Gerhard Laga (1)Neue Techniken im World Wide Web - Eine Spielwiese für Juristen?JurPC Web-Dok. 25/1998, Abs. 1 - 50 |
1. Hypertext Links - Die Fäden des World Wide Web (WWW) |
Hypertext Reference (HREF) Links sind die einfachste und häufigste Form der Querverweisungen im WWW. Solch ein Link besteht meist aus einem Text, der sich in der Farbe vom restlichen Text abhebt und zusätzlich unterstrichen ist. Er dient ähnlichen Zwecken wie Fußnoten und gibt nähere Informationen zu dem unterstrichenen ("gelinkten") Text wieder. Der Anwender muß aber nicht nach den zusätzlichen Informationen suchen, sondern ein Mausklick genügt und der Internetbrowser lädt die "gelinkte" Homepage, wobei die ursprüngliche Homepage normalerweise verlassen wird. | JurPC Web-Dok.
25/1998, Abs. 1 |
Der österreichische Jurist stellt meist sofort die Frage: "Darf er denn das?" Kann sich der Inhaber der "gelinkten" Seite dagegen wehren? | Abs. 2 |
Um diese Frage beantworten zu können hilft es, die Geschichte des WWW und dessen Erfolgsrezept zu beleuchten. Die Erfinder des WWW, Tim Berners-Lee(2) und Robert Caillau, erarbeiteten während der 80er Jahre am europäischen Kernforschungszentrum CERN ein Konzept(3), mittels dem die direkte Verknüpfung von Dokumenten möglich sein sollte.(4) Zu Beginn der 90er Jahre wurde begonnen, dieses Konzept in die Wirklichkeit umzusetzen. Im Februar 1993 kam der erste WWW-Browser auf den Markt. Er zeichnete sich durch intuitive Bedienbarkeit und vor allem der Umsetzung des Konzepts von Berners-Lee aus, nämlich der direkten Zugriffsmöglichkeit auf alle Dokumente, die auf WWW-Servern abgelegt wurden. Der große Unterschied zu früheren Internetanwendungen wie Gopher bestand darin, daß nicht erst die gesamte Baumstruktur des Servers durchlaufen werden mußte, sondern jedes abgelegte Dokument eine eigene Netzadresse hatte und so direkt aufgerufen werden konnte. Dies ermöglichte auch dem absoluten Internetlaien das einfachste Abrufen von Dokumenten mittels eines Mausklicks auf einen Hyperlink. Bildlich gesprochen werden die einzelnen Dokumente durch Hyperlinks zu einem weltweiten Netz verwoben. | Abs. 3 |
Dies war anfangs sicher das Erfolgsgeheimnis des WWW, umsomehr da sich die damaligen WWW-Seiten durch einfachsten Aufbau und hauptsächlich Textinhalte auszeichnete. Die Überflutung mit Grafik- und Werbeelementen in kommerziellen Homepages begann erst ab 1995. Das "Benehmen" im Internet regelte damals ein freiwilliger Verhaltenskodex, auch "Netiquette"(5) genannt. Im Abschnitt über das WWW(6), wird auch der Umgang mit Links erwähnt(7): Es sei nicht notwendig eine Genehmigung der "gelinkten" Seite einzuholen, obwohl es aus Respekt angemessen wäre, den Webmaster der "gelinkten" Seite über den Link mittels Email zu informieren. | Abs. 4 |
Die Inhalte, die sich zu dieser Zeit am WWW befanden, waren ja meist wissenschaftlicher oder unterhaltender Art. Wenn ein Link auf die eigene Seite gesetzt wurde, trägt dies schließlich zur weiteren Bekanntmachung des eigenen Webangebots bei, und die Information des Webangebotes ist ja für die Öffentlichkeit bestimmt. Wenn dies nicht der Fall wäre, gäbe es ja keinen Grund am WWW zu veröffentlichen, sondern man kann seine Information lokal auf der Festplatte behalten. Es wurde also quasi eine konkludente Einwilligung mit dem Inhalt vorausgesetzt, daß das "Linken" auf eigene Seiten erlaubt, ja geradezu erwünscht war. | Abs. 5 |
Dies änderte sich erst, als anfangs die Computer-, später auch andere Unternehmen, die Möglichkeiten und Wachstumschancen des Internets erkannten. Seitdem wurde die Bedeutung der "Netiquette" in den Hintergrund gedrängt und die Klage bei Gericht bezüglich Streitigkeiten am Internet wurde "modern". | Abs. 6 |
1.1. Verantwortlichkeit für Links |
Auf welche Art können Verweise im WWW rechtswidrig sein? Zumindest 3 Problemkreise kommen in Frage: | Abs. 7 |
1.1.1. Strafrecht |
Als Beispiel seien strafbare Handlungen gegen die Ehre angeführt: "Diese Person (wobei das Wort "Person" einen Link auf eine private Homepage beinhaltet) lügt, belästigt meine Frau mit unsittlichen Anrufen, hat mein Haustier vergiftet und ist ein vorbestrafter Verbrecher." Gerade durch den Link wird die allgemeine Aussage zu einer individualisierbaren Beleidigung. | Abs. 8 |
