Felix Gantner, Peter Ebenhoch *Der Saarbrücker Standard für Gerichtsentscheidungen (kommentierte Fassung)JurPC Web-Dok. 116/2001, Abs. 1 - 4 |
Am 9. EDV-Gerichtstag in Saarbrücken wurde der Saarbrücker Standard für Gerichtsentscheidungen beschlossen. Es handelt sich dabei um eine XML-DTD, die eine erweiterbare Grundstruktur für den Austausch von Entscheidungsdokumenten festlegt und erweitert werden kann. Der Standard soll eine einfache inhaltliche Erschließung von Gerichtsurteilen ermöglichen und Inkompatibilitäten beim Austausch von Daten vermeiden helfen. Die DTD wurde von Dipl.-Ing. Mag. Felix Gantner (infolex) und Mag. Peter Ebenhoch (epico Informationssysteme GmbH) vorbereitet, zusammen mit Dr. Kraft (C. H. Beck-Verlag) und Hr. Erbguth (Gauss Interprise) sowie Hr. Murk Muller verfeinert. Im folgenden wird die DTD in kommentierter Form dargestellt, wobei auch auf mögliche Erweiterungen hingewiesen wird. Im Anschluß daran wird ein Urteil des VwGH Wien als Beispiel für die Verwendung der DTD als XML-Dokument aufbereitet. Der Schwerpunkt des Standards liegt in der vorliegenden Fassung auf der Strukturierung und Definition von Metadaten zum Entscheidungstext, nicht jedoch auf der Strukturierung des Entscheidungstextes selbst. Die Autoren sind für Anregungen, Kritikpunkte und Vorschläge für Erweiterungen, die sich aus der praktischen Anwendung ergeben, dankbar. Sie werden in weiteren Versionen des Standards berücksichtigt, um sicherzustellen, daß der Saarbrücker Standard ein praxisrelevantes und -taugliches Austauschformat für Gerichtsentscheidungen ist. | JurPC Web-Dok. 116/2001, Abs. 1 |
Teil 1: Die DTD |
| Abs. 2 |
Teil 2: Eine Musterentscheidung |
Es folgen das VwGH-Erkenntnis 2000/04/0040 und die dazugehörigen Rechtssätze als Beispiel-XML-Dokument, das auf der oben dargestellten DTD basiert. | Abs. 3 |
<?xml version=" 1.0" encoding=" iso-8859-1"
?> <!DOCTYPE entscheidung SYSTEM " sbr_ents.dtd"> <entscheidung> <gericht> <gerichtstyp> VwGH </gerichtstyp> <ort> Wien </ort> </gericht> <typ> erkenntnis </typ> <datum> 20001108 </datum> <aktenzeichen> 2000/04/0040 </aktenzeichen> <normen> <norm> <normbezeichnung> AVG </normbezeichnung> <normuntergliederung> §33 Abs3 </normuntergliederung> </norm> <norm> <normbezeichnung> LVergG Stmk </normbezeichnung> <normuntergliederung> §85 Abs3 </normuntergliederung> </norm> <norm> <normbezeichnung> LVergG Stmk </normbezeichnung> <normuntergliederung> §86 Abs2 </normuntergliederung> </norm> <norm> <normbezeichnung> LVergG Stmk </normbezeichnung> <normuntergliederung> §87 </normuntergliederung> </norm> <norm> <normbezeichnung> LVergG Stmk </normbezeichnung> <normuntergliederung> §88 Abs1 </normuntergliederung> </norm> <norm> <normbezeichnung> LVergG Stmk </normbezeichnung> <normuntergliederung> §88 Abs2 </normuntergliederung> </norm> <norm> <normbezeichnung> LVergG Stmk </normbezeichnung> <normuntergliederung> §90 Abs3 </normuntergliederung> </norm> <norm> <normbezeichnung> LVergG Stmk </normbezeichnung> <normuntergliederung> §91 Abs1 </normuntergliederung> </norm> </normen> <kurztext> <kurztexteintrag id=" kt1" typ=" amtlich"> <normen> <norm> <normbezeichnung> AVG </normbezeichnung> <normuntergliederung> §33 Abs3 </normuntergliederung> </norm> <norm> <normbezeichnung> LVergG Stmk </normbezeichnung> <normuntergliederung> §88 Abs2 </normuntergliederung> </norm> <norm> <normbezeichnung> LVergG Stmk </normbezeichnung> <normuntergliederung> §91 Abs1 </normuntergliederung> </norm> </normen> <text> <absatz> Gemäß § 91 Abs. 1 Stmk. VergG 1995 gelten für das Verfahren vor dem Vergabekontrollsenat, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des AVG. Da im Stmk. VergG 1995 eine von § 33 Abs. 3 AVG abweichende Regelung nicht normiert ist, werden gemäß dieser Bestimmung die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. </absatz> </text> </kurztexteintrag> <kurztexteintrag id=" kt2" typ=" amtlich"> <normen> <norm> <normbezeichnung> LVergG Stmk </normbezeichnung> <normuntergliederung> §87 </normuntergliederung> </norm> <norm> <normbezeichnung> LVergG Stmk </normbezeichnung> <normuntergliederung> §88 Abs1 </normuntergliederung> </norm> <norm> <normbezeichnung> LVergG Stmk </normbezeichnung> <normuntergliederung> §88 Abs2 </normuntergliederung> </norm> </normen> <text> <absatz> Bei Stellung eines Nachprüfungsantrages nach erfolgtem Zuschlag gemäß § 88 Abs. 2 Stmk. VergG 1995 kommt es nicht darauf an, dass ein Vorverfahren im Sinne des § 87 Stmk. VergG 1995 durchgeführt wurde. Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nach erfolgtem Zuschlag ist nämlich ohne Rücksicht darauf zulässig, dass der Antragsteller den in seinem Nachprüfungsantrag gerügten Mangel auch bereits in einem Vorverfahren nach § 87 leg. cit. hätte geltend machen können, dies aber nicht getan hat. </absatz> </text> </kurztexteintrag> <kurztexteintrag id=" kt3" typ=" amtlich"> <normen> <norm> <normbezeichnung> LVergG Stmk </normbezeichnung> <normuntergliederung> §85 Abs3 </normuntergliederung> </norm> <norm> <normbezeichnung> LVergG Stmk </normbezeichnung> <normuntergliederung> §86 Abs2 </normuntergliederung> </norm> <norm> <normbezeichnung> LVergG Stmk </normbezeichnung> <normuntergliederung> §90 Abs3 </normuntergliederung> </norm> </normen> <text> <absatz> Nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 90 Abs. 3 Stmk. VergG 1995 hat der Vergabekontrollsenat im Falle der Feststellung einer Rechtsverletzung überdies auszusprechen, ob dem Antragsteller auch bei Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen der Zuschlag nicht erteilt worden wäre. Demnach trifft den Vergabekontrollsenat die Verpflichtung, konkret zu prüfen, ob dem Antragsteller bei Durchführung eines rechtmäßigen Vergabeverfahrens der Zuschlag zu erteilen gewesen wäre. Es genügt daher nicht, bloß abstrakt zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die einem Zuschlag an den Antragsteller entgegenstehen. Es muss vielmehr - in Gegenüberstellung mit den anderen zulässigen Anboten - geprüft werden, ob bei Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben, der Zuschlag richtigerweise an den Antragsteller zu erteilen gewesen wäre (Hinweis: E 31.5. 2000, Zl. 2000/04/0015). </absatz> </text> <entscheidungszitat> <zitat> <gericht> <gerichtstyp> VwGH </gerichtstyp> <ort> Wien </ort> </gericht> <datum> 20000531 </datum> <aktenzeichen> 2000/04/0015 </aktenzeichen> </zitat> </entscheidungszitat> </kurztexteintrag> </kurztext> <text> <absatz> Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der Landeshauptstadt Graz, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. K und Mag. A, Rechtsanwälte in G, gegen den Bescheid des Vergabekontrollsenates des Landes Steiermark vom 2. Juli 1998, Zl. VKS O 1-1998/16, betreffend Feststellung gemäß § 86 Abs. 2 Stmk. Vergabegesetz (mitbeteiligte Partei: Firma O GmbH, W), zu Recht erkannt: </absatz> <absatz> Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. </absatz> <absatz> Das Land Steiermark als Rechtsträger der belangten Behörde hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. </absatz> <absatz> Der weitere Text des Erkenntnis wurde aus Platzgründen nicht übernommen. </absatz> </text> <sachgebiet> <sachgebietseintrag> L72006 Beschaffung Vergabe Steiermark </sachgebietseintrag> <sachgebietseintrag> 40/01 Verwaltungsverfahren </sachgebietseintrag> </sachgebiet> </entscheidung> | JurPC Web-Dok. 116/2001, Abs. 4 |
* Dipl. Ing. Mag. Felix
Gantner, EDV-Berater für Rechtsinformatik, Experte für
Rechtsdatenbanken, EDV-gestützte Gerichts-, Verwaltungs- und
Kanzleiorganisation und medienneutrales Publizieren im juristischen Bereich
(XML), Leiter des Österreichischen Forschungsinstituts für
Rechtsinformatik. E-Mail: gantner@infolex.at Mag. Peter Ebenhoch, Jurist und Rechtsinformatiker, Spezialist für medienneutrales Publizieren (XML). Lehrbeauftragter an der Universität Wien, Donauuniversität Krems, Fachhochschule Eisenstadt. Gründer der epico Informationssysteme GmbH www.epico.at, die seit Anfang März mit www.legalo.atonline ist. E-Mail: pe@epico.at |
[online seit: 07.05.2001] |
Zitiervorschlag: Autoren, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Gantner, Felix, Der Saarbrücker Standard für Gerichtsentscheidungen (kommentierte Fassung) - JurPC-Web-Dok. 0116/2001 |