JurPC Web-Dok. 78/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/200015575

Marcus Willamowski *

Zitierfähigkeit von Internetseiten

JurPC Web-Dok. 78/2000, Abs. 1 - 14


Der Zugang zu elektronischen Medien spielt auch für Juristen eine immer bedeutendere Rolle. Gerade für Studenten und Referendare können die durch das Internet verfügbaren aktuellen Informationen zur Heranziehung im Rahmen von Seminararbeiten interessant sein. Die ständige Aktualisierung des Internets bereitet allerdings auch Schwierigkeiten bei der Frage, wie diese Quelle als Zitat in ein schriftliches Dokument eingebunden werden kann. Dieser Beitrag will dem Anwender hierzu eine kleine Anleitung an die Hand geben und ihn anhalten, die bei manchen noch bestehenden Schwierigkeiten mit diesem Medium höflich zu berücksichtigen.JurPC Web-Dok.
78/2000, Abs. 1

I. Einführung

Zahlreiche Institutionen unterhalten bereits eine eigene Internetseite (Website), auf der sie aktuelle Informationen veröffentlichen und zum größten Teil für jeden zugänglich machen. Auch für Juristen eröffnet sich dadurch die Möglichkeit, bei Ihrer Arbeit immer auf dem aktuellsten Stand zu sein. Dabei stellt sich jedoch auch die Frage, wie Internetseiten aufgrund ihrer ständigen Wandelbarkeit in ein herkömmliches Schriftstück als zuverlässige Quelle eingebunden werden können. Es ist davon auszugehen, dass - wie in der U.S.-amerikanischen Rechtspraxis - auch hierzulande die Bedeutung des Internets für Juristen stark zunehmen wird. Es empfiehlt sich daher auch für die Rechtswissenschaft, unbegründete Scheu vor diesem Medium abzubauen und die sich aus dem weltumspannenden Computernetzwerk ergebenden Quellen konstruktiv in die Arbeit einzubeziehen(1). Bei Beachtung einiger Punkte ist dies auch ohne Probleme möglich.Abs. 2