Es wird auch die Meinung vertreten, daß Links zu Webseiten mit strafbarem Inhalt Beihilfe zu eben diesem Delikt sei. | Abs. 9 |
Einer der ersten Fälle im deutschen Sprachraum zum Recht der Links ist der Fall Marquardt. Die Ex-Vize-PDS-Parteivorsitzende Angela Marquardt hatte auf ihrer Homepage zusammen mit einer distanzierenden Erklärung einen Link auf das Webangebot der Zeitschrift "radikal" gesetzt. Darin wurde unter anderem eine Anleitung zur Sabotage von Atommülltransporten veröffentlicht. Der Online-Dienst CompuServe hatte daraufhin ihre Homepage gelöscht, doch ein englischer Provider gewährte ihr ein neues virtuelles Heim. Anfang 1997 erhob die Berliner Staatsanwaltschaft Anklage, nachdem ihr die Generalbundesstaatsanwaltschaft den Fall übertragen hatte. Für die Staatsanwälte ist die Argumentation Marquardts reine "Seiltänzerei". Die Distanzierungen seien nichts wert, denn der Link ist bereits "die Möglichkeit an sich", zu dem inkriminierten Schriftstück zu gelangen. Wieviele Links dahinter noch angeklickt werden müssen, um direkt zu den rechtswidrigen Inhalten zu kommen, sei irrelevant. | Abs. 10 |
Der vor dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten verhandelte Fall ist mit einem Freispruch beendet worden. Aber mit diesem Urteil im ersten deutschen Hyperlink-Verfahren wurde zur möglichen Strafbarkeit von Hyperlinks nichts gesagt. Es war vielmehr die vor Gericht nicht bewiesene Kenntnis Frau Marquardts von den in der Anklage genannten verbotenen Texten, die den Freispruch zugunsten der Angeklagten begründeten.(8) | Abs. 11 |
Offen bleiben viele Fragen: Ist der Inhaber einer Webseite, die einen Link auf eine andere Webseite beinhaltet, für rechtsverletzendes Material auf der anderen Seite verantwortlich? Gibt es eine Verpflichtung, die gelinkte Seite auf etwaige Rechtsverletzungen zu prüfen? Welche Standards sollen bei solch einer Überprüfung angelegt werden?(9) Wie ist die Rechtmäßigkeit des Links zu beurteilen, nachdem sich der Inhalt der gelinkten und geprüften Seite nach einiger Zeit ändert? | Abs. 12 |
Eine Stellungnahme von berufener Seite kommt vom World Wide Web Consortium (W3C)(10), das für die Weiterentwicklung der Hyper Text Markup Language (HTML)(11) verantwortlich zeichnet. Auf der Webseite des W3C befindet sich ein "Disclaimer"(12), der zum Thema Hyperlinks meint: Das W3C hat keine der Seiten, die zu diesem Angebot linken überprüft und ist nicht verantwortlich für Inhalte fremder Seiten, die zu diesem Angebot linken. Bitte verstehen Sie, daß jedes Nicht-W3C Angebot unabhängig vom W3C besteht und das W3C keine Kontrolle über den Inhalt dieser Webseiten hat. Zusätzlich bedeutet ein Link (von einer W3C-Seite) zu einer Nicht-W3C-Seite nicht, daß das W3C den Inhalt dieser Seite billigt oder akzeptiert, noch, daß das W3C irgendeine Verantwortlichkeit für den Inhalt oder die Benutzung dieser Seite trägt. Es ist des Anwenders Verantwortung sicherzustellen, daß jeder gewählte Inhalt frei von Viren oder ähnlichem ist. (13) | Abs. 13 |
1.1.2. Urheberrecht |
Sehr viele Webseiten bestehen lediglich aus teils kommentierten, teils unkommentierten Linksammlungen. Jeder, der selbst schon solche Seiten erstellt hat weiß, daß es einer gewissen geistigen Anstrengung bedarf, Links auszuwählen, zu kommentieren , zu aktualisieren und in ein für den Besucher attraktives und übersichtliches System zu bringen. Gut gepflegte Linkseiten können deshalb unter den urheberrechtlichen Schutz der Sammelwerke fallen. Nichts desto weniger trifft man hin und wieder auf identische Linksammlungen, die potentielle Urheberrechtsverletzungen sehr wahrscheinlich erscheinen lassen. | Abs. 14 |
1.1.3. Wettbewerbsrecht |
Wenn Links in kommerziellen Homepages gesetzt werden, kann ein Verstoß gegen das weitgefächerte Rechtsgebiet des Wettbewerbsrechts vorliegen. Beispielsweise würde ein Link mit dem Text "Klicken Sie hier, um unser Warenangebot zu sehen" der den Browser allerdings veranlaßt, die Angebotsseite eines Konkurrenten zu laden, wahrscheinlich unter die Generalklausel des § 1 UWG (Fallgruppe der Ausbeutung) zu subsumieren sein. | Abs. 15 |
