Mailinglisten und unerlaubte Rechtsberatung- Anmerkungen zu einem aktuellen Problem -JurPC Web-Dok. 63/2000, Abs. 1 - 9 |
Anlass für diese Ausführungen ist ein konkreter
Fall, der nachfolgend vereinfacht und gekürzt wiedergegeben wird:
In einer Mailingliste für Urheberrecht stellte ein Listenteilnehmer an die Mailingliste folgende Frage: "In unserer Präsenzbibliothek wird ein vergriffener Titel benötigt. Er konnte über Fernleihe beschafft werden, wird aber dauernd gebraucht. Das Werk ist seit 1977 vergriffen, eine Neuauflage ist nicht geplant. Dürfen wir den Titel einmal kopieren und diese Kopie im Katalog aufführen?" Ein Listenteilnehmer - Nichtjurist - beantwortete unter Bezugnahme auf entsprechende Paragraphen des UrhG und Zitate aus einem Kommentar zum Urheberrecht die Frage positiv. Kurze Zeit später teilte er der Liste mit, es sei ihm von einem Rechtsanwalt angedroht worden, wenn in Zukunft die Beantwortung konkreter Rechtsfragen in der Mailingliste nicht unterbleibe, werde er den Auskunftgeber und jeden einzelnen Teilnehmer der Liste wegen unerlaubter Rechtsberatung abmahnen. | JurPC Web-Dok. 63/2000, Abs. 1 |
Auf die historische Problematik des RBerG, die in der anschließenden Diskussion unter den Listenteilnehmern erörtert worden ist, soll hier ebensowenig eingegangen werden wie auf verfassungsrechtliche Fragen in Bezug auf dieses Gesetz. | Abs. 2 |
RBerG Art 1 § 8, Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung vom 02.03.1974, gültig ab 01.01.1975 lautet: "Ordnungswidrig handelt, wer fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt, ohne die nach diesem Artikel erforderliche Erlaubnis zu besitzen,...". | Abs. 3 |
Da der Fragesteller ein konkretes urheberrechtliches Problem schildert und nach der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Problemlösung fragt, handelt es sich um eine Rechtsangelegenheit, die für die übrigen Listenteilnehmer "fremd" im Sinne des Gesetzes ist. | Abs. 4 |
Eine Erlaubnis liegt nicht vor.
Auch die Voraussetzungen des RBerG Art 1 § 2 "wissenschaftlich begründete Gutachten" sind nicht gegeben. Dass es sich auch bei sorgfältig begründeten Diskussionsbeiträgen in der Regel nicht um wissenschaftliche Gutachten im Sinne dieser Vorschrift handelt, bedarf keiner ausführlichen Erörterung. Die Rechtsprechung hat hierzu klare und strenge Anforderungen aufgestellt. So verlangt etwa OLG Karlsruhe(1), dass es sich um Gutachten handelt, "die von Hochschullehrern oder sonstigen akademisch vorgebildeten Personen mit speziellen Fachkenntnissen erstellt werden"..."neben der Befähigung des Gutachters zur wissenschaftlichen Arbeitsweise"...muß das Gutachten "eine eingehende Auseinandersetzung mit allen in Frage kommenden Aspekten der Rechtslage unter Einbeziehung der unterschiedlichen in Rechtsprechung und Rechtslehre vertretenen Meinungen enthalten und die Rechtslage unter Außerachtlassung von Zweckmäßigkeitserwägungen objektiv darstellen". Dass dies bei den hier in Rede stehenden Beiträgen nicht angenommen werden kann, bedarf wegen Offenkundigkeit keiner weiteren Begründung. | Abs. 5 |
Dass diese Rechtsangelegenheit "besorgt" wird, dürfte letztlich auch nicht zweifelhaft sein. Nach dem BayObLG(2) ist die Besorgung einer Rechtsangelegenheit "jede Tätigkeit, durch die eine fremde Rechtsangelegenheit unmittelbar gefördert wird". Wenn eine konkrete Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Handlung konkret beantwortet wird, sind diese Voraussetzungen gegeben. | Abs. 6 |
Zu prüfen ist jedoch die Frage nach der geschäftsmäßigen
Besorgung.