II. Zitierweise von Websites

1. Geltung der allgemeinen Zitiergebote

a. Zitierfähigkeit
Die in jedem Falle zuerst anzustellende Überlegung für den Anwender geht dahin, ob der Inhalt der in der Arbeit herangezogenen Internetseite überhaupt einen zitierfähigen Inhalt hat. Sicher wird dies der Fall sein, wenn Inhalt der Seite ein in sich geschlossenes Dokument ist, welches - ähnlich einem Aufsatz - auch zitiert werden könnte, wenn es nicht im Internet veröffentlicht worden wäre. Bedenklicher ist aber schon ein Zitat einer Internetseite, welche nur allgemein über ein Unternehmen, eine Institution oder ähnliches informiert. Grundsätzlich gilt also auch für Zitate von Internetseiten, dass diese einen nach allgemeinen Maßstäben zitierfähigen Inhalt haben müssen. Die anzustellende Überlegung geht in zwei Richtungen. Zum einen muss das Dokument als solches zitierfähig sein. Im weiteren Sinne ist allerdings auch zu prüfen, ob die Internetseite selbst zitierfähig ist. Bei der Frage nach der Zitierfähigkeit der Internetseite sind verschiedene Aspekte ausschlaggebend, welche speziell mit dem Internet zusammenhängen. Dieses Problem wird unten bei II.2.a. behandelt. Aus dem Gebot der Zitierfähigkeit ergibt sich zunächst, dass es als unzulässig anzusehen ist, abstrakt auf eine Internetseite zu verweisen (Bsp.: Informativ auch www.internetadresse.de)(2). Obgleich auch die Angabe von solchen Hauptadressen in der Regel zur Anzeige von Dokumenten führen wird, ist in dem Zitat stets der konkrete Dateiname des bezogenen Dokumentes anzugeben.
Bsp.: http://www.internetadresse.de/index/jura/dokument.html
Abs. 3
b. Vollständigkeit und Richtigkeit
Auch wenn sich die gängigen Internetprogramme aus Gründen der Vereinfachung mit der Eingabe nur eines Teils der Adresse begnügen, ist die Adresse vollständig, also inklusive der Angabe von http://www. zu zitieren. Vor allem hinsichtlich der Vollständigkeit des Zitats ist zu beachten, dass man zwar Computergrundwissen beim Leser voraussetzen kann, dies jedoch (noch) nicht hinsichtlich der Benutzung des Internets gelten kann. Aus diesem Grunde ist jeweils die gesamte Internetadresse eines bezogenen Schriftstücks anzugeben, also grundsätzlich so, wie sie in der Adresszeile der Internetsoftware erscheint. Bsp.: http://www.internetadresse.de/index/jura/dokument.html Abs. 4
c. Format
Die Tatsache, dass Internetadressen in der Form so genannter Hyperlinks(3) beim aktiven Umgang mit dem Computer in der Regel unterstrichen sind, ist zu vernachlässigen. Die Unterstreichung sollte weggelassen werden, da sie dem Computeranwender lediglich anzeigt, dass diese Adresse als Hyperlink auf eine andere Internetseite verweist. Solange der Umgang mit dem Internet nicht als alltäglich erachtet werden kann, stiftet dies nur Verwirrung. Zwar kann die Unterstreichung dem etwas versiertem Anwender die genaue Adresse anzeigen, so dass nicht die Gefahr besteht, dass der Leser vor oder hinter der Adresse stehende Angaben als Bestandteil der Adresse interpretiert. Der weniger erfahrene Leser wird jedoch unter Umständen annehmen, dass er Zugang zu der Website nur erhält, wenn auch er bei der Eingabe die Adresse unterstreicht (was technisch allerdings nicht möglich ist). Die Unterstreichung ist aber eine Folge der computerspezifischen Gestaltung des Internets und nicht notwendiger Bestandteil der bezeichneten Adresse. Sie ist damit gleichzeitig nicht notwendiger Bestandteil des Zitats. Um jedoch dem Dilemma zu entgehen, dass Anwender nicht zur Internetadresse gehörende Satzzeichen etc. als Bestandteil derselben auffassen, ist es empfehlenswert, das Zitat der Internetseite hervorzuheben. Dabei kann die Internetadresse zum Beispiel fett(4)oder kursiv gedruckt werden.Abs. 5

2. Notwendige Angaben

a. Verfasser und Titel
Aus dem Grundsatz, dass nur allgemein zitierfähige Dokumente mit der Angabe einer Internetseite nachgewiesen werden können, folgt die Notwendigkeit der Angabe von Verfasser und Titel des Dokuments. Die Geltung der allgemeinen Zitiergebote ist zu berücksichtigen (vgl. oben). Die Möglichkeit, das Internet als zusätzliche Quelle zur Verfügung zu haben, darf nicht mit einer sachlichen Erweiterung des zitierfähigen Inhalts verwechselt werden. Sollten Verfasser oder Titel aus dem einzubeziehenden Dokument nicht ersichtlich sein, wird sich der Anwender zunächst die Frage zu stellen haben, ob das Dokument tatsächlich zitierfähig ist. Fehlen Verfasser und Titel, ist ein Zitat unzulässig. Bejaht der Anwender dennoch die Zitierfähigkeit bei Fehlen einer der Angaben, so ist als Verfasser des Dokumentes der für die Veröffentlichung in Internet verantwortliche Herausgeber zu nennen (Bsp.: Verantwortlicher, ohne Verfasser, ohne Titel, http://www...). Dies gilt auch dann, wenn sich der verantwortliche Herausgeber aus der Internetadresse selbst ergibt. Insbesondere kann eine derartige Konstellation bei der Einbeziehung von Dokumenten von Behörden oder sonstigen öffentlichen Institutionen gegeben sein. Ob darüber hinaus die Angabe notwendig ist, dass ein konkreter Verfasser nicht bekannt ist, dürfte eine Frage des Einzelfalles sein. In der Regel wird diese Angabe aber erforderlich sein, wenn sich das Zitat nicht auf eine Internetseite einer anerkannten Institution bezieht (vor allem also bei privat betriebenen Internetseiten), da damit dem Leser ein zusätzlicher Anhaltspunkt für den Erkenntniswert des Dokuments an die Hand gegeben wird.