Je mehr Links zu fremden Angeboten gesetzt werden, je dichter dieses weltweite Netz durch Links geknüpft wird, desto mehr direkte Zugangsmöglichkeiten gibt es zu Inhalten, für die der Urheber eine direkte Zugangsmöglichkeit nicht geplant oder gewollt hat. So werden dem Besucher vor der eigentlich gewünschten Information manchmal noch Werbungen, Erklärungen, Urheberrechtsvermerke oder Benutzerbedingungen präsentiert. Diese legitimen Interessen des Urhebers werden durch Links von fremden Seiten auf die eigentliche Information konterkariert. Andererseits führt diese Art von spezifischen Links, auch "deep links" genannt, zu einer besseren Qualität der Links. So ist der Benutzer eines kommentierten Links daran interessiert, exakt zu der beschriebenen Information zu gelangen und nicht erst von der Startseite aus mühsam nach der beschriebenen Seite im manchmal sehr großen Angebot suchen zu müssen. | Abs. 16 |
1.2. Abwehrmöglichkeiten gegen Links |
Da Hyperlinks also quasi eine "conditio sine qua non" für das Bestehen des WWW sind, wird ein generelles Verbot nicht ein Frage kommen. Aber auch eine generelle Verständigungspflicht für gelinkte Seiten wird sowohl am Aufwand als auch an der Durchsetzbarkeit scheitern. Da Links ja eher erwünscht sind, wird die Initiative für die "Abwehr" von Links beim "Gelinkten" zu suchen sein. | Abs. 17 |
Juristische Abwehrmöglichkeiten sind aber mehr als unsicher. Zwar bieten sich manchmal Anhaltspunkte um ein juristisches Vorgehen zu begründen, in der Praxis wird sich solch ein Procedere aber nicht als sinnvoll erweisen. (Man denke nur an die problematische internationale Vollstreckung, Gerichts- und Anwaltskosten, ein allfälliger Titel wirkt nur gegen einen Beklagten,...) | Abs. 18 |
Vielmehr bieten sich nach einer erfolglosen Aufforderung den Link zu löschen einige technische Möglichkeiten an, das gewünschte Ergebnis zu erreichen. | Abs. 19 |
Eine der effektivsten Möglichkeiten ungewünschte Zugriffe zu unterbinden besteht in der Restriktion berechtigter Domainadressen. Jeder WWW-Server erkennt die Domainadressen von abfragenden Computern. Normalerweise sind alle Domains gleichberechtigt, durch einen Filter lassen sich aber Zugriffsberechtigungen individuell vergeben. Diesen Weg wählt beispielsweise das DFN-E-Mail-Verzeichnis(14)um die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen zu gewährleisten.(15) | Abs. 20 |
Eine noch restriktivere Möglichkeit Links zu verhindern besteht darin, Zugriffe nur nach Überprüfung einer UserID und eines Paßwortes zuzulassen. Durch solch eine Maßnahme wird der Inhalt allerdings der Allgemeinheit des Internets völlig entzogen. | Abs. 21 |
Eine elegante, allerdings auch aufwendigere Technik, Links zu unterbinden besteht in der Nutzung von dynamisch zusammengestellten Seiten. Diese Seiten entstehen erst durch den Aufruf eines serverseitig installierten Datenbankprogrammes.(16) Die so generierten Inhalte haben keine im vorhinein festgelegte URL(17). Eine ähnliche Technik wird beispielsweise auf dem Webangebot der Firma Intellicast angewandt.(18) | Abs. 22 |
2. Fenster- bzw. Rahmentechnik (Frames) |
Frames, auch Fenster genannt, wurden 1996 im Zuge einer neuen Version des Browsers Netscape Navigator eingeführt. Heutzutage ist diese Fenstertechnik sehr häufig am WWW anzutreffen und die meisten Browser können diese auch darstellen. Diese Programmiertechnik erlaubt Autoren von WWW-Seiten diese Seiten in verschiedene Teile (Fenster) zu trennen und jedem Fenster eigene Eigenschaften zuzuordnen. Abgesehen von beliebigen Größen, Formaten und Hintergründen der Fenster ist es auch möglich in jedem einzelnen Fenster völlig beliebige Inhalte, seien es eigene oder fremde (z.B. Text, Grafiken, Links), darzustellen. Fenster werden häufig benutzt, um einen kleinen Teil der Seite statisch am Bildschirm zu fixieren um darin Überschriften, Inhaltsverzeichnisse oder Steuerknöpfe, die immer gesehen werden sollen, unterzubringen. Der größere andere Teil der Seite stellt dann die eigentlichen Inhalte dar. | Abs. 23 |
Anders als normale Links, die erst vom Besucher betätigt werden müssen, erlaubt die Fenstertechnik automatisch komplette WWW-Seiten in die eigene WWW-Seite einzubinden. Diese erscheinen dann als eigenes Angebot, wobei anders als bei den Inline Links (s.u.) ganze Seiten und nicht nur einzelne Bilder dargestellt werden. Im Location-Anzeigefeld des Browsers scheint aber nur die eigene Seite auf. | Abs. 24 |
