JurPC:

































    Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik Stand: 15.05.2012
Herausgeber: Prof. Dr. Maximilian Herberger

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Aktuelles aus dem Inhalt:
OLG Köln: Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung
Eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG setzt voraus, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne des § 101 Abs. 2 UrhG vorliegt. Das Erfordernis der Offensichtlichkeit bezieht sich auch auf die Zuordnung einer Verletzung zu den begehrten Verkehrsdaten (Fortführung von OLG Köln, GRUR-RR 2009, 9, 11). Zum Schutz des am Verfahren zunächst nicht beteiligten Anschlussinhabers muss dem Erfordernis der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung bereits im Zeitpunkt der Antragstellung genügt werden. Der Rechteinhaber muss daher, bevor er mit der Ermittlung von Rechtsverletzungen beginnt, sicherstellen, dass diese Ermittlungen ordnungsgemäß durchgeführt werden und er dies dokumentieren kann. Setzt er hierfür eine Software ein, muss diese durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüft und regelmäßig kontrolliert werden.
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OLG Köln: Schadenshöhe bei Teilnahme an illegalen Tauschbörsen
Die Eltern eines 13-jährigen Sohnes, dem sie einen PC mit Internetanschluss überlassen haben, können ihrer aus § 832 Abs. 1 BGB resultierenden Aufsichtspflicht zur Verhinderung der Teilnahme des Kindes an illegalen sog. Tauschbörsen durch die Installation einer Firewall und eines Passwortes sowie monatliche stichprobenmäßige Kontrollen genügen. Diese Kontrollen sind aber nicht hinreichend durchgeführt worden, wenn die Eltern über Monate das trotz der installierten Schutzmaßnahmen erfolgte Herunterladen zweier Filesharingprogramme nicht entdecken, für die Ikons auf dem Desktop sichtbar waren. Die Höhe des dem Rechteinhaber durch die Teilnahme an einer sog. Tauschbörse entstandenen, im Wege der Lizenzanalogie berechneten Schadens ist mangels besser geeigneter Grundlagen an dem GEMA Tarif zu orientieren, der dem zu beurteilenden Sachverhalt am nächsten kommt. Das ist nicht der Tarif VR W 1, sondern der (frühere) Tarif VR-OD 5. Es sind weiter alle in Betracht kommenden Umstände wie die Länge des Zeitraumes, in dem der Titel in die "Tauschbörse" eingestellt war, und die Höhe des Lizenzbetrages zu berücksichtigen, der für vergleichbare Titel nach Lizenzierung gezahlt wird. Sind gängige Titel über Monate durch die Tauschbörse öffentlich zugänglichgemacht worden, so kann ein Betrag von 200 Euro für jeden Titel geschuldet sein.
OLG Köln: "Tippfehlerdomain"
In den Fällen des Behinderungswettbewerbs liegt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis schon dann vor, wenn die geschäftliche Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet ist, den Absatz des Handelnden zum Nachteil des Absatzes eines anderen Unternehmers zu fördern. Es kommt in diesen Fällen nicht darauf an, dass die Parteien sich an dieselben Abnehmerkreise wenden. Denn Eingriffe eines Marktteilnehmers aus einer fremden Branche können sich in gleichem Maße behindernd auswirken wie solche von Mitbewerbern aus derselben Branche.
LG Essen: Anbieterkennzeichnung eines Vereins
Eine geschäftliche Handlung eines eingetragenen Vereins liegt bereits dann vor, wenn dieser auf seiner Website das Erscheinen eines vom Verein herausgegebenen Buchs ankündigt. Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen zwei Vereinen liegt vor, wenn diese gleichartige oder austauschbare Informationen zu einem bestimmten Thema anbieten. Das ist auch dann der Fall, wenn der eine Verein die Informationen in Form eines Buches anbietet und der andere Verein die Informationen auf seiner Website bereithält. Die Veröffentlichung der Anschrift des Vereins im Rahmen seiner Satzung genügt einer leichten Erkennbarkeit nicht. Die Rechtsform des Vereins braucht in der Anbieterkennzeichnung nicht ausgeschrieben zu werden. Die Angabe der abgekürzten Rechtsform "e.V." genügt.
LG Hamburg: Haftung von Youtube als Störerin für eingestellte Musik-Videos
Youtube haftet als Störerin dafür, dass sie es Dritten ermöglicht, über ihre Plattform Musik-Videos öffentlich zugänglich zu machen. Als Beitrag zur Verletzung des geschützten Rechts reichen dabei alleine das Bereitstellen und der Betrieb der Videoplattform aus. Youtube hat gegen ihr obliegende Prüf- und Überwachungspflichten verstoßen, indem Youtube konkret mitgeteilte Rechtsverletzungen auf ihrer Internetseite nicht unverzüglich gesperrt hat. Auch ist Youtube der Pflicht zur Vorsorge, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt, nicht ausreichend nachgekommen. So wäre es Youtube zumutbar gewesen, eine Software einzusetzen, die künftige Uploads von Videos bei einer gemeldeten Übereinstimmung mit einer Musikaufnahme verhindert hätte. Youtube haftet jedoch nicht als Täterin einer Urheberrechtsverletzung unter dem Gesichtpunkt eines "Zu-eigen-Machens" der betreffenden Musik-Videos. Für ein "Zu-eigen-Machen" ist entscheidend, ob einem verständigen Internetnutzer der Eindruck vermittelt wird, dass auch der Betreiber der Internetseite die inhaltliche Verantwortung für die auf der Seite eingestellten Inhalte übernimmt. Dabei ist zu prüfen, ob Youtube eine redaktionelle Kontrolle hinsichtlich der eingestellten Inhalte übernimmt, ob die Art der Präsentation der Inhalte für ein "Zu-eigen-Machen" spricht, ob die Videos zum redaktionellen Kerngehalt der Internetseite gehören und ob sich Youtube die Videos wirtschaftlich durch Einräumung von Nutzungsrechten zur kommerziellen Nutzung zuordnet. Nach diesen Kriterien liegt ein "Zu-eigen-Machen" durch Youtube nicht vor.
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