| Nach Auffassung des Landesbeauftragten für Datenschutz
Niedersachsen, Dr. Gerhard Drönsch, verstößt eine von einer
privaten Firma erstellte Gebäudedatenbank nicht gegen geltendes
Datenschutzrecht. In einer auf den Internet-Seiten des Landesbeauftragten für
Datenschutz Niedersachsen veröffentlichten
Pressemitteilungheißt es hierzu, daß die Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
ausscheide, weil die Daten nicht "in oder aus Dateien" verarbeitet würden.
Die Gebäudedatenbank hatte bundesweit Aufsehen erregt und war auch
Gegenstand einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 11.03.1999,
Az.: 20 L 3757/98 (= JurPC Web-Dok. 81/1999,
Abs. 1 - 29).
| Abs. 1 |