Problematisch wird diese Möglichkeit, wenn fremde Seiten mit eigener Werbung oder Logos umgeben werden. So verdient nur der "framende" Programmierer, der "geframte" leistet allerdings die gesamte Arbeit. | Abs. 25 |
Solch ein Fall trat bereits in Österreich auf, er wurde aber außergerichtlich beigelegt.(19) | Abs. 26 |
Der bekannteste Fall dazu ist Washington Post Co. v. Total News Inc.(20) Im Prozeß wurde der Herausgeber der Webseite www.totalnews.com geklagt, da er auf seiner Webseite hunderte von Links zu News-Networks angeboten hat. Anders als bei normalen Hyperlinks, wurde bei Betätigung eines Links die Seite von Totalnews nicht verlassen sondern der fremde Inhalt wurde in einem Frame dargestellt. Kläger sind unter anderem die Washington Post Co., Time Inc., Cable News Network Inc., Times Mirror Co. und Reuters. | Abs. 27 |
In der Klage wurde unter anderem ausgeführt, daß der Beklagte eine "parasitische Webseite" betreibt, die sich ungerechtfertigterweise die Inhalte der Kläger aneignet, keinen eigenen Inhalt bietet und die Markenrechte der Kläger verletzt. | Abs. 28 |
Zusätzlich zu den inhaltlichen Informationen der Kläger wurde ein Teil des Bildschirms mit fremden Werbebannern gefüllt, ein anderer Teil des Bildes zeigte Links zu anderen Newsservices, die ebenfalls in dem Hauptframe dargestellt werden. Die Adresse der inhaltlichen Angebote wurde nicht angezeigt. Man bleibt scheinbar immer bei Totalnews. Es liegt auf der Hand, daß Totalnews für die Werbebanner Geld kassierte, aber keine inhaltliche Leistung bot. Die Newsservices bekamen keine wie immer geartete Entschädigung, ja wurden nicht einmal von den Links verständigt. | Abs. 29 |
Für den Anwender bietet die Seite hingegen einige Vorteile, die sie auch sehr beliebt machte. So muß man nicht mehrere Newsservice-Adressen eingeben, sondern kann mit Hilfe eines Mausklicks die anderen Informationen abrufen. Falls ein Angebot uninteressant erscheint, kann gleich das Nächste abgerufen werden. Genau diese Leichtigkeit die jeweiligen Informationsdienste zu wechseln war diesen Services ein Dorn im Auge. | Abs. 30 |
Eine gerichtliche Entscheidung wird es auch in diesem Fall nicht geben. Sechs Monate nach Klagseinbringung schlossen die Parteien einen Vergleich, der es Totalnews zwar gestattet (mithilfe des juristischen Konstruktes einer "Linking-Licence") Links auf die Seiten der Kläger zu setzen, diese dürfen aber nicht in Frames sondern nur in neuen Seiten (ohne Werbung von Totalnews) angezeigt werden.(21) | Abs. 31 |
Die Gefahr, wegen unlauterem Wettbewerb auf Grund der Verwendung von Inline Grafiken (s.u.) und Fenstertechnik in Anspruch genommen zu werden ist höher als bei einfachen Links. Dafür gibt es mehrere Gründe: | Abs. 32 |
| Abs. 33 |
Als mögliche Anspruchsgrundlage, sich gegen das Linken in Frames zu wehren, kommt § 1 (wettbewerbswidrige Ausbeutung fremder Leistung) UWG in Frage. Wer die fertige Leistung eines Mitbewerbers übernimmt behindert diesen dadurch, denn er stärkt die eigene Stellung ohne eigene Leistung zu erbringen. Die Übernahme erspart eigene Aufwendungen und der Erbringer der Leistung wird um die Früchte seiner Arbeit gebracht. Fehlt ein Hinweis, daß die gezeigte Fensterseite nicht dem Angebot der ursprünglichen WWW-Seite entspringt, würde die vom Konkurrenten mit möglicherweise hohem Aufwand ins Netz gestellte Seite als Angebot der Fensterseite gesehen werden. | Abs. 34 |
Aber auch bezüglich der Frame-Technik kommen technische Lösungen in Betracht. Zusätzlich zu den schon unter <1.2> erwähnten Techniken kann man es mithilfe der Java-Script-Pragrammiersprache unterbinden, daß der Inhalt der eigenen Seite in fremden Fenstern eingebunden wird.(22) | Abs. 35 |
3. Inline Links |
Die schon erwähnten Inline Links sind Objekte, die am Bildschirm als Teil einer (im Gegensatz zu verschiedenen Fenstern) WWW-Seite erscheinen, die allerdings einen anderen Ursprung haben als die WWW-Seite selbst. So ist es möglich eine Homepage mit hunderten Bildern zu programmieren, ohne auf dem eigenen Serverplatz auch nur ein einziges Bild abzulegen. Es werden einfach die schon am WWW vorhandenen Grafiken (und diese gehen sicherlich in die Millionen) verwendet. Der Begriff Link ist vielleicht etwas irreführend, da der Betrachter von der Tatsache, daß sich diese Bilder nicht am gleichen Server sondern ganz wo anders befinden, nichts mitbekommt. Es muß dabei kein Link angeklickt werden, sondern der Browser des Betrachters setzt nach den Anweisungen des HTML-Codes die WWW-Seite zusammen. Hierbei können auch die Originalbilder in der Größe verändert werden. Daß die Grafiken nicht mehr im selben Zusammenhang stehen wie vom Urheber geplant, liegt auf der Hand. | Abs. 36 |