Bsp.:Verfasser, Titel, http://www.internetadresse.de/index/jura/dokument.html
Verfasser, ohne Titel, http://www.internetadresse.de/index/jura/dokument.html
Verfasser, Titel, Institution, http://www.institution.de/index/jura/dokument.html
Institution, Titel, http://www.institution.de/index/jura/dokument.html
Institution, ohne Titel, http://www.institution.de/index/jura/dokument.html
Grenzfall: Verantwortlicher, o.V., Titel, http://www.internetadresse.de/index/jura/dokument.html
Abs. 6
Zu betonen ist jedoch erneut, dass in einem solchen Fall die Frage der Zitierfähigkeit genau geprüft werden sollte. Eine weitere Besonderheit im Zusammenhang mit der Angabe von Verfasser und Titel, bzw. im weiteren Sinne mit der Zitierfähigkeit, stellt sich bei der Möglichkeit des so genannten download, vgl. dazu unter II.3.a.Abs. 7
b. Datum
Ein wesentliches Problem beim Zitat von Websites besteht darin, dass der Inhalt der einzelnen Seiten von dem jeweils Verantwortlichen jederzeit geändert oder gelöscht werden kann. Da es jedoch für das Zitat unerlässlich ist, festzuhalten, welchem Stand das Zitat und damit die Quelle entspricht, ist über die Adresse hinaus unbedingt ein Datum festzuhalten. Mehrere Möglichkeiten sind denkbar. Trägt das auf der Website veröffentlichte Dokument selbst ein Datum, so ist dieses Datum anzugeben, da es sich um das sachnächste Datum handelt. Ein derartiges Datum ist aber ersichtlich von der Veröffentlichung auf der Website unabhängig, so dass es am besten vor der Quellenangabe genannt wird.
Bsp.: Verfasser, Titel, 1.1.2000, http://www.internetadresse.de/index/jura/dokument.html
Abs. 8
Sollte das Dokument selbst kein Datum enthalten, so findet sich auf manchen Seiten ein Aktualisierungshinweis (z.B. diese Seite wurde zuletzt aktualisiert am...). Zunächst ist dabei zu beachten, dass nur das Aktualisierungsdatum der konkret zitierten Seite verwendet werden darf. Sollte sich also etwa ein Aktualisierungsdatum auf einer übergeordneten Seite finden, so sagt dies nicht notwendig etwas über die Aktualisierung der konkret zitierten Seite aus. Soweit sich jedoch auf der zitierten Seite ein solches Datum befindet, ist es nicht Bestandteil des Dokuments, sondern der Quelle. Dies ist im Zitat entsprechend deutlich zu machen, z.B. durch die Nennung des Datums nach der Quellenangabe.
Bsp.: Verfasser, Titel, http://www.internetadresse.de/projekte/jura.html (zuletzt aktualisiert am 1.1.2000).
Abs. 9
In den übrigen Fällen, in denen sich also das Datum des betreffenden Dokumentes nicht ohne weiteres feststellen lässt, ist schließlich das Datum anzugeben, an dem der Verfasser das Dokument der Internetseite entnommen hat.
Bsp.: Verfasser, Titel, http://www.internetadresse.de/index/jura/dokument.html (1.1.2000).
Abs. 10