Schon die Umstände des Falles lassen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme geschäftsmäßigen Handelns zweifelhaft erscheinen. Dass die Teilnahme an einer wissenschaftlich ausgerichteten Mailingliste über ein juristisches Spezialgebiet geschäftsmäßig erfolgt, dürfte allenfalls in ganz seltenen Ausnahmefällen festzustellen sein. Bei der vorliegenden Fallgestaltung, in der es sich bei den Teilnehmern meist um engagierte - sit venia verbo - "Hobby-Urheberrechtler" handelt, scheidet dies aus. Nach BayObLG(3)bedeutet "geschäftsmäßiges Handeln" im Sinne der Vorschrift Handeln in der Absicht, "die Besorgung in gleicher Weise zu wiederholen und sie zu einem wiederkehrenden Bestandteil" der "wirtschaftlichen Betätigung zu machen"(4). Zwar kann Geschäftsmäßigkeit auch schon bei einmaliger Tätigkeit vorliegen, nämlich dann, wenn "die einmalige Tätigkeit bereits so angelegt ist, dass sie die Absicht künftiger Wiederholung indiziert". Die Wiederholungsabsicht "muß aus den Umständen geschlossen werden, die in der Gesamtheit , ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und nach ihrem Anlaß beurteilt werden müssen"(5). Nach OLG Düsseldorf(6) ist zur Bejahung der Geschäftsmäßigkeit notwendig, dass die Tätigkeit "nicht lediglich aus besonderen Gründen als "Gefälligkeit oder bei Gelegenheit" ausgeübt wird. Es ist zwar durchaus davon auszugehen, dass die Listenteilnehmer die Absicht haben, im Rahmen von Diskussionen in der Mailingliste auch künftig über konkrete Rechtsfälle ihre Meinung zu äußern; Anhaltspunkte dafür, dass sie dies zu einem wiederkehrenden Bestandteil ihrer wirtschaftlichen Betätigung machen wollen, sind bei lebensnaher Betrachtung jedoch nicht zu erkennen. Vielmehr erfolgt dies in der Regel lediglich "bei Gelegenheit". | Abs. 7 |
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine unerlaubte Rechtsberatung bei Diskussionsbeiträgen in der Regel zu verneinen sein dürfte, weil keine geschäftsmäßige Besorgung im Sinne des Gesetzes vorliegt. | Abs. 8 |
Der Vollständigkeit halber soll noch auf folgendes
hingewiesen werden: Für den Fall, dass man, abweichend von den vorstehenden
Ausführungen, einen Verstoß gegen das RBerG annimmt, kann nicht ohne
weiteres von Ansprüchen von Rechtsanwälten als Dritten auf
Unterlassung weiterer Verstöße gegen das RBerG ausgegangen werden.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht(7)beispielsweise hat solche Unterlassungsansprüche ausdrücklich
verneint. (WM) | JurPC Web-Dok. 63/2000, Abs. 9 |
Fußnoten:(1) Urteil vom 25. März 1987 - 6 U 226/86 -, Rbeistand 1988, 9 - 11(2)Beschluss vom 17. Juli 1980 - 3 Ob Owi 95/80 -, BayObLGSt 1980 58 - 59 (3) aaO mit umfangreichen Nachweisen (4) so OLG Düsseldorf zu dem Begriff der "geschäftsmäßigen Hilfeleistung" im Sinne von StBerG § 2, der mit dem Begriff "geschäftsmäßig" i.S. des RberG identisch sein dürfte, Beschluss vom 25. Februar 1988 - 5 Ss (OwiG) 9/88 - 37/88 I -, StB 1988, 236, unter Bezugnahme auf OLG Hamburg - Ss 30/51 - MDR 1951, 693 (5) OLG Hamm, Beschluss vom 21. Mai 1997 - 2 Ss Owi 499/97 - NJW 1998, 92 - 93 (6) aaO (7)Urteil vom 22. August 1995 - 6 U 144/95 -, WRP 1996, 754 - 756 |
[online seit: 10.04.2000] |
Zitiervorschlag: Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: -WM-, Redaktion, Mailinglisten und unerlaubte Rechtsberatung - JurPC-Web-Dok. 0063/2000 |