Der bekannteste Fall ist der "Dilbert"-Fall.(23) Auf einer Homepage der Princton University wurden laufend neue Bilder einer Figur namens "Dilbert" gezeigt. Diese Comicfigur ist für die United Feature Syndicate, Inc urheberrechtlich geschützt. Der Autor der beanstandeten Webseite nahm aber keine wie immer geartete Vervielfältigung des Werks vor, sondern band lediglich die auf dem Webserver der United Feature Syndicate abgelegten Grafiken in seine Webpage ein. Er teilte dies der United Feature Inc mit, die aber ihrerseits mit Klagsdrohungen reagierte. Ein Monat später wurde die Seite offline genommen. | Abs. 37 |
Der Direktor des W3C Tim Berners-Lee hat sich ebenfalls mit Inline Links auseinandergesetzt.(24) Er sieht mittels Inline Links eingebundene Objekte als Teil des Dokumentes an, weshalb es auch notwendig sei, vorher die Genehmigung des Urhebers einzuholen. Berners-Lee geht aber noch weiter und fordert die Einführung eines neuen HTML-Gestaltungselements, mithilfe dessen es für den Anwender leicht möglich sein soll, fremde eingebundene Objekte durch einen andersfärbigen Rahmen von proprietären Inhalten zu unterscheiden. Widerstand bei der Einführung solch einer Darstellung ortet Berners-Lee bei der Werbe-Industrie, deren Werbebanner sehr oft mittels Inline Links in HTML-Seiten eingebunden werden. So wäre es leicht möglich, die Darstellung aller Werbebanner zu unterbinden. Aus diesem Grund wurde der Vorschlag bei der Spezifikation des HTML 4.0 Standards nicht aufgenommen. | Abs. 38 |
Als schon bestehende technische Lösung sei nochmals auf die Vorgangsweise des Wetterangebots von Intellicast hingewiesen.(25) Zwar kann auf länderspezifische HTML-Seiten innerhalb des Angebotes gelinkt werden, die Darstellung erfolgt aber mit Werbebannern, weiteren Links und Urheberrechtsvermerken; ein Inline Link auf das Wetter-Radar-Bild alleine geht ins Leere. | Abs. 39 |
4. Meta-Bezeichnungen |
Der letzte "Schrei" in der juristischen Wettbewerbsdebatte um das WWW betrifft sogenannte META-Befehle. Es handelt sich hierbei um dem Betrachter unsichtbare HTML-Befehle, die dem Dokument verschiedene Attribute verleihen. So gibt es beispielsweise den Befehl <META Content> oder <META Description> und seit HTML 4.0 auch <META Copyright>. Bleiben diese Attribute zwar den meisten(26) Besuchern unsichtbar, so werden sie doch von vielen Suchmaschinen genutzt um das Dokument zu indizieren. | Abs. 40 |
Dieser an sich nützliche HTML-Befehl kann aber auch mißbraucht werden. Der Inhaber einer Marke X versteckt in den META-Beschreibungen seiner Homepage zum Beispiel die bekanntere Marke Y des Mitbewerbers. Wenn der Benützer einer Suchmaschine nach der Marke Y sucht, wird im Suchergebnis auch die Homepage des Mitbewerbers mit der Marke X angezeigt. Ob dieser Mißbrauch wirklich rechtswidrig ist und ob überhaupt ein Mißbrauch vorliegt sollen nun die Gerichte klären. | Abs. 41 |
Eine erste gerichtliche Vorentscheidung zu diesem Thema ist bereits ergangen(27). Auf dem Webangebot des Antraggegners wurden geschützte Markennamen unter anderem auch als META-Befehle verwendet. Die Markennamen des Antragstellers kamen allerdings ebenfalls in dem Domainnamen und im sichtbaren Angebot des Antraggegners vor, so daß diese vorläufige Verfügung nicht nur aufgrund des Mißbrauchs von META-Befehlen erging. | Abs. 42 |
Ein anderer gerichtsanhängiger Fall(28) bezieht sich ausschließlich auf den Mißbrauch von META-Befehlen. Die Beklagten verwendeten den nicht eingetragenen(29) Markennamen des Klägers in deren META-Befehlen. Kläger ist eine Rechtsanwaltskanzlei, die im Rechtsgebiet "Internet-Recht" tätig ist. Da der Kläger keinerlei außergerichtliche Einigung gesucht hat(30), scheint es, daß die Kanzlei aus Prestigegründen dieses Verfahren anstrengt. Denn ein Urteil könnte in jede Richtung ausfallen: Der Kläger könnte Recht bekommen und den Beklagten könnte aufgetragen werden, die inkriminierten META-Begriffe aus dem Sourcecode der Seite zu entfernen; Das Gericht könnte feststellen, daß kein rechtswidriger Tatbestand vorliegt oder aber es könnte sogar ein Urteil gegen die Betreiber der Suchmaschinen(31)ergehen, da ja nur durch diese der Zusammenhang zwischen Kläger und Beklagten hergestellt wird. | Abs. 43 |