3. Sonderfragen

a. Online-Ansicht contra Download
Viele Institutionen ermöglichen es dem Anwender, im Internet veröffentlichte Dokumente auf den eigenen Computer "herunterzuladen", sog. download. Hinsichtlich der Zitierfähigkeit sind derartige Angebote in der Regel einfachen Texten auf Internetseiten vorzuziehen, da es sich bei solchen Dokumenten in aller Regel um in sich abgeschlossene Texte handelt. Nicht selten finden sich aber Zitate, die den Verfasser und Titel bezeichnen und hinsichtlich der Quelle etwa lauten "erhältlich unter www...". Diese Vorgehensweise ist in zweierlei Hinsicht problematisch. Zum einen geht der Zitierende davon aus, dass der Leser in einer Weise mit dem Internet vertraut ist, die es ihm ohne Probleme ermöglicht, ein Dokument tatsächlich auch auf seinen Computer herunterzuladen. Dies ist vor allem dann fragwürdig, wenn Internetseiten ausschließlich den Download anbieten, also insbesondere nur Autor und Titel in Kurzfassung nennen und im übrigen auf die Möglichkeit des Downloads verweisen. Zum anderen wird hier allzu oft übersehen, dass mitunter - sollte es dem Leser tatsächlich gelingen, das Dokument auf seinen Computer zu übertragen - das Lesen dieser Dokumente nur mit besonderen Programmen möglich ist(5). Es ist aber nicht sicher, dass der Leser tatsächlich über das erforderliche Programm verfügt. Dies führt dazu, dass sich der Leser unter Umständen zunächst das entsprechende Programm besorgen muss, um schließlich mit diesem Programm das Dokument lesen zu können. Aufgrund der damit verbundenen, für den "einfachen" Anwender nicht unbedingt durchschaubaren bzw. zumutbaren Vorgängen kann man dies wohl (noch) nicht ohne weiteres erwarten. Das gilt cum grano salis auch für die gängigen Textverarbeitungsprogramme, da sich diese ebenfalls zahlreicher verschiedener Dateiformate bedienen(6). Es bieten sich daher aus meiner Sicht zwei Möglichkeiten an. Sollte das Dokument auch in Online-Ansicht verfügbar sein, so ist entsprechend den dargestellten Grundsätzen die Internet-Adresse anzugeben, auf der sich das Dokument befindet. Die Angabe der Download-Seite kann hilfsweise erfolgen. Dies gilt um so mehr, wenn auf der Download-Seite das Dokument tatsächlich nicht gelesen, sondern nur heruntergeladen werden kann. Abs. 11
Nur wenn ein Dokument, welches nur zum Download zur Verfügung steht, nach Ansicht des Verfassers von ausschlaggebender Bedeutung ist, sollte auf die Möglichkeit des Download verwiesen werden. Dann muss aber zumindest angegeben werden, in welchem Dateiformat das Dokument veröffentlicht wurde und welches Programm zur Ansicht des Dokumentes erforderlich ist(7). Dies gebietet das Gebot der Vollständigkeit des Zitats und zwar ungeachtet der Tatsache, dass dem unerfahrenen Anwender auch die Nennung des Programms nichts nützt, wenn er nicht weiß, wie er dieses Programm aus dem Internet erhält und auf seinem Computer installiert. Hinsichtlich der Zitierfähigkeit der Internetseite (nicht des Dokuments) ergibt sich aber bei Download-Seiten insoweit eine Erweiterung der oben unter II.a. dargestellten Grundsätze, als die Zitierfähigkeit der Seite, die den download anbietet, nicht gesondert zu prüfen ist. Dies ergibt sich daraus, dass es beim download - und natürlich erst recht dann, wenn das Dokument ausschließlich zum download verfügbar ist - entscheidend auf das Dokument selbst ankommt und nicht auf den Herkunftsort. Soweit also ein Dokument auf der Internetseite eines privaten Anbieters zum download verfügbar ist, steht die Tatsache, dass es sich um eine private Internetseite handelt, dem Zitat nicht entgegen. Um so wichtiger ist hier aber die Angabe von Verfasser und Titel des Dokuments.
Bsp.:Verfasser, Titel, http://www.internetadresse.de/download/dokument.pdf (1.1.2000) [Acrobat Reader 3.0]. Verfasser, Titel, 1.1.2000, erhältlich unter: http://www.internetadresse.de/download/dokument.rtf [Microsoft Word oder Word Perfect].
Abs. 12
b. Der entscheidende Punkt
Ein für den versierten Benutzer marginaler, für den unerfahrenen Anwender möglicherweise entscheidender Punkt ist die Frage nach dem "Punkt". Gemeint ist die Tatsache, dass Zitate im besonderen und Fußnoten im allgemeinen in aller Regel mit einem Punkt abgeschlossen werden. Zwar mag man als Verfasser von Zitaten auf den gesunden Menschenverstand vertrauen und hoffen, der Leser werde erkennen, dass es sich bei dem "Punkt" um ein Satzzeichen handelt. Gerade aber weil Websites ohne Zwischenabstand formuliert werden, empfiehlt es sich meines Erachtens für den Fall, dass ein Satz mit der Quellenangabe abschließt, hier ausnahmsweise nach dem Zitat und vor dem Satzzeichen eine Leerstelle einzufügen. Gleiches gilt natürlich auch für die anderen Satzzeichen wie etwa Komma und Semikolon. Absehen sollte man davon auch dann nicht, wenn die zitierte Internetseite selbst drucktechnisch hervorgehoben wird.
Bsp.:Verfasser, Titel, 1.1.2000, http://www.internetadresse.de/dokument.html . Verfasser, Titel, 1.1.2000, http://www.internetadresse.de/dokument.html ;Verfasser usw.
Abs. 13
Bei Beachtung dieser wenigen Richtlinien sollte es dem Verfasser möglich sein, eine Internetadresse als Quellenangabe in sein Dokument einzufügen.
JurPC Web-Dok.
78/2000, Abs. 14

