeichnung> AVG </normbezeichnung>
<normuntergliederung> §33 Abs3 </normuntergliederung>
</norm>
<norm>
<normbezeichnung> LVergG Stmk </normbezeichnung>
<normuntergliederung> §88 Abs2 </normuntergliederung>
</norm>
<norm>
<normbezeichnung> LVergG Stmk </normbezeichnung>
<normuntergliederung> §91 Abs1 </normuntergliederung>
</norm>
</normen>
<text>
<absatz> Gemäß § 91 Abs. 1 Stmk. VergG 1995 gelten für das Verfahren vor dem Vergabekontrollsenat, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des AVG. Da im Stmk. VergG 1995 eine von § 33 Abs. 3 AVG abweichende Regelung nicht normiert ist, werden gemäß dieser Bestimmung die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. </absatz>
</text>
</kurztexteintrag>
<kurztexteintrag id=" kt2" typ=" amtlich">
<normen>
<norm>
<normbezeichnung> LVergG Stmk </normbezeichnung>
<normuntergliederung> §87 </normuntergliederung>
</norm>
<norm>
<normbezeichnung> LVergG Stmk </normbezeichnung>
<normuntergliederung> §88 Abs1 </normuntergliederung>
</norm>
<norm>
<normbezeichnung> LVergG Stmk </normbezeichnung>
<normuntergliederung> §88 Abs2 </normuntergliederung>
</norm>
</normen>
<text>
<absatz> Bei Stellung eines Nachprüfungsantrages nach erfolgtem Zuschlag gemäß § 88 Abs. 2 Stmk. VergG 1995 kommt es nicht darauf an, dass ein Vorverfahren im Sinne des § 87 Stmk. VergG 1995 durchgeführt wurde. Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nach erfolgtem Zuschlag ist nämlich ohne Rücksicht darauf zulässig, dass der Antragsteller den in seinem Nachprüfungsantrag gerügten Mangel auch bereits in einem Vorverfahren nach § 87 leg. cit. hätte geltend machen können, dies aber nicht getan hat. </absatz>
</text>
</kurztexteintrag>
<kurztexteintrag id=" kt3" typ=" amtlich">
<normen>
<norm>
<normbezeichnung> LVergG Stmk </normbezeichnung>
<normuntergliederung> §85 Abs3 </normuntergliederung>
</norm>
<norm>
<normbezeichnung> LVergG Stmk </normbezeichnung>
<normuntergliederung> §86 Abs2 </normuntergliederung>
</norm>
<norm>
<normbezeichnung> LVergG Stmk </normbezeichnung>
<normuntergliederung> §90 Abs3 </normuntergliederung>
</norm>
</normen>
<text>
<absatz> Nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 90 Abs. 3 Stmk. VergG 1995 hat der Vergabekontrollsenat im Falle der Feststellung einer Rechtsverletzung überdies auszusprechen, ob dem Antragsteller auch bei Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen der Zuschlag nicht erteilt worden wäre. Demnach trifft den Vergabekontrollsenat die Verpflichtung, konkret zu prüfen, ob dem Antragsteller bei Durchführung eines rechtmäßigen Vergabeverfahrens der Zuschlag zu erteilen gewesen wäre. Es genügt daher nicht, bloß abstrakt zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die einem Zuschlag an den Antragsteller entgegenstehen. Es muss vielmehr - in Gegenüberstellung mit den anderen zulässigen Anboten - geprüft werden, ob bei Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben, der Zuschlag richtigerweise an den Antragsteller zu erteilen gewesen wäre (Hinweis: E 31.5. 2000, Zl. 2000/04/0015). </absatz>
</text>
<entscheidungszitat>
<zitat>
<gericht>
<gerichtstyp> VwGH </gerichtstyp>
<ort> Wien </ort>
</gericht>
<datum> 20000531 </datum>
<aktenzeichen> 2000/04/0015 </aktenzeichen>
</zitat>
</entscheidungszitat>
</kurztexteintrag>
</kurztext>
<text>
<absatz> Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der Landeshauptstadt Graz, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. K und Mag. A, Rechtsanwälte in G, gegen den Bescheid des Vergabekontrollsenates des Landes Steiermark vom 2. Juli 1998, Zl. VKS O 1-1998/16, betreffend Feststellung gemäß § 86 Abs. 2 Stmk. Vergabegesetz (mitbeteiligte Partei: Firma O GmbH, W), zu Recht erkannt: </absatz>
<absatz> Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. </absatz>
<absatz> Das Land Steiermark als Rechtsträger der belangten Behörde hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. </absatz>
<absatz> Der weitere Text des Erkenntnis wurde aus Platzgründen nicht übernommen. </absatz>
</text>
<sachgebiet>
<sachgebietseintrag> L72006 Beschaffung Vergabe Steiermark </sachgebietseintrag>
<sachgebietseintrag> 40/01 Verwaltungsverfahren </sachgebietseintrag>
</sachgebiet>
</entscheidung>
JurPC Web-Dok.
116/2001, Abs. 4
* Dipl. Ing. Mag. Felix Gantner, EDV-Berater für Rechtsinformatik, Experte für Rechtsdatenbanken, EDV-gestützte Gerichts-, Verwaltungs- und Kanzleiorganisation und medienneutrales Publizieren im juristischen Bereich (XML), Leiter des Österreichischen Forschungsinstituts für Rechtsinformatik. E-Mail: gantner@infolex.at

Mag. Peter Ebenhoch, Jurist und Rechtsinformatiker, Spezialist für medienneutrales Publizieren (XML). Lehrbeauftragter an der Universität Wien, Donauuniversität Krems, Fachhochschule Eisenstadt. Gründer der epico Informationssysteme GmbH www.epico.at, die seit Anfang März mit www.legalo.atonline ist. E-Mail: pe@epico.at
[online seit: 07.05.2001]
Zitiervorschlag: Autoren, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Gantner, Felix, Der Saarbrücker Standard für Gerichtsentscheidungen (kommentierte Fassung) - JurPC-Web-Dok. 0116/2001