Da beide Verfahren aber nach US-amerikanischem Recht abgeführt werden, muß die Entscheidung dieses Falles für Europa nicht unbedingt präjudiziell sein. | Abs. 44 |
Mit einem ähnlichen Fall(32)beschäftigte sich auch bereits das Landgericht Mannheim. Die Klägerin führte bei einer Suchmaschine eine Suche nach ihrer eingetragenen Marke aus. Die Suche führte zur Nennung von 10 Dokumenten. An dritter Stelle im Suchergebnis ist die Adresse der Homepage des beklagten Mitbewerbers aufgeführt. Die Homepage enthielt allerdings den eingetragenen Begriff nicht und zwar weder in der Adresse noch im Text. Auf etwaige META-Befehle, die der Grund der Nennung im Suchergebnis sein könnten, ging das Gericht aber nicht ein. In den Entscheidungsgründen des Urteil heißt es: "4. Der Beklagte ist rechtlich dafür verantwortlich, daß im Internet unter dem Suchwort "XXXX" auf die domain-Adresse seiner Homepage hingewiesen wird. Dabei kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, daß er selbst diesen Hinweis nicht veranlaßt hat, obwohl weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, welchen Anlaß ein Dritter haben sollte, eine solche Verbindung herzustellen, von der allein der Beklagte profitieren kann. Störer ist jedoch nicht nur derjenige, der eine Markenverletzung oder einen Wettbewerbsverstoß selbst veranlaßt, sondern auch derjenige, der ein markenrechtswidriges oder wettbewerbswidriges Verhalten eines Dritten für sich ausnutzt, sofern er die Möglichkeit besitzt, dieses Verhalten zu verhindern." | Abs. 45 |
Warum der Beklagte verurteilt wird, obwohl nicht festgestellt wurde, wer wie die Verknüpfung der Marke des Klägers mit der Homepage des Beklagten herbeigeführt hat, gibt natürlich zu Kritik Anlaß. Das Gericht stellt nämlich ausdrücklich fest, daß "ein markenrechtswidriges oder wettbewerbswidriges Verhalten eines Dritten", nämlich der Suchmaschine, die mit dem Kläger aber in keinem Wettbewerbsverhältnis steht, vorliegt. Das Verhalten eines Dritten kann zwar nach § 14 Abs. 7 dMarkenG(33) pönalisiert sein, der Tatbestand wird aber nicht erfüllt. | Abs. 46 |
Problematisch an der mißbräuchlichen Verwendung von META-Befehlen erscheint die Tatsache, daß nur durch die Verwendung von Suchmaschinen ein eventuell mißbräuchlicher Zusammenhang zwischen den Streitparteien hergestellt werden kann. Wer über normale Links zu den inkriminierten Seiten gelangt, bemerkt die Verwendung der META-Befehle gar nicht. | Abs. 47 |
Bei der Verwendung von META-Befehlen hängt es auch nicht von dem Zusammenhang ab, in dem die META-Beschreibung verwendet wird. Ernst(34) bringt das gut gewählte Beispiel "Wir verkaufen Produkte von Canon. Siemens ist auch gut, führen wir aber nicht." Diese, in normalen Medien wettbewerbsrechtlich problemlose Aussage, führt im Internet zu Konflikten. Falls diese Beschreibung in META-Befehlen verwendet wird, kommt bei einer allfälligen Suche nach "Siemens" auch ein Link zu dieser Homepage in der Ergebnisliste vor, obwohl nur klargestellt werden soll, daß eben keine Siemens-Produkte im Angebot enthalten sind. | Abs. 48 |
Eine technische Lösung gegen die mißbräuchliche Verwendung von META-Befehlen wäre der Abgleich von META-Inhalten mit dem sichtbaren Inhalten der Homepages. Etwaige Marken- oder Wettbewerbsverletzungen wären so sichtbar und problemlos wie in anderen Medien zu handhaben. | Abs. 49 |
5. Conclusio |
Das Internet und hier vor allem das World Wide Web stellt
Juristen vor neue Herausforderungen. Juristische Probleme ergeben sich in nahezu
allen Rechtsgebieten. Das neue Medium Internet ist aber zu wertvoll, es zu einer
"Spielwiese für Juristen" verkommen zu lassen. Da die Erfindung
des WWW eine technische Neuerung war, ist es angebracht, daß Juristen
enger mit Technikern zusammenarbeiten. Überzogene juristische Auslegungen(35) sollen zugunsten eines besseren Miteinanders
und eines Ablegens von Scheuklappen der Juristen vor der Technik hintangehalten
werden. Durch die gleiche Technik, die juristische Probleme schafft, können
diese, von Technikern meist nicht erkannten Probleme, auch wieder gelöst
werden.