Fußnoten:

(1) Herberger, NJW 1998, 2801.
(2) Dies gilt selbstverständlich nicht für Beiträge, welche die Nutzungsmöglichkeiten des Internets selbst beschreiben und Hinweise zu informativen Quellen geben wollen. So z.B. Herberger, NJW 1998, 2801.
(3)Hyperlinks sind elektronische Querverweise, welche bei ihrer Benutzung (i.d.R. durch einfaches Anklicken) eine andere Internetseite anzeigen.
(4) So z. B. Herberger, NJW 1998, 2801 und NJW 1998, 2882; Weber, NJW 1998, 2805.
(5)Vgl. z.B. auch Herberger, NJW 1998, 2801, 2802 in Fußn. 2.
(6) Z.B. ".doc" für Microsoft Word, ".wpd" für Word Perfect.
(7) Man könnte hier aus wettbewerbsrechtlicher Sicht u. U. darüber streiten, ob der Zitierende nicht mehrere Programme angeben muss, um dem Anschein der Bevorzugung eines Softwareherstellers entgegenzuwirken. Dies zu erörtern ist hier aber nicht der Platz. Vgl. zu einem ähnlichen Fragenkreis im Rahmen der Zitiertechnik Hirte, Zugang zu Rechtsquellen und Rechtsliteratur, S. 72 m.w.N.
* Marcus Willamowski ist z.Zt. noch als Rechtsreferendar in Regensburg tätig. Im vergangenen Jahr hat er seine Promotion in Jena bei Prof. Hirte abgeschlossen; im Jahr 1998 hat er ein Graduiertenstudium (LL.M.) an der Universität San Diego (USA) abgeschlossen.
[online seit: 22.05.2000]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Willamowski, Marcus, Zitierfähigkeit von Internetseiten - JurPC-Web-Dok. 0078/2000