| JurPC Web-Dok. 25/1998, Abs. 50 |
Fußnoten:(1) Mag. jur. Gerhard Laga ist Autor der Dissertation "Internet im rechtsfreien Raum? Zur Anwendbarkeit bestehender Gesetze auf das Internet" an der Universität Wien und unter der Email-Adresse human14@ifs.univie.ac.aterreichbar. Sein herzlicher Dank geht an Stefan Bechtold, dessen Link Controversy Page viele weitere Fundstellen zu den besprochenen Themen bietet. Im Internet unter http://www.jura.uni-tuebingen.de/~s-bes1/lcp.html (2) Nähere Information zu Tim Berners-Lee im Internet unter http://www.w3.org/People.html#BernersLee, besucht am 9.2.1998 (3) Zusammenfassung des WWW von Tim Berners-Lee aus dem Jahre 1992 am Internet unter http://www.w3.org/Summary.html, besucht am 9.2.1998 (4) A Little History of the World Wide Web, im Internet unter http://www.w3.org/History.html, besucht am 9.2.1998 (5) Die deutsche Übersetzung der "Netiquette" findet sich unter http://www.ping.at/guides/netmayer/netmayer.htmbesucht am 3.2.1998. Die allgemeine Netiquette ist in RFC 1855 geregelt, setzt sich aber nicht direkt mit Hyperlinks auseinander: im Internet unter http://rfc.fh-koeln.de/rfc/html/rfc1855.html, besucht am 10.2.1998. Es gibt mehrere Versionen der Netiquette. Eine, die sich auch mit dem WWW beschäftigt, ist die der Florida Atlantic University,im Internet unter http://www.fau.edu/rinaldi/netiquette.htmlbesucht am 10.2.1998 (6) Im Internet unter http://www.fau.edu/rinaldi/net/web.htmlbesucht am 4.1.1998 (7) "It is not a requirement to ask permission to link to another's site, though out of respect for the individual and their efforts, a simple email message stating that you have made a link to their site would be appropriate." (8) Siehe auch Sabine Helmers, Hyperlink-Prozeß: Freispruch für Angela Marquardt, im Internet unter http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/1236/1.html, besucht am 6.1.1998 (9) Man denke zum Beispiel an die Schwierigkeit, den urheberrechtlichen Status jedes einzelnen Bildes auf der gelinkten Seite festzustellen. Auch weltweit unterschiedliche Moralvorstellungen und Religionen stellen die inhaltliche Kontrolle am WWW vor neue Probleme. (10) im Internet unter http://www.w3.org, besucht am 3.2.1998; Das Konsortium wird vom Laboratory for Computer Science des MIT (Massachusetts Institute of Technology) in the USA, dem National Institute for Research in Computer Science and Control (INRIA) in Frankreich und der Keio University in Japan geführt. Der Direktor des W3C ist Tim Berners-Lee. Das Konsortium besteht aus über 225 Organisationen. (11) Die meisten Dokumente die sich am WWW befinden sind aus HTML-Befehlen zusammengesetzt. (12) wörtl.: Erklärung, nicht verantwortlich zu sein; Distanzierung (13) "W3C has not reviewed any or all
of the web sites linked to this Site and is not responsible for the content of
any off-site pages or any other web sites linked to this Site. Please understand
that any non-W3C web site is independent from W3C, and W3C has no control over
the content on that web site. In addition, a link to a non-W3C web site does not
mean that W3C endorses or accepts any responsibility for the content, or the
use, of such site. It is the user's responsibility to take precautions to ensure
that whatever is selected is free of such items as viruses, worms, Trojan horses
and other items of a destructive nature...." (14) Das DFN-E-Mail-Verzeichnis, im Internet unter http://ambixhp2.uni-tuebingen.de:10111/, besucht am 6.2.1998 (15) Informationen zur Suche, im Internet unter http://ambix.uni-tuebingen.de/suchinfo.html, besucht am 6.2.1998 (16) Siehe dazu auch "The Intellectual Property Renaissance in Cyberspace: Why Copyright Law Could Be Unimportant on the Internet", Erich Schlachter, Berkeley Technology Law Journal, Volume 12: Issue 1, Spring 1997, im Internet unter http://server.Berkeley.EDU/BTLJ/articles/12-1/schlachter.html, besucht am 6.2.1998 (17) Der Uniform Resource Locator bezeichnet Internetadressen wie zB www.netscape.com (18) Siehe auch "Intellicast Smartens Up to Banner Bypass", Kristi Coale, im Internet unter http://www.wired.com/news/technology/story/2844.html, besucht am 6.2.1998 (19) Nähere Informationen im Internet unter http://www.vlbg.at/links/yahoo.htm, besucht am 6.1.1998 (20) No. 97 Civ. 1190 (SDNY, die Klage wurde am 20. Feb. 1997 eingebracht); Nähere Informationen zu diesem Fall im Internet unter http://www.afss.com/sis/totalnews.htm, besucht am 6.1.1998; Viele allgemeine Informationen und Links zu diesem Thema auf der "Link Controversy Page" von S. Bechtold im Internet unter http://www.jura.uni-tuebingen.de/~s-bes1/lcp.html (21) "TotalNews, publishers settle suit", Nick Wingfield, 5.6.1997, CNet, im Internet unter http://www.news.com/News/Item/0,4,11272,00.html, besucht am 9.2.1998 (22) "The best way to FRAME-proof your pages, boost table speed, & more", NetscapeWorld, Chuck Musciano, im Internet unter http://www.netscapeworld.com/netscapeworld/nw-05-1997/nw-05-html.html, besucht am 14.1.1998; "Still more tricks to FRAME-proofing your pages, plus..." NetscapeWorld, Chuck Musciano, im Internet unter http://www.netscapeworld.com/netscapeworld/nw-07-1997/nw-07-html.htmlbesucht am 14.1.1998 (23) Im Internet dokumentiert unter http://www.cs.princeton.edu/Ådwallach/dilbert, besucht am 8.1.1998 (24) Axioms of Web Architecture: 2; Links and Law, im Internet unter http://www.w3.org/DesignIssues/LinkLaw.html, besucht am 5.1.1998 (25) "Intellicast Smartens Up to Banner Bypass", Kristi Coale, im Internet unter http://www.wired.com/news/technology/story/2844.html, besucht am 6.2.1998 (26) META-Befehle sind nur im Source-Code einer HTML-Seite zu sehen. (27) Preliminary Order (vorläufige Verfügung) im Fall "Playboy Enterprises Inc. v. Calvin Designer Label", im Internet unter http://www.ljx.com/LJXfiles/playboy/playmateorder.html, besucht am 6.2.1998 (28) "Oppedahl & Larson v. Advanced Concepts et al." Im Internet unter http://www.patents.com/ac/, besucht am 6.2.1998 (29) siehe "The Advanced Concepts Compaint", im Internet unter http://www.patents.com/ac/complain.sht, unter "Fourth Cause of Action"-Trademark Infringement, besucht am 7.2.1998 (30) siehe auch in dem Bericht "Firm Sues for Invisible Use Of Its Trademark on 'Net", Wendy R. Leibowitz, The National Law Journal (p. A07), Monday, September 8, 1997; im Internet unter http://www.ljx.com/internet/0908metatag.html, besucht am 7.2.1998 (31) auf Entfernung des rechtswidrigen Links unter Kostentragung des Geklagten (32) LG Mannheim 7 O 291/97, Urteil vom 1. August 1997, im Internet unter http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/netlaw/suchmaschinen.html, besucht am 8.2.1998 (33) § 14 Abs7 MarkenG: "Wird
die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem
Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und,
soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig
gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs
geltend gemacht werden." (34) Internet-Suchmaschinen und Wettbewerbsrecht, Gedanken zu Meta-Tags, NJW-CoR-online-Kommentar, im Internet unter http://www.beck.de/njw-cor/frames/right/law/law-forum/law_ernst-komm-tags_301197.htm, besucht am 8.2.1998 (35) z.B. schlägt Koch in "Neue Rechtsprobleme der Internetnutzung", NJW-CoR 1/98, S. 45 ff eine erweiternde Auslegung dahingehend vor, daß das Bereithalten der Inhalte im Sinne der §§ 5 Abs. 1 und 2 TDG und MDStV nicht auf dem Rechner des Anbieters erfolgen muß, wenn und soweit andere Angebotsformen technisch bedingt zum gleichen Ergebnis führen. |
[06.03.98] |
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Laga, Gerhard, Neue Techniken im World Wide Web - Eine Spielwiese für Juristen? - JurPC-Web-Dok. 0025/1998 |